831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1965 Nr. 48 ausgegeben am 28. Dezember 1965
Gesetz
vom 10. Dezember 1965
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 14. Dezember 1952 in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 1958, 19. November 1959, 23. Dezember 1959, 28. Dezember 1962, 28. Dezember 1963 und 23. Juli 1964)
Dem nachstehenden vom Landtage gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 29, werden die nachstehenden Artikel wie folgt neu gefasst, neu eingefügt bzw. aufgehoben:
Art. 4
IV. Organe
Die Organe der Anstalt sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Direktor;
c) der Aufsichtsrat.
Art. 35
II. Freiwillig Versicherte
1) Im Ausland niedergelassene Liechtensteiner, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
2) Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen.
3) Die Regierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Auslande niedergelassene Liechtensteiner sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 40. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.
4) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner können sich nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitrittes hat oder gehabt hat; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.
5) Die Auslandsliechtensteiner können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
6) Die Auslandsliechtensteiner sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt.
7) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt, und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.
C. Die Verwaltungskostenbeiträge
Art. 49bis
1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt einen besonderen Beitrag.
2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 5 % aller Versicherungsbeiträge. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht, und der Nichterwerbstätige. Art. 45 und 46 finden entsprechend Anwendung.
3) Decken die Verwaltungskostenbeiträge die Verwaltungskosten nicht, so ist das Defizit durch den Fonds abzudecken.
4) Die Verwaltungskostenbeiträge sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltung hat darüber besonders Buch zu führen.
D. Die Beiträge des Staates
Art. 50
I. Höhe
Der Staat leistet der Anstalt ab 1. Januar 1966 bis 1980 jährlich 1 Million Franken, von 1981 bis 1990 jährlich 1,5 Millionen Franken, von 1991 bis 2 000 jährlich 2,1 Millionen Franken und ab dem Jahre 2001 jährlich 2,8 Millionen Franken an Beiträgen.
Art. 53
wird aufgehoben.
B. Die ordentlichen Renten
Art. 63
I. Voll- und Teilrenten
1) Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen.
2) Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von
a) Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen;
b) Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie für deren Witwen und Waisen.
II. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
Art. 63bis
Vollständige Beitragsdauer
1) Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat.
2) Bei Berechnung der einer Ehefrau oder einer getrennten Frau zukommenden einfachen Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b, keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.
Art. 64
1. Grundsatz, Begriff und Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages
1) Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Versicherten berechnet.
2) Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, zusammengezählt und durch die Anzahl der Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat.
3) Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, die gemäss Art. 39 bzw. Art. 41 Abs. 1 Beiträge von weniger als 4 % bezahlt haben, werden bei Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages 4 % des massgebenden Einkommens als Beiträge angerechnet.
4) Die für die Zeit vor dem 1. Januar 1966 geleisteten Beiträge werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages um ein Drittel aufgewertet.
5) Die Regierung stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei sie die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann. Sie ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge sowie über die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und geleisteten Beiträge.
III. Die Vollrenten
Berechnung und Höhe der Vollrente
Art. 68
1. Einfache Altersrente
1) Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 1 000 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird. Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der massgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 400 Franken mit vier, der 400 Franken, nicht aber 700 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird.
2) Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 1 500 Franken und höchstens 3 200 Franken im Jahr.
Art. 71
4. Waisenrenten
1) Die einfache Waisenrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
2) Die Vollwaisenrente beträgt 60 % der dem massgebenden, durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.
3) Findelkinder erhalten den Höchstbetrag der Vollwaisenrente.
Art. 72
IV. Teilrenten
1) Die Teilrente gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. b entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 68 bis 71 zu ermittelnden Vollrente.
2) Massgebend für die Berechnung des Bruchteils ist das gerundete Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges. Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.
Art. 73
wird aufgehoben.
C. Übergangsrenten
Art. 76
I. Bezugsberechtigung
1) Anspruch auf eine Übergangsrente haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Liechtensteiner und Flüchtlinge, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die Übergangsrente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrente 4 800 Franken
b) für Ehepaar-Altersrente 7 700 Franken
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrente 2 600 Franken
2) Für Ehemänner, die Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, finden die Einkommensgrenzen für die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Die Einkommensgrenze für Bezüger von einfachen Altersrenten oder von Ehepaar-Altersrenten wird für jedes Kind, für das eine Zusatzrente beansprucht wird, um den Betrag der Einkommensgrenze für Bezüger von Waisenrenten erhöht. Die Regierung kann für Altersrentner mit Kindern und für Witwenfamilien gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
3) Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung nähere Vorschriften.
4) Ist die ordentliche Rente kleiner als die Übergangsrente, so wird, solange die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, ausschliesslich die Übergangsrente gewährt.
5) Ausländer und Staatenlose ohne Flüchtlingseigenschaft haben Anspruch auf Übergangsrente nach den voranstehenden Bestimmungen, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
Art. 77
II. Höhe
1) Die Übergangsrenten entsprechen vorbehaltlich Abs. 2 dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.
2) Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den drei Vierteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 76 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleiben die Kürzungen gemäss Art. 75.
§ 2
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an auch auf Fälle, in denen der Rentenanspruch schon vorher begründet worden ist, anzuwenden, doch gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Mindestbeiträge der laufenden ordentlichen Renten werden um ein Viertel und die übrigen laufenden ordentlichen Renten um ein Drittel erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird in der Folge die Rente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnen, wobei für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Zuschlag von 20 Franken gemäss Art. 72 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Aufwertung gemäss Art. 64 Abs. 5 ersetzt wird; die neue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als die bisherige.
b) Die bisherigen ungekürzten Teilrenten werden in Vollrenten nach geltendem Recht umgewandelt. Die bisherigen gekürzten Teil- und Vollrenten werden in Teilrenten nach geltendem Recht umgewandelt. Vollrenten, die an die Stelle bisheriger Teilrenten treten, werden gemäss Bst. a erhöht. Wird nach geltendem Recht eine Teilrente gewährt, so ist deren Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wobei Bst. a 4. Satz sinngemäss anwendbar ist; die neue Teilrente muss die bisherige, falls es sich um das Rentenminimum handelt, mindestens um ein Viertel, in allen übrigen Fällen mindestens um ein Drittel übersteigen.
§ 3
Inkraftsetzung
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt auf den 1. Januar 1966 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef