betreffend die Abänderung der Verordnung über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken
Gestützt auf § 13, 18 und 74 der Gewerbeordnung vom 13. Dezember 1915 / 27. Mai 1957, das Arbeiterschutzgesetz vom 20. November 1945 und das Fabriksgesetz verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 1
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 30. November 1964, LGBl. 1964 Nr. 47, erhält folgenden Wortlaut:
4) Für die jährliche Erteilung der Konzession wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben.
Art. 2
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1966 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef