| 851.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1966
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Nr. 3
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ausgegeben am 1. Februar 1966
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Sozialhilfegesetz
vom 10. Dezember 1965
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund von Art. 18 und 25 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Teil
1. Abschnitt
Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Fürsorge und Wohlfahrtspflege
1) Das vorliegende Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer wirksamen Sozialhilfe durch die Fürsorge und die Wohlfahrtspflege.
2) Die Fürsorge erfolgt in den Formen der wirtschaftlichen und der persönlichen Hilfeleistung.
3) Die Wohlfahrtspflege umfasst die Vorsorge und die Massnahmen zur Förderung einer wirksamen Sozialarbeit sowie die Koordination der privaten und öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen.
Art. 2
1) Die wirtschaftliche Fürsorge erstreckt sich auf Bedürftige, die sich im Lande aufhalten oder deren Unterstützung nach gesetzlichen Vorschriften oder Staatsverträgen dem Lande Liechtenstein obliegt. Sie hat den Bedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
2) Die persönliche Fürsorge umfasst insbesondere die Familienfürsorge und die persönliche Hilfeleistung für Bedürftige, Alkoholkranke, Geisteskranke, Pflegebedürftige und Gebrechliche, die Altershilfe sowie die Hilfe für die Arbeitslosen, Obdachlosen, Liederlichen und Arbeitsscheuen.
3) Die Jugendhilfe (Jugendpflege, Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz und Jugendfürsorge) wird durch besondere Gesetze geregelt.
2. Abschnitt
Organisation der Sozialhilfe
Art. 3
1. Organe
Die Organe der Fürsorge und Wohlfahrtspflege sind:
a) das Fürsorgeamt;
b) die Fürsorgekommission der Gemeinde;
c) die Regierung.
Art. 4
Die Leitung des Fürsorgeamtes wird einem hauptamtlichen, durch die Regierung bestellten, fachlich ausgewiesenen Sozialarbeiter übertragen.
Art. 5
b) Aufgaben
Dem Fürsorgeamt obliegt
a) die mit den Mitteln der freiwilligen Fürsorge auszuübende persönliche Fürsorge (Art. 33 ff.);
b) die wirtschaftliche Fürsorge in den Fällen gemäss Art. 25 und 26;
c) die Koordination der Tätigkeit der Fürsorgekommission der Gemeinden.
Art. 6
c) örtliche Fürsorgekräfte
Von der Gemeinde angestellte Sozialarbeiter sind verpflichtet, das Fürsorgeamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Art. 7
3. Die Fürsorgekommission der Gemeinde
1) Die Fürsorgekommission der Gemeinde besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und weiteren zwei oder vier vom erweiterten Gemeinderat zu wählenden Mitgliedern. Frauen sind wählbar. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
2) Die Fürsorgekommission der Gemeinde ist zuständig für
a) die wirtschaftliche Fürsorge (Art. 11 ff.);
b) die Bewährungshilfe (Art. 36 ff.).
Art. 8
4. Die Regierung
1) Der Regierung obliegt die Wohlfahrtspflege.
2) Sie ist zuständig für die Anstaltsbehandlung nach Art. 43 ff.
3) Die Regierung entscheidet Streitfragen zwischen den Gemeinden über die Zuständigkeit und die Kostenverteilung.
4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Fürsorgekommission der Gemeinde oder des Fürsorgeamtes entscheidet die Regierung endgültig.
Art. 9
5. Schweigepflicht
Alle in der Sozialhilfe tätigen Organe unterstehen der beruflichen Schweigepflicht.
Art. 10
6. Subsidiarität
Die Fürsorgeorgane haben die privaten Fürsorgeträger zu berücksichtigen. Eigene fürsorgerische Tätigkeit tritt nur ein, wenn die Tätigkeit der privaten Träger keinen Erfolg gezeitigt hat oder erwarten lässt.
2. Teil
1. Abschnitt
Art. 11
In Erfüllung der Aufgaben der wirtschaftlichen Fürsorge (Art. 2 Abs. 1) bemüht sich das zuständige Organ, die Ursachen der Bedürftigkeit zu beheben, und sucht die drohende Verarmung einer Person oder einer Familie zu verhüten.
Art. 12
b) einzelne Aufgaben
Die wirtschaftliche Fürsorge bemüht sich insbesondere darum, dass
a) bedürftige Kinder und Jugendliche eine gute Pflege, eine Erziehung in christlichem Sinne und eine ihren Fähigkeiten entsprechende existenzsichernde berufliche Ausbildung erhalten;
b) Obdachlose und mangelhaft Untergebrachte angemessene Unterkunft finden;
c) bedürftigen erwerbsfähigen Arbeitslosen geeignete Arbeit vermittelt wird;
d) bedürftige Kranke, Verunfallte und Wöchnerinnen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung erhalten;
e) Bedürftigen rechtzeitig die nötige zahnärztliche Behandlung zuteil wird;
f) körperlich oder geistig Behinderte soweit möglich die Ausbildung oder Umschulung erhalten, die sie befähigt, sich sozial und wirtschaftlich einzugliedern oder wiedereinzugliedern;
g) Alkoholgefährdeten und Alkoholkranken frühzeitig Fürsorge und Behandlung durch Fachleute (Fürsorger, Ärzte) oder in Heilstätten zuteil wird;
h) unverheiratete Mütter die Möglichkeit finden, pflichtgemäss selber für ihr Kind zu sorgen;
i) Bedürftige mit unheilbaren Charaktermängeln, die sich oder andere gefährden, ihrem Zustand entsprechend betreut, beschäftigt oder versorgt werden;
k) dauernd arbeitsunfähige Bedürftige angemessene Familien- oder Anstaltspflege erhalten.
Art. 13
c) Bestattungskosten
Die wirtschaftliche Fürsorge trägt die Kosten einer schicklichen Bestattung verstorbener bedürftiger Personen.
Art. 14
2. Bedürftigkeit
Als bedürftig gilt, wer sich die Mittel, die für den Lebensunterhalt oder zur Erreichung der in Art. 12 genannten Zwecke erforderlich sind, nicht ohne die Hilfe der wirtschaftlichen Fürsorge rechtzeitig verschaffen kann.
2. Abschnitt
Art. 15
1. Arten und Mass der Fürsorge
1) Die Fürsorge besteht in Betreuung und Unterstützung.
2) Art und Weise der Fürsorge richten sich nach ihrem Zweck sowie den persönlichen und örtlichen Verhältnissen.
3) Ändern sich die Verhältnisse, so werden Art und Mass der Fürsorge neu bestimmt.
Art. 16
2. Betreuung
1) Das Fürsorgeorgan kümmert sich um das Wohlergehen des Bedürftigen.
2) Es hört seine Anliegen an, erteilt ihm Rat und Anleitung für die Besorgung seiner Angelegenheiten und vermittelt ihm nötigenfalls die Hilfe seiner Familienangehörigen oder geeigneter privater und öffentlicher Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen.
3) Es trachtet danach, sein Ehr- und Pflichtgefühl, sein Verantwortungsbewusstsein, sein Selbstvertrauen und seine Selbständigkeit zu stärken und ihn zu einer gesunden Lebensweise und einer umsichtigen Einteilung und Verwendung seiner Mittel zu veranlassen.
4) In bezug auf die persönliche Fürsorge finden die Bestimmungen des dritten Teiles dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 17
1) Das Fürsorgeorgan gewährt dem Bedürftigen die nötige Unterstützung, wenn und soweit der Zweck der Fürsorge nicht durch andere Massnahmen oder Mittel rechtzeitig erreicht werden kann.
2) Die unerlässliche Unterstützung darf einem Bedürftigen auch dann nicht verweigert werden, wenn er seine Bedürftigkeit in gröblicher Weise selber verschuldet hat.
3) Der Unterstützte muss sich jedoch in diesem Falle verpflichten, die Unterstützung zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist.
Art. 18
b) Fürsorge für bedürftige Kranke
Die ärztliche Behandlung und Pflege bedürftiger kranker Personen wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
Art. 19
c) Ausrichtung
1) Die Unterstützung wird in der Regel in Bargeld ausgerichtet.
2) Dem Unterstützten können die nötigen Weisungen für die Verwendung der Unterstützungen und seiner übrigen Geldmittel erteilt werden.
3) Wenn die Gefahr besteht, dass der Unterstützte Barleistungen nicht richtig verwenden wird, kann die Unterstützung durch Abgabe von Gutscheinen oder Naturalien oder durch Gutsprachen ausgerichtet werden.
Art. 20
d) Wegzug Unterstützter
1) Wer unterstützt wird, muss dem Fürsorgeorgan von einem beabsichtigten Wechsel des Wohn- und Aufenthaltsortes rechtzeitig Kenntnis geben.
2) Bedarf der Wegziehende weiterer Fürsorge, so soll das Fürsorgeorgan des bisherigen Wohnortes demjenigen des neuen von den bisherigen Fürsorgemassnahmen Kenntnis geben.
Art. 21
4. Ausländer
Bedürftige, die nicht liechtensteinische Landesbürger sind, erhalten Fürsorgeleistungen, wenn
a) dies in Staatsverträgen bestimmt ist oder
b) der Heimatstaat des Bedürftigen liechtensteinische Bedürftige wie eigene Staatsangehörige behandelt oder
c) dies im allgemeinen Interesse oder im Interesse des Bedürftigen unerlässlich ist, um ihn vor körperlicher, geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung zu bewahren.
Art. 22
5. Mitwirkung anderer Fürsorgeträger und Behörden
1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soll sich das Fürsorgeorgan nach Möglichkeit der in Betracht fallenden besonderen privaten und öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen, Heime und Anstalten bedienen.
2) Das Fürsorgeorgan meldet der Vormundschaftsbehörde und dem Jugendamt rechtzeitig Tatsachen, die zu Massnahmen Anlass geben können.
Art. 23
6. Pflichten des Bedürftigen
Der Bedürftige und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, selber nach Kräften zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen und die Ratschläge und Weisungen des Fürsorgeorgans zu befolgen.
3. Abschnitt
Art. 24
1. Für Bedürftige im Fürstentum
1) Die Fürsorge für Bedürftige, die im Gebiet des Fürstentums wohnhaft sind, obliegt der Gemeinde ihres Wohnsitzes.
2) In Notfällen obliegt die Fürsorge derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Fürsorgebedürftigkeit zutage getreten ist.
Art. 25
2. Für heimgekehrte Landesbürger
Bedürftige Landesbürger, die in das Fürstentum zurückkehren oder heimgeschafft werden und die Hilfe des Fürsorgeamtes in Anspruch nehmen, werden von diesem zweckmässig untergebracht und unterstützt, bis sie im Fürstentum einen Wohnsitz begründet haben.
Art. 26
3. Für bedürftige Landesbürger im Ausland
1) Die Fürsorge für bedürftige Landesbürger, die sich im Ausland aufhalten oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, obliegt dem Fürsorgeamt.
2) Hat der Bedürftige seinen Wohnsitz im Fürstentum, so ist die Wohnsitzgemeinde fürsorgepflichtig.
4. Abschnitt
Art. 27
1. Aufzählung
Die Unterstützungsausgaben sind durch folgende Einnahmen soweit als möglich zu decken:
a) familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 28);
b) Rückerstattungen (Art. 29);
c) Erträgnisse aus besonderen Fonds der Gemeinden und des Landes, welche für das Fürsorgewesen bestimmt sind.
Art. 28
2. Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche
1) Das Gemeinwesen hat für den Aufwand, den es in der Erfüllung fremder Unterhaltspflichten macht, Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB).
2) Wird durch eine Massnahme der wirtschaftlichen Fürsorge einem Bedürftigen der Unterhalt gewährt und steht ihm für die Zeit dieser Unterhaltsgewährung gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhaltes zu, so geht dieser Rechtsanspruch im Ausmass der erwachsenden Kosten auf das den Unterhalt gewährende Gemeinwesen über, wenn und soweit das Fürsorgeorgan, das eine solche Massnahme durchführt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt.
Art. 29
3. Rückerstattungen
1) Wer eine Unterstützung bezogen hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet:
a) wenn er sie durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erschlichen hat;
b) wenn er sich beim Bezug der Unterstützung zur Rückerstattung verpflichtet hat und die vereinbarten Bedingungen eingetreten sind;
c) sobald er dazu imstande und es ihm nach den Verhältnissen zuzumuten ist, soweit er die Unterstützung nach Erlangung der Volljährigkeit bezogen hat.
2) Für Unterstützungsleistungen an die Ehefrau ist auch der Ehemann, für solche an unmündige Kinder sind auch die Eltern solidarisch rückerstattungspflichtig.
3) Die Erben sind zur Rückerstattung der vom Erblasser bezogenen Unterstützungen bis zur Höhe der Erbschaft verpflichtet.
4) Die Rückerstattungsforderung verjährt mit dem Ablauf von 15 Jahren nach der Einstellung der Unterstützung.
5) Streitigkeiten über Rückerstattungsforderungen entscheidet die Regierung.
3. Teil
1. Abschnitt
Art. 30
1. Arten
1) Die persönliche Fürsorge nach Art. 2 Abs. 2 erfolgt:
a) mit den Mitteln der freiwilligen Fürsorge durch das Fürsorgeamt (Art. 33 ff.);
b) ergänzend durch die Massnahmen der gesetzlichen Einzelfallhilfe (Art. 36 und 43 ff.).
2) Art. 21 dieses Gesetzes findet sinngemässe Anwendung.
Art. 31
2. Gesetzliche Einzelfallhilfe im besonderen
Die gesetzliche Einzelfallhilfe besteht
a) in den ambulanten Fürsorgemassnahmen der Fürsorgekommission der Gemeinde als Bewährungshilfe;
b) in den Massnahmen der Regierung zur Anstaltsbehandlung.
Art. 32
3. Kosten
1) Der Fürsorgebedürftige oder seine nach Zivilrecht unterstützungspflichtigen Verwandten tragen die Kosten für die durch das Fürsorgeamt vermittelten Hilfeleistungen und die Massnahmen der Bewährungshilfe und Anstaltsbehandlung im Rahmen der Unterstützungspflicht.
2) Bleiben die Kosten von dieser Seite ungedeckt, so hat sie das nach Art. 24 ff. zuständige Gemeinwesen zu tragen.
2. Abschnitt
Art. 33
1. Tätigkeit des Fürsorgeamtes; Meldepflicht
1) Die Fürsorgefälle nach Art. 2 Abs. 2 (im folgenden Fürsorgebedürftige genannt) werden zunächst dem Fürsorgeamt zugewiesen.
2) Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind verpflichtet, dem Fürsorgeamt die Fürsorgebedürftigen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 zu melden.
3) Fürsorgebedürftige und Angehörige können die Dienste des Fürsorgeamtes ohne Vermittlung der Behörde beanspruchen.
Art. 34
2. Mittel
Die freiwillige Fürsorge durch das Fürsorgeamt richtet sich nach den Methoden der fachlichen Sozialarbeit. Es gewährleistet insbesondere:
a) die Beratung der Fürsorgebedürftigen und ihrer Angehörigen;
b) die Vermittlung geeigneter Behandlung ärztlicher oder pflegerischer Art;
c) die ambulante Betreuung, eingeschlossen die praktische Hilfe durch Arbeitsvermittlung, Umschulung, Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe, Vermittlung von Rechtsschutz usw.;
d) die Vermittlung von Familien-, Heim- oder Anstaltsunterbringungen, die Unterbringung in Kliniken.
Art. 35
3. Antragsrechte
Das Fürsorgeamt ist berechtigt, folgende Anträge zu stellen:
a) den zuständigen Behörden den Antrag auf Kostengutsprache für die Hilfemassnahmen der persönlichen Fürsorge;
b) der Fürsorgekommission der Gemeinde auf die Einleitung der Bewährungshilfe nach Art. 36;
c) der Regierung auf
aa) die ärztliche Untersuchung und Begutachtung in einer Klinik;
bb) die ordentliche oder dringliche Anstaltsbehandlung nach Art. 43 ff.
3. Abschnitt
Gesetzliche Einzelfallhilfe
Art. 36
1. Voraussetzungen
1) Die Bewährungshilfe wird durch die Fürsorgekommission der Gemeinde eingeleitet.
2) Die Bewährungshilfe erfolgt, wenn:
a) der Fürsorgebedürftige den Kontakt mit dem Fürsorgeamt ablehnt;
b) der Fürsorgebedürftige trotz Beratung, Betreuung oder Behandlung durch das Fürsorgeamt dauernd versagt.
3) Dringlichkeitsfälle richten sich nach Art. 50. Erforderlichenfalls kann die vorherige Einladung wegfallen.
Art. 37
2. Einladung
Durch die Einladung auf Antrag des Fürsorgeamtes oder von Amtes wegen gibt die Fürsorgekommission der Gemeinde dem Fürsorgebedürftigen eine mündliche Orientierung über die Massnahmen der Sozialhilfe, verbunden mit der Empfehlung, sich durch das Fürsorgeamt beraten, betreuen oder behandeln zu lassen. Ein Vertreter des Fürsorgeamtes kann beigezogen werden.
Art. 38
3. Mahnung bzw. unmittelbare Massnahmen
1) Bleibt die Einladung erfolglos, so ermahnt die Fürsorgekommission der Gemeinde den Fürsorgebedürftigen unter Hinweis auf die geplanten weitern Massnahmen der Bewährungshilfe oder die möglichen Massnahmen der Anstaltsbehandlung.
2) Bei offensichtlich Schwerheilbaren oder Schwerbeeinflussbaren werden nach ergebnisloser Einladung unmittelbar die geeigneten Massnahmen der Bewährungshilfe getroffen oder es erfolgt eine Mahnung im Hinblick auf die Anstaltsbehandlung oder in dringlichen Fällen die Anstaltsbehandlung selbst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b).
Art. 39
4. Bestellen des Bewährungshelfers
Nach erfolgloser Mahnung kann die Fürsorgekommission der Gemeinde auf die Dauer von sechs Monaten bis zwei Jahren einen Sozialarbeiter oder einen geeigneten Dritten als Bewährungshelfer bestellen.
Art. 40
5. Weisungen
1) Im Rahmen der Bewährungshilfe kann die Fürsorgekommission der Gemeinde folgende Weisungen erteilen:
a) sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und zu betätigen;
b) eine bestimmte Arbeitsstelle anzutreten;
c) bestimmte Orte und Beschäftigungen zu meiden;
d) Konsultation eines Arztes oder ärztliche Untersuchung;
e) einen Schulungs- oder Umschulungskurs zu besuchen;
f) sich alkoholischer Getränke und anderer Substanzen mit anregender oder betäubender, suchterregender Wirkung zu enthalten (Enthaltsamkeitsverpflichtung).
2) Mit der Weisung gemäss Bst. f kann ein Gasthaus- und Alkoholverbot verhängt werden. Das Nähere hat die Regierung mit Verordnung zu bestimmen.
Art. 41
6. Lohnverwaltung
Die Fürsorgekommission der Gemeinde verfügt eine Lohnverwaltung durch den Ehegatten, den Bewährungshelfer oder einen geeigneten Dritten, wenn das Einkommen oder die Leistungen der wirtschaftlichen Fürsorge fortgesetzt und in erheblichem Masse missbraucht werden.
Art. 42
7. Ärztliche Untersuchung und Begutachtung
1) Die Fürsorgekommission der Gemeinde ist zuständig für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung.
2) Das Gutachten hat sich auch über die Heilbarkeit bzw. Schwerheilbarkeit zu äussern und festzustellen, ob Massnahmen der Bewährungshilfe vorzunehmen oder fortzuführen sind oder ob die Anstaltsbehandlung einzuleiten sei.
3) Soweit für Untersuchung und Begutachtung der Aufenthalt in einer Klinik notwendig erscheint, stellt die Fürsorgekommission der Gemeinde hiezu der Regierung Bericht und Antrag.
II. Die Anstaltsbehandlung
Art. 43
1. Voraussetzungen
1) Die Regierung leitet die Massnahmen der Anstaltsbehandlung ein:
a) auf Antrag des Fürsorgeamtes nach Art. 35;
b) auf Antrag der Fürsorgekommission der Gemeinde nach erfolgloser Bewährungshilfe; erscheinen die Massnahmen der Bewährungshilfe offensichtlich zwecklos, so hat die Fürsorgekommission der Gemeinde dem Antrag die Mahnung nach Art. 38 vorausgehen zu lassen. Von der Mahnung ist im Dringlichkeitsfall abzusehen.
2) Die Regierung holt vor ihrem Beschluss ein ärztliches Gutachten ein; in dringlichen Fällen und für die Unterbringung nach Art. 35 Bst. c Unterbst. aa sowie Art. 42 Abs. 3 genügt ein Zeugnis.
Art. 44
2. Arten
Die Anstaltsbehandlung kann erfolgen:
a) als Einweisung für Heilbare oder Besserungsfähige in Kliniken oder andere geeignete Anstalten;
b) als Versorgung für Pflegebedürftige, Schwerheilbare oder Schwerbeeinflussbare;
c) als Verwahrung für Gemeingefährliche.
Art. 45
3. Bedingter Aufschub der Anstaltsbehandlung
1) Die Regierung kann eine Anstaltsbehandlung auf die Dauer von ein bis zwei Jahren aufschieben, bei Schwerheilbaren oder Schwerbeeinflussbaren bis fünf Jahre, verbunden mit Massnahmen der Bewährungshilfe.
2) Die Anstaltsbehandlung ist zu vollziehen, wenn sich der Fürsorgebedürftige nicht bewährt; nach bestandener Bewährungsfrist fällt der Entscheid dahin.
Art. 46
4. Einweisung
1) Die Regierung kann die ärztliche Begutachtung oder Behandlung in einer Klinik anordnen.
2) Sie ist ferner zuständig für die Einweisung heilbarer oder besserungsfähiger Fürsorgebedürftiger in die zuständigen Heilstätten, Heime oder anderen Anstalten bis auf die Dauer eines Jahres, ausserordentlicherweise bis zu zwei Jahren.
Art. 47
5. Versetzung
Für Fürsorgebedürftige, welche die Klinik oder die Anstalt vor Ablauf der Einweisungsdauer verlassen, ohne dass ein Wiedereintritt möglich ist, und für jene, welche wegen Störung der Hausordnung weggewiesen werden müssen, kann ein Beobachtungsaufenthalt (Art. 48 Abs. 4) oder die Behandlung als Versorgungsfall (Art. 48 Abs. 1) angeordnet werden.
Art. 48
6. Versorgung
1) Pflegebedürftige, Schwerheilbare oder Schwerbeeinflussbare können bis zu drei Jahren in ein Pflegeheim versorgt werden.
2) In Ausnahmefällen erfolgt die Versorgung auf unbestimmte Zeit.
3) Als Pflegeheim fallen in Betracht:
eine psychiatrische Pflegeanstalt;
ein Bürgerheim;
ein Pflegeheim;
eine Heilstätte;
ein Arbeitsheim oder
eine Arbeitsanstalt.
4) Vorgängig kann ein Beobachtungsaufenthalt mit dem Zweck der Abklärung der geeigneten Behandlungsweise in einer psychiatrischen Klinik verfügt werden.
Art. 49
7. Verwahrung
Gemeingefährliche, Schwerheilbare oder Schwerbeeinflussbare sind auf die Dauer bis zu fünf Jahren in einer Verwahrungsanstalt unterzubringen.
Art. 50
8. Dringlichkeit
1) In sozial oder medizinisch dringlichen Fällen hat die Regierung von Amtes wegen oder auf Antrag des Fürsorgeamtes oder der Fürsorgekommission der Gemeinde, gestützt auf ein ärztliches Zeugnis,
a) Heilbare oder Besserungsfähige provisorisch in eine Klinik, Heilstätte oder eine andere zweckentsprechende Anstalt einzuweisen, nötigenfalls für sie die Behandlung und Begutachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen;
b) Pflegebedürftige, Schwerheilbare oder Schwerbeeinflussbare provisorisch in ein Pflegeheim zu versorgen;
c) Gemeingefährliche, Schwerheilbare oder Schwerbeeinflussbare in eine Heil- und Pflegeanstalt zu einem Beobachtungsaufenthalt mit Begutachtung zu versorgen.
2) Binnen Monatsfrist ist ein gründliches ärztliches Gutachten einzuholen, das sich zur Aufhebung, zur Weiterführung oder Änderung der Massnahmen zu äussern hat.
Art. 51
9. Bedingte Entlassung
1) Fürsorgebedürftige können von der Regierung während der Dauer der Einweisung oder Versorgung unter Massnahmen der Bewährungshilfe bedingt entlassen werden. Die Regierung setzt dem Entlassenen eine Bewährungsfrist von einem bis zwei Jahren. Die Vernehmlassung der Anstaltsleitung ist einzuholen.
2) Versagt der Fürsorgebedürftige während der Bewährungsfrist, wird er wieder einberufen. Mit der Einberufung kann eine Verlängerung verbunden werden. Bei Bewährung fällt der Entscheid dahin.
Art. 52
10. Vernehmlassung
Vor jeder Entlassung holt die Regierung die Vernehmlassung der Anstaltsleitung ein.
III. Verfahrensgrundsätze
Art. 53
1. Verfahren bei Bewährungshilfe; Einleitung; Selbständige Ergänzung der Massnahmen
1) Die Massnahmen der Bewährungshilfe stützen sich auf ein selbständiges Ermittlungsverfahren der Fürsorgekommission der Gemeinde; sie werden eingeleitet durch die Einladung (Art. 37); bei Erfolglosigkeit der Einladung erfolgt die Mahnung nach Art. 38.
2) Die Fürsorgekommission der Gemeinde überprüft den Erfolg ihrer Massnahmen und ergänzt sie nötigenfalls stufenweise.
Art. 54
2. Verfahren bei Anstaltsbehandlung
1) Die Massnahmen bei Anstaltsbehandlung erfolgen nach eingehender selbständiger Untersuchung und nach mündlicher Anhörung und Verhandlung durch die Regierung. Voraussetzung jeglicher Anstaltsunterbringung bildet die ärztliche Begutachtung nach Art. 43 Abs. 2, bzw. das ärztliche Zeugnis nach Art. 50 Abs. 1.
2) Die Regierung kann den Vollzug dem Fürsorgeamt übertragen.
Art. 55
3. Freiwilligkeit
1) In jedem Stadium des Verfahrens zur Bewährungshilfe oder der Anstaltsbehandlung ist das freiwillige Einverständnis des Fürsorgebedürftigen für die zu treffende Hilfsmassnahme anzustreben.
2) Bei freiwilligem Anstaltseintritt beschränkt sich die Behörde auf einen Kostendeckungsentscheid.
Art. 56
4. Formvorschriften
1) Alle Massnahmen der Bewährungshilfe und der Anstaltsbehandlung erfolgen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege in mündlicher Verhandlung und zu Protokoll.
2) Die Verfügungen erfolgen schriftlich und sind in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu motivieren und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4. Teil
Tragung der Fürsorgeausgaben
Art. 57
1. Grundsatz
1) Fürsorgeausgaben, die in Anwendung dieses Gesetzes durch das Land und die Gemeinden aufgewendet werden, unterliegen einer Lastenverteilung.
2) Die Hälfte der Gesamtauslagen trägt das Land, die andere Hälfte die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen.
Art. 58
2. Zu verteilende Aufwendungen
Der Lastenverteilung unterliegen:
a) die Unterstützungsausgaben der wirtschaftlichen Fürsorge;
b) die Aufwendungen für die Anstaltsbehandlung;
c) weitere Aufwendungen, deren Verteilung durch Verordnung vorgesehen wird.
Art. 59
3. Abrechnung
1) Von den Fürsorgeaufwendungen sind allfällige Einnahmen abzuziehen und nur die Nettoauslagen zu verrechnen.
2) Ausgaben, die den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, fallen bei der Verteilung nicht in Betracht.
3) Die Verwaltungs- und Personalkosten unterliegen der Verteilung nicht.
4) Das Abrechnungswesen kann durch Verordnung näher geregelt werden.
Art. 60
4. Ausschluss von der Lastenverteilung
1) Die Regierung kann Gemeinden, welche trotz Mahnung die gesetzlichen Vorschriften missachten, insbesondere entgegen der Bestimmung des Art. 18 des Gemeindegesetzes Personen wegen Bedürftigkeit in andere Gemeinden abzuschieben versuchen, zeitweise von der Lastenverteilung ausschliessen.
2) Die zivilrechtliche, disziplinarische und strafrechtliche Verantwortlichkeit fehlbarer Funktionäre bleiben vorbehalten.
5. Teil
Art. 61
1. Mitbenützungsverträge
1) Die Regierung sorgt nach Möglichkeit durch Verträge für das Mitbenützungsrecht an Einrichtungen und Anstalten für die Betreuung oder Behandlung der Fürsorgebedürftigen im Sinne dieses Gesetzes.
2) Die Benützung der Bürgerheime ist zwischen der Regierung und den Gemeinden zu regeln.
Art. 62
2. Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 63
3. Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere
a) das Armengesetz vom 20. Oktober 1869, LGBl. 1869 Nr. 10;
b) das Gesetz betreffend Versorgungsmassnahmen für arbeitsscheue und liederliche Personen vom 20. November 1958, LGBl. 1959 Nr. 2;
c) die Verordnung über den Fürsorgedienst vom 28. September 1961, LGBl. 1961 Nr. 27;
d) Art. 83 der Verordnung vom 23. August 1956 betreffend die Ausrichtung von Landessubventionen, LGBl. 1956 Nr. 14;
e) § 15bis des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, LGBl. 1960 Nr. 23.
Art. 64
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Die Einrichtung des Fürsorgeamtes und die Bestellung der Fürsorgekommissionen der Gemeinden hat vor Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef