Art. 1
Art. 31 des Einführungsgesetzes vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBl. 1924 Nr. 11, wird wie folgt geändert:
1) Der Bezug der Stempelsteuern gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts wird durch besondere Ausführungsbestimmungen, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Einvernehmen mit der Fürstlichen Regierung erlassen werden, geregelt.
2) Der rechtskräftige Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder des Schweizerischen Bundesgerichtes über die rechtliche Natur einer Urkunde oder eines Rechtsverhältnisses gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben ist bei der Erhebung der Couponsteuer gemäss dem fünften Abschnitt des Steuergesetzes für die liechtensteinischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden bindend. Die vorbehaltslose Entrichtung der Stempelabgabe durch den Steuerpflichtigen steht in dieser Hinsicht einem rechtskräftigen Entscheid über die rechtliche Natur der Urkunde oder des Rechtsverhältnisses gleich.
3) Vorbehalten bleibt Ziff. III des Schlussprotokolls zum Zollvertrag.