| 0.274.910.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1968 | Nr. 14 | ausgegeben am 22. April 1968 |
Wir, Franz Josef II., Regierender Fürst von und zu Liechtenstein
nach Einsichtnahme und Überprüfung des zwischen dem Bevollmächtigten des Fürstentums Liechtenstein und der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrages über die Ergänzung des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, welchem vom Landtag am 1. Juni 1967 die verfassungsmässige Zustimmung erteilt wurde und welcher also lautet:
Vertrag
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich
über die Ergänzung des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
der Bundespräsident der Republik Österreich
von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 1. April 1955 über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft durch Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Vergleichen in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen zu ergänzen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schliessen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein:
Herrn Dr. Gerard Batliner,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein,
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Dr. Paul Wilhelm-Heininger,
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Nach Art. 15 des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft werden folgende Bestimmungen eingefügt:
1) Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschliessenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschliessenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
a) die Entscheidung muss von einem Gericht des vertragschliessenden Teiles gefällt worden sein, dessen Gerichte nach den Bestimmungen des Art. 15b zuständig gewesen sind;
b) die Entscheidung muss in Rechtskraft erwachsen sein.
2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu versagen,
a) wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen würden, oder
b) wenn das rechtliche Gehör verletzt worden ist.
Im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Bst. a sind zuständig:
a) die Gerichte, deren Zuständigkeit sich aus Art. 14 ergibt, und
b) in den nicht durch Art. 14 geregelten Fällen die Gerichte des vertragschliessenden Teiles, dem die Person, über welche die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte geführt werden, angehört.
Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschliessenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt worden sind, sind im Gebiet des anderen vertragschliessenden Teiles zu vollstrecken, wenn sie
a) gemäss Art. 15a anzuerkennen sind und
b) in dem vertragschliessenden Teil, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
Eine Partei, die sich in einem vertragschliessenden Teil auf eine im anderen vertragschliessenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
a) eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;
b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.
Die Bewilligung der Exekution und das Vollstreckungsverfahren richten sich nach dem Rechte des vertragschliessenden Teiles, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird.
Die Bestimmungen der Art. 15a bis Art. 15e sind auf die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen geschlossenen gerichtlichen Vergleiche sinngemäss anzuwenden.
Die Art. 15a bis Art. 15f berühren nicht die Bestimmungen des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
1. Die in Abschnitt I enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dr. G. Batliner
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Für die Republik Österreich:
gez. Dr. P. Wilhelm-Heininger
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erklären den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und versprechen im Namen des Fürstentums Liechtenstein die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorstehende Ratifikationsurkunde unterschrieben und Unser Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Vaduz, am 1. Februar 1968.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef