| 173.501 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1968 |
Nr. 33 |
ausgegeben am 20. Dezember 1968 |
Gesetz
vom 13. November 1968
über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Teil
1. Abschnitt
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
Art. 1
1) Zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachstehenden Erfordernisse und der Eintragung in die von der Regierung geführte Liste der Rechtsanwälte.
2) Rechtsanwalt kann nur sein, wer
a) handlungsfähig ist;
b) in bürgerlichen Ehren und Rechten steht;
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt;
d) seinen Wohnsitz im Inlande hat;
e) die juristischen Studien an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule abgeschlossen und das Doktorat oder Lizentiat der Rechte erworben hat;
f) eine praktische juristische Betätigung durch mindestens zwei Jahre, wovon wenigstens ein halbes Jahr bei liechtensteinischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, nachweist;
g) die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
3) Sofern ein Bewerber eine sechsjährige Tätigkeit in der staatlichen Verwaltung, wobei ihm ein selbständiger Wirkungsbereich zustand, oder als Einzelrichter oder als Vorsitzender eines Kollegialgerichtes im Inland nachweist, gelten die Erfordernisse von Bst. f und g als erfüllt.
4) Über die erfolgte Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist eine Bestätigung auszustellen.
Art. 2
Die Rechtsanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus dem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Staatsrecht und eine mündliche Prüfung in diesen Rechtsgebieten.
Art. 3
1) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Ihr haben je ein Mitglied des Staatsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, des Obergerichtes und der Verwaltungsbeschwerde-Instanz sowie ein Rechtsanwalt anzugehören.
2) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission ein Prüfungsreglement auf.
3) Die Rechtsanwaltsprüfung kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Jahres.
2. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
Art. 4
1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden und umfasst die Befugnis zur berufsmässigen Parteienvertretung.
2) Ausländische Rechtsanwälte können in einzelnen Rechtsfällen von der Regierung als Parteienvertreter vor liechtensteinischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zugelassen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Art. 5
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetze zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetze nicht widerstreiten.
Art. 6
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 7
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen.
2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
Art. 8
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Der Rechtsanwalt ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle er gehalten ist, die Partei noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet insoweit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.
Art. 9
1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
2) Die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlischt nach Ablauf von zehn Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Vertretung aufgehört hat.
Art. 10
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Art. 11
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
Art. 12
1) Der Rechtsanwalt kann sich unter seiner Verantwortung durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, von der Regierung zugelassenen Konzipienten vertreten lassen.
2) Die Zulassung als Konzipient hat zu erfolgen, wenn der Bewerber die Voraussetzung von Art. 1 Abs. 2 Bst. a, b, c und e erfüllt. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Regierung vom Erfordernis des Art. 1 Abs. 2 Bst. c absehen. In diesem Falle muss die Zulassung jährlich neu beantragt werden.
3) Die Konzipienten unterstehen den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften über das Disziplinarrecht.
Art. 13
Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
Art. 14
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
Art. 15
1) Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
2) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit über den pfandberechtigten Rechtsanwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
3. Abschnitt
Art. 16
1) Die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte wird vom Obergericht ausgeübt.
2) Gegen Disziplinarentscheidungen des Obergerichtes ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Art. 17
1) Das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird von Amtes wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung dem Obergericht unverzüglich Anzeige zu machen.
Art. 18
1) Als Disziplinarstrafen für Verstösse gegen die Pflichten der Rechtsanwälte kommen zur Anwendung:
a) der Verweis;
b) eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken;
c) die Einstellung im Berufe auf bestimmte Zeit;
d) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer.
2) Die Berufsausübung ist auch dann zu untersagen, wenn der ursprüngliche Mangel einer der gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich zum Vorschein kommt oder wenn der Mangel einer dieser Voraussetzungen nachträglich eintritt.
4. Abschnitt
Art. 19
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldeten Rechtsanwälte, die die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e erfüllen, dürfen ihren Beruf weiter ausüben. Sie sind in die Liste der Rechtsanwälte aufzunehmen.
II. Teil
1. Abschnitt
Erfordernisse zur Ausübung des Berufes eines Rechtsagenten
Art. 20
Zur Ausübung des Berufes eines Rechtsagenten bedarf es der Bewilligung der Regierung.
Art. 21
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
a) handlungsfähig ist;
b) in bürgerlichen Ehren und Rechten steht;
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt;
d) mindestens 24 Jahre alt ist;
e) seinen Wohnsitz im Inland hat;
f) eine dreijährige praktische Betätigung bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsagenten und ein halbes Jahr Praxis bei liechtensteinischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden nachweist;
g) die Rechtsagentenprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 22
1) Die Rechtsagentenprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus dem Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht und ebenso eine mündliche Prüfung, wobei sich der Bewerber über die Kenntnis des Wesentlichen dieser Rechtsgebiete ausweisen muss.
2) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat auch die Prüfungen der Rechtsagenten abzunehmen, wobei anstelle des Rechtsanwalts von der Regierung ein Rechtsagent in die Prüfungskommission zu wählen ist. Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
2. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Rechtsagenten
Art. 23
Die Rechtsagenten sind zur berufsmässigen Parteienvertretung befugt in:
a) Zivilsachen in allen Instanzen;
b) Straf-, Rechtsfürsorge- und Verwaltungssachen in allen Instanzen, ausgenommen vor dem Staatsgerichtshof;
c) aussergerichtlichen Angelegenheiten.
Art. 24
Der Rechtsagent ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsagenten oder einen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
Art. 25
1) Der Rechtsagent kann sich unter seiner Verantwortung im Rahmen seiner Befugnisse durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, von der Regierung zugelassenen Konzipienten vertreten lassen.
2) Die Zulassung als Konzipient hat zu erfolgen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a, b, c und e oder die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 Bst. a bis e erfüllt und die in Bst. f vorgeschriebene Praxis bei liechtensteinischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden nachweist.
3) Die Konzipienten unterstehen den für Rechtsagenten geltenden Vorschriften über das Disziplinarrecht.
Art. 26
Bezüglich der übrigen Rechte und Pflichten der Rechtsagenten finden die Art. 5 bis 10 sowie 13 bis 15 Anwendung.
3. Abschnitt
Art. 27
1) Die Disziplinargewalt über Rechtsagenten wird vom Obergericht ausgeübt.
2) Gegen Disziplinarentscheidungen des Obergerichtes ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.
3) Im übrigen finden die Art. 17 und 18 Anwendung.
4. Abschnitt
Art. 28
Die vor dem 27. Februar 1958 angemeldeten oder seit diesem Zeitpunkt bewilligten Rechtsagenten werden, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes diesen Beruf ausüben, von den Bestimmungen der Art. 20 bis 23 nicht berührt. Sie dürfen ihren Beruf im angemeldeten bzw. bewilligten Umfang weiter ausüben und die vor dem 1. November 1967 nachweisbar geführte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung, soweit diese der ausgeübten Tätigkeit entspricht, weiter verwenden.
III. Teil
Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater
1. Abschnitt
Erfordernisse zur Berufsausübung
Art. 29
1) Die geschäftsmässige Ausübung einer der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung der Regierung:
a) Übernahme von Treuhänderschaften, ausgenommen Verwaltungsfunktionen in Verbandspersonen;
b) Vermögensverwaltung;
c) Gründung von Verbandspersonen und Gesellschaften für Dritte, in deren Namen oder in eigenem Namen und für fremde Rechnung, und damit verbundene Interventionen bei Behörden und Amtsstellen;
d) Finanzberatung;
e) Wirtschaftsberatung;
f) Steuerberatung;
g) Buchführung;
h) Buchprüfung und Revisionen;
i) Rechtsberatung im Rahmen der vorstehenden Tätigkeiten.
2) Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland können von der Regierung zur Durchführung von Revisionstätigkeiten im Inland zugelassen werden. Vorbehalten bleiben die für die Revision von Banken und Sparkassen geltenden Bestimmungen.
3) Geschäftsmässig ist die Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und gegen Entgelt erfolgt oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit des Einschreitens oder aus anderen Gründen zu folgern ist.
4) Rechtsanwälte und Rechtsagenten sind ohne besondere Bewilligung zur Ausübung der in Abs. 1 Bst. a bis g bezeichneten Tätigkeiten befugt.
Art. 30
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
a) handlungsfähig ist;
b) in bürgerlichen Ehren und Rechten steht;
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt;
d) mindestens 24 Jahre alt ist;
e) seinen Wohnsitz im Inland hat;
f) für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit eine entsprechende Ausbildung und eine dreijährige berufliche praktische Betätigung auf diesem Gebiet nachweist.
2) Bei Nachweis des Abschlusses der juristischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen Studien gelten für eine Tätigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a bis g und i die Erfordernisse von Bst. f des vorstehenden Absatzes als erfüllt.
3) Die Bewilligung darf vorbehaltlich Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 nur an natürliche Personen erteilt werden.
4) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
2. Abschnitt
Geschäfts- und Berufsbezeichnung
Art. 31
Der Bewerber hat eine Geschäfts- oder Berufsbezeichnung zu wählen, die der von ihm beabsichtigten Tätigkeit entspricht. Die Geschäfts- oder Berufsbezeichnung bedarf der Genehmigung der Regierung. Die Führung einer nicht genehmigten Geschäfts- oder Berufsbezeichnung ist strafbar.
3. Abschnitt
Art. 32
1) Die Regierung kann auch an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 29 erteilen. Voraussetzung ist,
a) dass die Kapitalsmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum liechtensteinischer Landesbürger steht;
b) dass in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Liechtensteiner, der die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis f erfüllt, mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hauptberuflich tätig ist.
2) Die Regierung kann jederzeit durch ihr geeignet erscheinende Massnahmen überprüfen, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Abschnitt
Berufspflichten und Disziplinargewalt
Art. 33
Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater und Steuerberater haben ihren Beruf gewissenhaft und redlich auszuüben und durch Ehrenhaftigkeit in ihrem Benehmen die Ehre und Würde des Berufes zu wahren.
Art. 34
1) Die Disziplinargewalt über die Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater und Steuerberater wird von der Regierung ausgeübt.
2) Gegen Disziplinarentscheide der Regierung ist Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz zulässig.
Art. 35
Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) der Verweis;
b) eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken;
c) die Einstellung im Beruf für bestimmte Zeit;
d) die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer.
2) Die Berufsausübung ist auch dann zu untersagen, wenn der ursprüngliche Mangel einer der gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich zum Vorschein kommt oder wenn der Mangel einer dieser Voraussetzungen nachträglich eintritt.
5. Abschnitt
Art. 36
1) Liechtensteinische Landesbürger, die bei der Regierung den Nachweis führen, dass sie bereits am 1. November 1967 eine Tätigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 hauptberuflich ausgeübt haben, dürfen ihre Tätigkeit in diesem Rahmen und unter der bisherigen Berufsbezeichnung, soweit diese der nachgewiesenen Tätigkeit entspricht, weiterführen. Sie bedürfen keiner neuen Bewilligung.
2) Juristische Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Sinne von Art. 29 ausüben, haben binnen einem Jahr um die Bewilligung nach Art. 32 dieses Gesetzes anzusuchen. Bis dahin darf die Geschäftstätigkeit im bisherigen Rahmen weiter ausgeübt werden.
3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Banken bedürfen für eine Tätigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a bis g und i dieses Gesetzes keiner Bewilligung.
IV. Teil
Art. 37
1) Ausser Rechtsanwälten darf niemand in seiner Geschäfts- oder Berufsbezeichnung das Wort "Recht" oder Abwandlungen oder Übersetzungen davon verwenden. Ausgenommen ist die Berufsbezeichnung "Rechtsagent". Die Übergangsregelungen in Art. 28 und 36 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2) Die Worte "Treuhand" oder "Treuhänder" sowie ihre Abwandlungen oder Übersetzungen dürfen in der Geschäfts- oder Berufsbezeichnung nur von Rechtsanwälten, Rechtsagenten oder Inhabern einer aufgrund von Art. 30 oder 32 erteilten Treuhänderbewilligung geführt werden. Die Übergangsregelung in Art. 36 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 38
Rechtsanwälten, Rechtsagenten und Inhabern einer aufgrund von Art. 30 oder 32 erteilten Bewilligung ist der Kundenfang sowie jede aufdringlich wirkende Empfehlung und Geschäftsbezeichnung untersagt. Das gleiche gilt für Banken für die im Sinne von Art. 29 ausgeübte Tätigkeit.
Art. 39
Rechtsagenten und Inhaber einer aufgrund von Art. 30 oder 32 erteilten Bewilligung dürfen weder in der Geschäfts- oder Berufsbezeichnung noch sonst irgendwo auf die ihnen erteilte Bewilligung Bezug nehmen.
V. Teil
Art. 40
Wer, ohne dazu befugt zu sein, als Rechtsanwalt oder Rechtsagent tätig ist oder Geschäfte im Sinne von Art. 29 ausübt oder sich des Titels Anwalt, Rechtsanwalt, Steueranwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder eines gleichbedeutenden Titels oder eines Titels bedient, der auf eine Tätigkeit gemäss Art. 29 hinweist,
wer auf irgendeine Weise fälschlich den Anschein erweckt, dass er zur Ausübung des Rechtsanwalts- oder Rechtsagentenberufes oder zu einer Tätigkeit im Sinne von Art. 29 des Gesetzes befugt ist;
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Franken oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.
Art. 41
1) Übertretungen der Art. 31 und 37 bis 39 dieses Gesetzes werden von der Regierung mit einer Geldbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.
2) Disziplinarentscheide bleiben vorbehalten.
VI. Teil
Art. 42
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Sie kann für die Entlöhnung der von diesem Gesetze erfassten Berufe Tarife aufstellen.
Art. 43
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a) Art. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 9, und die darauf gestützte Verordnung über die Erteilung von Rechtsagentenbewilligungen vom 25. Februar 1958, LGBl. 1958 Nr. 5;
b) das Gesetz betreffend die berufsmässige Parteienvertretung vom 22. November 1949, LGBl. 1949 Nr. 23.
Art. 44
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerard Batliner
Fürstlicher Regierungschef