831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1969 Nr. 2 ausgegeben am 24. Januar 1969
Gesetz
vom 21. Dezember 1968
betreffend die Änderung der Gesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952 (in der Fassung der Gesetze vom 19. November 1959, 23. Dezember 1959, 28. Dezember 1962, 28. Dezember 1963 und 10. Dezember 1965) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Art. 23 Abs. 3
3) Die auf die Anstalt überwälzte Couponsteuer wird vom Staat über Antrag jährlich zurückerstattet.
XV. Vermögen
Art. 25
1. Anlage
Die Anstalt hat das ihr aus den Beiträgen der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates zufliessende Vermögen, soweit es nicht für die Ausrichtung laufender Renten und Hilflosenentschädigungen benötigt wird, zinstragend und in sicherer Form anzulegen.
Art. 25bis
2. Höhe
Das Vermögen der Anstalt hat während eines 20jährigen Finanzierungsabschnittes im Durchschnitt mindestens das Zehnfache einer Jahresausgabe zu betragen und darf in keinem Jahr unter den achtfachen Betrag der Ausgaben sinken.
Art. 27
I. Bezug von Beiträgen
Die Arbeitgeber haben von jedem Lohne im Sinne von Art. 38 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.
Art. 38 Abs. 1
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag 2,5 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 5 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 12 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2,5 %.
III. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 41
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 5 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 12 000, aber mindestens 1 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer von der Regierung aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2,5 %.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 1 200 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 30 Franken im Jahr zu entrichten.
Art. 43
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen 30 bis 2 000 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Vorbehalten bleibt Art. 44. Für nicht erwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 30 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 30 Franken im Jahr festsetzen.
2) Personen, die der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder aufgrund früheren Rechtes Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 2 000 Franken zu entrichten.
3) Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 30 Franken im Jahr zu bezahlen.
Art. 44
IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen
1) Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 41 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 nicht zugemutet werden kann, können die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter 30 Franken im Jahr herabgesetzt werden.
2) Obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 41 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 und 3 eine grosse Härte bedeuten würde, können diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhören der Wohnsitzgemeinde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten hat die Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Beitrag von 30 Franken zu entrichten.
Art. 48
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 2,5 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
Art. 50
I. Höhe
Der Staat leistet der Anstalt ab 1. Januar 1969 jährlich einen Beitrag von einem Fünftel der jährlichen Ausgaben.
Art. 54 Abs. 4
4) Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und der Gesetze über die Invalidenversicherung und über die Familienzulagen sowie Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Art. 64
I. Grundsatz, Begriff und Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
1) Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet.
2) Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat.
3) Die Beiträge, die ein Versicherter als Nichterwerbstätiger geleistet hat, werden mit 20 vervielfacht und als Erwerbseinkommen angerechnet.
4) Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird um zwei Drittel aufgewertet.
5) Die Regierung ist befugt, den Aufwertungsfaktor gemäss Abs. 4 für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer herabzusetzen und besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechenden Erwerbseinkommen, über die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und erzielten Erwerbseinkommen. Sie stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei sie die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann.
Art. 65
2. Berechnung der einfachen Altersrente
1) Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente ist grundsätzlich das gemäss Art. 64 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen.
2) Der Berechnung der einfachen Altersrente für verwitwete Männer und Frauen, die vor dem Tode des Ehegatten bereits eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben, wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu Grunde gelegt.
Art. 66
3. Berechnung der Ehepaaraltersrente
1) Massgebend für die Berechnung der Ehepaaraltersrente ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes.
2) Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Anspruches auf die Ehepaaraltersrente vorausgeht, Beiträge entrichtet hat, den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet.
Art. 67
4. Berechnung der Hinterlassenenrenten und der einfachen Altersrente für Witwen
1) Massgebend für die Berechnung der Hinterlassenenrenten ist das für die Berechnung der Ehepaaraltersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.
2) Massgebend für die Berechnung der Vollwaisenrente für aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist oder die ihm gerichtlich auferlegten oder von ihm zugesicherten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat, ist das durchschnittliche Jahreseinkommen der Mutter.
3) Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 65 Jahre sind die für die Berechnung der Witwenrente massgebenden Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und ihr durchschnittliches Jahreseinkommen nicht die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente erlauben. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften.
III. Vollrente
Art. 68
1. Einfache Altersrente
1) Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rentenanteil von 125 Franken und einem veränderlichen Rentenanteil von 1,25 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2) Die einfache Altersrente beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 400 Franken im Monat.
Art. 73
V. Aufschub der Altersrenten
1) Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Anfang des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente nach freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Während der Aufschubzeit besteht kein Anspruch auf Übergangsrente.
2) Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.
3) Die Regierung setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Sie kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.
Art. 76 Abs. 1
1) Anspruch auf eine Übergangsrente haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Liechtensteiner und Flüchtlinge, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die Übergangsrente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrente 5 760 Franken
b) für Ehepaaraltersrente 9 240 Franken
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrente 3 120 Franken
D. Die Hilflosenentschädigung
Art. 77bis
Anspruch und Höhe
1) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind.
2) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat. Er erlischt mit dem Wegfall der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder mit dem Tode des Berechtigten.
3) Die Hilflosenentschädigung beträgt 180 Franken im Monat.
4) Bezieht ein Hilfloser bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.
5) Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Anstalt obliegt der Invalidenversicherungskommission. Die Regierung kann ergänzende Vorschriften erlassen.
E. Anpassung der Leistungen an die Preis- und Einkommensentwicklung
Art. 77ter
Verfahren
1) Die Regierung lässt jeweils auf das Ende einer dreijährigen Periode oder bei jedem Anstieg des Indexes der Konsumentenpreise um 8 % gegenüber der Ausgangslage das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung und das Verhältnis zwischen Renten und Preisen durch den Verwaltungsrat begutachten und stellt zur Wahrung der Kaufkraft der Renten gegebenenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes. Gleichzeitig kann sie den Aufwertungsfaktor gemäss Art. 64 Abs. 4 überprüfen lassen und gegebenenfalls dessen Korrektur beantragen.
2) Jeweils auf das Ende zweier Perioden gemäss Abs. 1 lässt die Regierung überdies das Verhältnis zwischen den Renten und den Erwerbseinkommen durch den Verwaltungsrat begutachten und stellt zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Renten und Erwerbseinkommen gegebenenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
F. Verschiedene Bestimmungen
Art. 78
I. Auszahlung der Renten
Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten und Hilflosenentschädigungen voll ausgerichtet.
Art. 80
III. Verjährung
Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Art. 81
IV. Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
1) Wer eine ihm zustehende Rente oder Hilflosenentschädigung nicht bezogen oder eine niedrigere Rente oder Hilflosenentschädigung erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Berechtigter keine oder eine zu niedrige Rente oder Hilflosenentschädigung bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80.
2) Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet.
3) Die Regierung kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, einschränken oder ausschliessen.
II.
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 48
Höhe
Als Taggeld werden gewährt:
a) für Verheiratete und für Alleinstehende, die mit Kindern im Sinne von Art. 49 zusammenleben oder für Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie oder für Geschwister sorgen, 60 % des massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens aber 10 Franken und höchstens 30 Franken im Tag;
b) für die übrigen Alleinstehenden 40 % des massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens aber 6 Franken und höchstens 18 Franken im Tag.
Art. 49
Kinderzulage
Für jedes Kind, das im Falle des Todes des Invaliden eine Waisenrente beanspruchen könnte, wird zum Taggeld gemäss Art. 48 eine Zulage von 3 Franken im Tag gewährt. Taggeldberechtigte Frauen mit Kindern haben Anspruch auf diese Zulage.
Art. 67
Zusatzleistung an Hilflose
1) Im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 54 Abs. 2 findet Anwendung.
2) Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3) Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt mindestens 60 Franken und höchstens 180 Franken im Monat.
4) Die Regierung kann ergänzende Vorschriften erlassen.
III.
a) Die Bestimmungen gemäss Ziff. I über die Berechnung, die Höhe und den Aufschub der ordentlichen Renten finden auf die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neu entstehenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung Anwendung. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anrechenbaren Beiträge mit 25 zu vervielfachen.
b) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden ordentlichen Renten werden um ein Drittel, jedenfalls aber auf die jeweiligen neuen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen gemäss Ziff. I zu berechnen; die neue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als diejenige, die bei unveränderter Berechnungsgrundlage zugesprochen worden wäre.
IV.
a) In den Gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung wird der Ausdruck "durchschnittlicher Jahresbeitrag" durch "durchschnittliches Jahreseinkommen" ersetzt.
b) In den Art. 79 und 82 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der Ausdruck "Renten" durch "Renten und Hilflosenentschädigungen" ersetzt.
c) Die nachstehenden Artikel des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten neue Titel:
Art. 75 "VI. Kürzung der Hinterlassenenrenten"
Art. 79 "II. Gewährleistung zweckgemässer Verwendung"
Art. 82 "V. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen".
V.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef