Art. 1
§ 7 der Verordnung vom 23. März 1950, LGBl. 1950 Nr. 11, erhält folgende neue Fassung:
Die Gaststätten haben ihre Betriebe am Freitag, Samstag und am Vortag eines Feiertages um 24.00 Uhr, an allen übrigen Werktagen und an Sonn- und Feiertagen um 23.00 Uhr zu schliessen. Alle Gäste haben spätestens beim Eintritt der Polizeistunde die Gaststätte zu verlassen. Ausgenommen hievon sind Personen, die in den betreffenden Gasthäusern nächtigen. Sie haben jedoch die gewöhnlichen Gastlokale nach Eintritt der Polizeistunde ebenfalls zu verlassen.