311.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1969 Nr. 34 ausgegeben am 8. Juli 1969
Gesetz
vom 23. Mai 1969
über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie aufgrund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird auf Begehren des in seinen Rechten Verletzten wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 2
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der andern daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird auf Begehren des in seinen Rechten Verletzten wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 3
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie aufgrund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird auf Begehren des in seinen Rechten Verletzten wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 4
Weder nach Art. 1 Abs. 1 noch nach Art. 2 Abs. 1 macht sich strafbar,
wer ein Gespräch, das über eine dem Telefonregal unterstehende Telefonanlage geführt wird, mittels einer von der Telegraphen- und Telephonverwaltung bewilligten Sprechstelle oder Zusatzeinrichtung mithört oder auf einen Tonträger aufnimmt,
wer ein Gespräch, das über eine dem Telefonregal nicht unterstehende Telefon- oder Gegensprechanlage geführt wird, mittels einer Sprechstelle oder Zusatzeinrichtung dieser Anlage mithört oder auf einen Tonträger aufnimmt.
Art. 5
Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- und Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonstwie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Franken bestraft.
Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.
Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Abs. 2 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Art. 6
Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine dem Telefonregal unterstehende Telefonanlage zur Beunruhigung oder Belästigung eines andern missbraucht, wird auf Begehren des in seinen Rechten Verletzten wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
Art. 7
Die allgemeinen Bestimmungen des mit Fürstlicher Verordnung vom 7. November 1859 rezipierten Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 (1. bis 3. und 14. Hauptstück des zweiten Teils) finden ergänzend Anwendung.
Art. 8
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Es findet auf strafbare Handlungen, die vor dem Beginn seiner Wirksamkeit begangen wurde, keine Anwendung.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef