| 0.353.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1970 |
Nr. 29 |
ausgegeben am 14. Oktober 1970 |
Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957.
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Januar 1970
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass dieses Ziel durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;
in der Überzeugung, dass die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Werk der Vereinheitlichung zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Art. 2
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.
3) Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziff. 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4) Jede Vertragspartei, die von dem in Ziff. 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5) Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6) Jede Vertragspartei, die von dem in Ziff. 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7) Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der aufgrund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Art. 3
Politische strafbare Handlungen
1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3) Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien aufgrund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
Art. 4
Militärische strafbare Handlungen
Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Art. 5
Fiskalische strafbare Handlungen
In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.
Art. 6
Auslieferung eigener Staatsangehöriger
1)
a) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.
b) Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff "Staatsangehörige" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
c) Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Bst. a dieser Ziffer berufen.
2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Art. 12 Ziff. 1, vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.
Art. 7
Begehungsort
1) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
2) Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.
Art. 8
Anhängige Strafverfahren wegen derselben Handlungen
Der ersuchte Staat kann die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.
Art. 9
Ne bis in idem
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
Art. 10
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
Art. 11
Todesstrafe
Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Art. 12
Ersuchen und Unterlagen
1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden.
2) Dem Ersuchen sind beizufügen:
a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b) eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;
c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
Art. 13
Ergänzung der Unterlagen
Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
Art. 14
Grundsatz der Spezialität
1) Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur in folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a) wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Art. 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt;
b) wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2) Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
3) Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
Art. 15
Weiterlieferung an einen dritten Staat
Ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1, Bst. b, darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Art. 12 Ziff. 2, erwähnten Unterlagen verlangen.
Art. 16
Vorläufige Auslieferungshaft
1) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 Bst. a, erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegraphischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5) Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
Art. 17
Mehrheit von Auslieferungsersuchen
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
Art. 18
Übergabe des Verfolgten
1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem in Art. 12 Ziff. 1, vorgesehenen Weg in Kenntnis.
2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
3) Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.
4) Vorbehältlich des in Ziff. 5 vorgesehenen Falles kann der Verfolgte mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn er bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist er nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
5) Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den andern Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen der Ziff. 4 finden Anwendung.
Art. 19
Aufgeschobene oder bedingte Übergabe
1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
Art. 20
Herausgabe von Gegenständen
1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
a) die als Beweisstücke dienen können oder
b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
2) Die in Ziff. 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
3) Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
4) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben.
Art. 21
Durchlieferung
1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird aufgrund eines Ersuchens, das auf dem in Art. 12 Ziff. 1, vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens angesehen wird.
2) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen - im Sinne des Art. 6 - des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.
3) Vorbehältlich der Bestimmungen der Ziff. 4 sind die in Art. 12 Ziff. 2, erwähnten Unterlagen beizubringen.
4) Wird der Luftweg benützt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der in Art. 12 Ziff. 2 Bst. a, erwähnten Unterlagen zu bestätigen. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Art. 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.
b) Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.
5) Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung massgebenden Bedingungen bewilligt. In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden.
6) Der Verfolgte darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner politischen Anschauung bedroht werden könnte.
Art. 22
Verfahren
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
Art. 23
Anzuwendende Sprache
Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen.
Art. 24
Kosten
1) Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.
2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
3) Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutterland gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen.
Art. 25
Bestimmung des Begriffs "sichernde Massnahmen"
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "sichernde Massnahmen" alle die Freiheit beschränkenden Massnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.
Art. 26
Vorbehalte
1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats.
3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.
Art. 27
Räumlicher Geltungsbereich
1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
2) Es findet hinsichtlich Frankreichs auch auf Algerien und die überseeischen Departemente und hinsichtlich des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung.
3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien.
4) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziff. 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.
Art. 28
Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen
1) Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
3) Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die aufgrund dieser Ziffer in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede aufgrund dieser Ziffer erhaltene Notifikation.
Art. 29
Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 30
Beitritt
1) Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarats, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
Art. 31
Kündigung
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarats wirksam.
Art. 32
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c) jede nach Art. 6 Ziff. 1 und nach Art. 21 Ziff. 5, abgegebene Erklärung;
d) jeden nach Art. 26 Ziff. 1, gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Art. 26 Ziff. 2, vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;
f) jede nach Art. 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Vorbehalte und Erklärungen
Dänemark
Art. 1. Die Auslieferung kann unter der Bedingung stattfinden, dass ein Beschuldigter oder ein Angeklagter nicht vor einem Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt wird. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem derartigen Gericht verhängten Strafe kann abgelehnt werden.
Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie besonders schwerwiegende Folgen haben könnte für den Verfolgten, insbesondere wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder seiner sonstigen persönlichen Verhältnisse.
Art. 1, siehe Art. 9. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden eines dritten Staates die Person wegen der strafbaren Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen haben, oder wenn die zuständigen Behörden eines dritten Staates entschieden haben, wegen derselben strafbaren Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder das Strafverfahren einzustellen.
Art. 2 Abs. 1. Die Verpflichtung zur Auslieferung beschränkt sich auf strafbare Handlungen, die nach dem dänischen Strafgesetzbuch eine schwerere Strafe als Freiheitsentzug von einem Jahr und einfache Haft nach sich ziehen.
Art. 3 Abs. 3. Die Frage, ob der Angriff oder der versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie als politisches Verbrechen anzusehen ist, wird aufgrund einer Würdigung des konkreten Falles entschieden.
Art. 4. Die Auslieferung wegen einer militärischen strafbaren Handlung, die gleichzeitig eine strafbare Handlung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch umfasst, kann nur unter der Bedingung stattfinden, dass der Ausgelieferte nicht nach dem Militärgesetzbuch bestraft wird.
Art. 12. Falls besondere Umstände es notwendig erscheinen lassen, können die dänischen Behörden von dem ersuchenden Land die Beibringung von Beweismitteln verlangen, aus denen sich genügend Verdachtsmomente für die Schuld der betreffenden Person ergeben. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweismittel als unzureichend angesehen werden.
Art. 6. Der Ausdruck "Staatsangehörige" bezeichnet in Dänemark die Staatsangehörigen von Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern.
Art. 28 Abs. 3. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beziehungen Dänemarks zu Norwegen und Schweden, da die Auslieferung zwischen den skandinavischen Ländern auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.
Griechenland
Art. 6. Die Bestimmungen des Art. 6 sind vorbehaltlich der Anwendung des Art. 438 Abs. a der griechischen StPO anwendbar, der die Auslieferung der Staatsangehörigen der ersuchten Partei verbietet.
Was Abs. 1 Bst. c betrifft, so ist Art. 438 der griechischen StPO ebenfalls anzuwenden. Nach diesem Artikel darf der Tag, an dem die strafbare Handlung begangen ist, zwecks Feststellung der Staatsangehörigkeit des Verfolgten überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Art. 7. Abs. 1 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 438 Bst. b der griechischen StPO anzuwenden.
Art. 11. Statt des Artikels des Übereinkommens ist Art. 437 Abs. 1 der griechischen StPO weiterhin anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Auslieferung eines ausländischen Staatsangehörigen wegen eines nach der Gesetzgebung der ersuchenden Partei mit dem Tode strafbaren Verbrechens nur dann erlaubt, wenn diese gleiche Strafe durch die griechische Strafgesetzgebung für dieses Verbrechen vorgesehen ist.
Art. 18. Der letzte Teil des Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens wird angenommen, indem ihm die folgende Bestimmung des Art. 454 der griechischen Strafprozessordnung hinzugefügt wird: "unter der Bedingung, dass das neue Ersuchen auf den gleichen Voraussetzungen beruht".
Art. 19. Dieser Artikel wird vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 441 der griechischen StPO angenommen.
Irland
Art. 6. Der Ausdruck "Staatsangehörige" bezeichnet Personen mit irischem Bürgerrecht.
Art. 9. Die irischen Behörden werden die Auslieferung nicht bewilligen, wenn gegen den Verfolgten wegen der Straftat, deretwegen die Auslieferung verlangt wird, in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Italien
Italien macht den ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Auslieferung von Verfolgten zur Vollstreckung sichernder Massnahmen nicht bewilligt wird, es sei denn, dass
a) in jedem einzelnen Fall alle in Art. 25 vorgesehenen Merkmale vorliegen,
b) diese Massnahmen im Strafrecht des ersuchenden Staats als notwendige Folgen einer strafbaren Handlung vorgesehen sind.
Italien erklärt, dass es in keinem Fall die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen bewilligen wird, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht sind.
Norwegen
Vorbehalte und Erklärungen
Art. 1. Die Auslieferung kann aus menschlichen Erwägungen verweigert werden, wenn die Übergabe für den Verfolgten insbesondere aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art Folgen aussergewöhnlicher Schwere haben kann.
Art. 2 Abs. 1. Nach dem Wortlaut von § 2 des norwegischen Auslieferungsgesetzes vom 13. Juni 1908 kann Norwegen die Auslieferung nur wegen Straftaten bewilligen, die nach dem norwegischen Strafgesetzbuch mit einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr bestraft werden oder bestraft worden wären.
Art. 3 Abs. 3. Nach dem Wortlaut des § 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes kann die Auslieferung nicht wegen eines vollendeten oder versuchten Anschlags auf das Leben eines Staatschefs oder eines Mitgliedes seiner Familie bewilligt werden, wenn die Straftat in Zusammenhang mit einer anderen strafbaren Handlung politischen Charakters begangen worden ist.
Art. 4. Wegen strafbarer Handlungen, die nach dem norwegischen Recht als militärische Straftaten gelten würden, kann die Auslieferung nach Art. 2 des norwegischen Auslieferungsgesetzes nur dann gewährt werden, wenn die Straftat ohne ihren militärischen Charakter eine auslieferungsfähige Straftat darstellen würde und der Ausgelieferte nicht härter bestraft wird als mit der für die entsprechende Straftat im allgemeinen Strafgesetzbuch vorgesehenen Höchststrafe.
Art. 6 Abs. 1 (b). Für Norwegen umfasst der Ausdruck "Staatsangehörige" sowohl die Staatsangehörigen als auch die in Norwegen wohnhaften Personen. Der Ausdruck umfasst ebenfalls die Staatsangehörigen von Dänemark, Finnland, Island und Schweden wie auch die in diesen Ländern wohnhaften Personen, wenn das Auslieferungsersuchen nicht von einem dieser Staaten gestellt ist.
Art. 12. Die norwegischen Behörden behalten sich das Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung von Beweismitteln zu verlangen, die den Verdacht genügend erhärten, dass der Verfolgte die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, begangen hat. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise unzureichend erscheinen.
Die norwegische Regierung hat ausserdem mitgeteilt, dass sie gegebenenfalls in Aussicht nimmt, den Geltungsbereich des Übereinkommens gemäss Art. 28 Abs. 3 einzuschränken, wenn die nordischen Staaten entsprechend einem zur Zeit in Beratung befindlichen Entwurf einheitliche Gesetze auf dem Gebiet der Auslieferung annehmen.
Schweden
Art. 6. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "eigene Staatsangehörige" ausser den schwedischen Staatsangehörigen die in Schweden wohnhaften Ausländer, die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens sowie die in diesen Staaten wohnhaften Ausländer.
Art. 21. Die Durchlieferung wird unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände nur unter den gleichen Voraussetzungen bewilligt wie die Auslieferung.
Art. 1. Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, dass der Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das nur vorläufig oder unter besonderen Ausnahmeumständen zur Entscheidung über Straftaten der in Betracht fallenden Art berechtigt ist, ferner das Recht, die Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer von einem solchen Ausnahmegericht verhängten Strafe abzulehnen.
Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung in besonderen Fällen abzulehnen, wenn diese Massnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes oder jeder sonstigen, mit der Person des Verfolgten zusammenhängenden Bedingung und ferner mit Rücksicht auf die Art der Straftat und auf die Interessen des ersuchenden Staates mit den Pflichten der Menschlichkeit offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 2. Die Auslieferung eines Verfolgten, der wegen der Tat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, noch nicht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wird nur bewilligt, wenn diese Tat einer nach schwedischem Recht mit Zwangsarbeit bedrohten strafbaren Handlung entspricht.
Art. 3. Schweden behält sich das Recht vor, die in Abs. 3 dieses Artikels aufgeführte Straftat in Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände als politische Straftat anzusehen.
Art. 4. Ist eine militärische Straftat auch mit einer Straftat verbunden, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, so behält sich Schweden das Recht vor zu verlangen, dass eine in Anwendung von Bestimmungen über die von Militärpersonen begangenen Straftaten verhängte Strafe am Ausgelieferten nicht vollzogen werden darf.
Art. 12. Obwohl Urteile oder Haftbefehle von Richtern oder Gerichten eines Vertragsstaates des Übereinkommens im allgemeinen anerkannt werden, behält sich Schweden das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn sich aus der Prüfung des betreffenden Falles ergibt, dass das Urteil oder der Haftbefehl offensichtlich unbegründet ist.
Art. 18. Ist die Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, an dem festgesetzten Zeitpunkt von dem ersuchenden Staat nicht übernommen worden, so behält sich Schweden das Recht vor, die gegen den Verfolgten getroffene Massnahme der Freiheitsentziehung sofort aufzuheben.
Türkei
Die in Art. 11 erwähnte Zusicherung wird auf das folgende Verfahren beschränkt:
Wird der Türkei jemand ausgeliefert, der zum Tode verurteilt oder eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens beschuldigt ist, so hat die ersuchte Partei das Recht, einen Antrag auf Umwandlung der Todesstrafe in lebenslängliches Zuchthaus zu stellen. Dieses Ersuchen wird von der türkischen Regierung an die Grosse Nationalversammlung weitergeleitet, die ein Todesurteil in letzter Instanz bestätigt, sofern sie nicht bereits darüber entschieden hat.
Schweiz
Zu Art. 1:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, dass der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen
a) wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist;
b) wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll.
Zu Art. 2 Ziff. 1:
In Berücksichtigung der durch das schweizerische Recht für die Auslieferung festgelegten Bedingungen behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung nicht die Merkmale einer der strafbaren Handlungen umfasst, die in der als Anhang zu dieser Erklärung bezeichneten und beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegten Liste umschrieben sind.
Zu Art. 2 Ziff. 2:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass der zu Art. 2 Ziff. 1 gemachte Vorbehalt die Schweiz nicht hindert, eine wegen eines Verbrechens oder Vergehens, für das das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, zu bewilligende oder bereits bewilligte Auslieferung auf jede andere Handlung auszudehnen, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.
Zu Art. 3 Ziff. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Art. 3 Ziff. 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäss Art. 3 Ziff. 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie.
Zu Art. 6:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern nicht zulässt. Ausserhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und geahndet werden,
- wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden sind (Art. 5 des Strafgesetzbuches),
- wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizerbürger ist (Art. 6 des Strafgesetzbuches, Art. 16 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder),
- wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt).
Zu Art. 7 und 8:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass in Berücksichtigung der durch das schweizerische Recht getroffenen Regelung die Auslieferung wegen einer auf schweizerischem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangenen strafbaren Handlung nur in Anwendung von Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens bewilligt werden kann, d. h. wenn der Verfolgte ohnehin wegen anderer, der schweizerischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfener Handlungen ausgeliefert wird und die einheitliche Aburteilung aller ihm zur Last liegenden Straftaten vor allem im Interesse seiner Resozialisierung angezeigt erscheint.
Zu Art. 9:
a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Art. 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.
b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Art. 9 Satz 1 des Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Art. 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise nicht verbüsst hat.
Zu Art. 11:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Art. 11 sinngemäss auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, dass der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlass gebenden Handlung eine Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Massnahme dieser Art unterworfen werden kann.
Zu Art. 14 Ziff. 1 Bst. b:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staates zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.
Zu Art. 16 Ziff. 2:
Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Ersuchen nach Art. 16 Ziff. 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen.
Zu Art. 21:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Art. 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.
Zu Art. 23:
Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Fürstentum Liechtenstein
Zu Art. 1:
Eine vom Fürstentum Liechtenstein bewilligte Auslieferung ist grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der Verfolgte durch die ordentlichen Gerichte des ersuchenden Staates abgeurteilt wird. Es behält sich daher das Recht vor, die Auslieferung von einer dahingehenden ausreichenden Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig zu machen.
Zu Art. 6 Ziff. 1 Bst. a:
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass das liechtensteinische Recht die Auslieferung liechtensteinischer Staatsangehöriger an das Ausland nicht zulässt. Bei Betretung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein werden sie ohne Rücksicht auf die Gesetze des Begehungsortes wegen strafbaren Handlungen, die sie im Auslande begangen haben, von den liechtensteinischen Behörden nach dem liechtensteinischen Strafgesetz beurteilt (§ 36 StG). Staatsangehöriger im Sinne dieses Übereinkommens ist nach liechtensteinischer Rechtsauffassung, wer das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt.
Zu Art. 11:
Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, Art. 11 sinngemäss auch anzuwenden, wenn der ersuchende Staat den liechtensteinischen Behörden nicht die ausreichende Zusicherung gibt, dass nicht eine Strafart oder eine Massnahme angewendet wird, die dem liechtensteinischen Rechte fremd und mit der menschlichen Würde nicht vereinbar ist, oder die körperliche Integrität in einer dem liechtensteinischen Rechte widersprechenden Weise verletzt.
Zu Art. 21:
Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann abzulehnen, wenn die dem Verfolgten zur Last gelegte strafbare Handlung unter Art. 5 des Übereinkommens fällt.
Zu Art. 23:
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, dass Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen sind.