831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1971 Nr. 3 ausgegeben am 7. Januar 1971
Gesetz
vom 1. Dezember 1970
betreffend die Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung.
§ 1
Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1968, LGBl. 1969 Nr. 3, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Art. 1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
1) In Liechtenstein wohnhafte liechtensteinische Bürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
für Alleinstehende 4 800 Franken
für Ehepaare 7 680 Franken
für Waisen 2 400 Franken
2) In Liechtenstein wohnhafte Ausländer und Staatenlose sind den liechtensteinischen Bürgern gleichgestellt, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in Liechtenstein aufgehalten haben.
3) Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare werden für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzugezählt; bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Mutter- und Vollwaisen werden alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammengezählt. Dabei werden jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für weitere zwei Kinder je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel angerechnet.
Art. 2
Anrechenbares Einkommen
1) Als Einkommen werden angerechnet:
a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien;
b) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 10 000 Franken, bei Ehepaaren 18 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 7 000 Franken übersteigt; das unbewegliche Vermögen wird nur zur Hälfte angerechnet;
c) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung;
d) Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
e) öffentliche Fürsorgeleistungen;
f) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist.
2) Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen werden insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung gelassen und vom Rest zwei Drittel angerechnet. Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung werden voll angerechnet.
3) Nicht als Einkommen werden angerechnet:
a) Unterhaltsleistungen und Verwandtenunterstützungen;
b) private Fürsorgeleistungen;
c) Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
d) Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
4) Vom Einkommen dürfen abgezogen werden:
a) Gewinnungskosten;
b) Schuldzinsen;
c) Gebäudeunterhaltskosten;
d) Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 400 Franken bei Alleinstehenden und 600 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung.
5) Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen wird zusammengerechnet. Bei Mutterwaisen wird das Einkommen des Vaters ebenfalls berücksichtigt.
Art. 3
Höhe der Ergänzungsleistung
1) Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen.
2) Wurde die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert oder gekürzt, so ist auch die Ergänzungsleistung zu verweigern oder entsprechend zu kürzen. Gewährt die Invalidenversicherung nur eine halbe Rente, so besteht nur Anspruch auf eine halbe Ergänzungsleistung.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt auf 1. Januar 1971 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef