854.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1971 Nr. 7 ausgegeben am 21. Januar 1971
Gesetz
vom 17. Dezember 1970
über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Blinden wird zum Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und wegen der durch ihr Gebrechen bedingten besonderen Belastung eine Blindenbeihilfe gewährt.
Art. 2
Als blind im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen,
a) die nichts oder nur so wenig sehen, dass sie sich in einer ihnen nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurecht finden können (vollblind);
b) denen das Sehvermögen so weit fehlt, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt zwar allein zurecht finden können, die jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zuwenig sehen, um den Rest des Sehvermögens wirtschaftlich verwerten zu können (praktisch blind).
Art. 3
1) Anspruch auf Blindenbeihilfe haben liechtensteinische Staatsbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
2) Ausländer und Staatenlose haben unter Vorbehalt von Abs. 3 nur Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern sie ununterbrochen während 15 Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
3) Minderjährige Ausländer und Staatenlose haben nach Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern bei Eintritt der Blindheit Vater oder Mutter ununterbrochen während 15 Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
Art. 4
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt
a) für Vollblinde 200 Franken
b) für praktisch Blinde 110 Franken
2) Personen unter 18 Jahren erhalten die halben Ansätze.
Art. 5
1) Die Blindenbeihilfe wird von dem der Antragstellung folgenden Monat an gewährt und wird monatlich im vorhinein ausbezahlt.
2) Die Zahlung der Blindenbeihilfe endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
Art. 6
1) Die Blindenbeihilfe ist auf Leistungen der Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht anzurechnen.
2) Der Anspruch auf Blindenbeihilfe ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen.
3) Die Blindenbeihilfe unterliegt keiner Besteuerung.
Art. 7
1) Der Antrag auf Blindenbeihilfe ist von dem Blinden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter bei der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung einzubringen, welcher die Festsetzung und Auszahlung der Blindenbeihilfe obliegt. Im Antrag sind die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
2) Die Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung kann eine ärztliche Begutachtung anordnen, der sich der Anspruchswerber bei sonstigem Anspruchsverlust zu unterziehen hat.
3) Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Liechtensteinischen Invalidenversicherung.
Art. 8
Alle Verfügungen, die die Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung auf Grund dieses Gesetzes erlässt, sind schriftlich auszufertigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 9
1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung kann binnen 14 Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Die Beschwerde ist bei der Verwaltung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung einzureichen.
Art. 10
Die Aufwendungen für die Gewährung von Blindenbeihilfen gehen zu Lasten des Staates.
Art. 11
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef