| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1972 |
Nr. 7 |
ausgegeben am 31. Januar 1972 |
Schulgesetz
vom 15. Dezember 1971
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufgabe
Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen.
Art. 2
Begriff
1) Öffentliche Schulen sind solche, deren Träger der Staat oder eine Gemeinde ist.
2) Schülerheime und Tagesheimschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.
Art. 3
Gliederung
Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:
a) Kindergärten;
b) Primarschulen;
c) Hilfsschulen;
d) Sonderschulen;
e) Sekundarschulen:
aa) Oberschulen;
bb) Realschulen;
cc) Gymnasien.
Art. 4
Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen
Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender öffentlicher Schulen bedürfen der Bewilligung der Regierung.
Art. 5
Schulbezirke
1) Für jede öffentliche Schule ist ein Schulbezirk festzusetzen.
2) Der Schulbezirk ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und im Schulbezirk wohnhaften Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet oder berechtigt sind.
3) Die Festsetzung der Schulbezirke erfolgt durch die Regierung, für Kindergärten und Primarschulen durch den Gemeindeschulrat.
Art. 6
Allgemeine Zugänglichkeit
1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein zugänglich unter der Voraussetzung, dass der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen erfüllt und dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk angehört.
2) Von der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk kann das Schulamt, wenn besondere Gründe vorliegen, absehen.
Art. 7
Unentgeltlichkeit des Unterrichts, verbilligte Benützung sowie Überlassung der Lehrmittel
1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
2) Die Benützung der Lehrmittel sowie die Überlassung des Schulmaterials ist für alle Schüler verbilligt.
Art. 8
Lehrpläne
1) Die Regierung hat für die in Art. 3 Bst. b, c, d und e genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen.
2) Die Lehrpläne für die Primarschulen und die Sekundarschulen haben insbesondere zu enthalten:
a) die Unterrichtsfächer (Pflichtfächer, Wahlfächer, Freifächer);
b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsfächer;
c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen;
d) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Stufen und das Stundenausmass der einzelnen Unterrichtsfächer.
3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden Kirche im Rahmen der für den Religionsunterricht staatlich festgesetzten Wochenstunden erlassen und von der Regierung bekanntgemacht. Den zuständigen kirchlichen Organen ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenzahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4) Die Gestaltung der Lehrpläne für die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums, der Realschule und der Oberschule hat eine Erleichterung des Übertritts von Oberschülern in die Realschule (Art. 50) und von Realschülern in das Gymnasium (Art. 57) zu gewährleisten.
5) Die Lehrpläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
Art. 9
Zeugnis, Notengebung, Beförderung
1) Über Leistungen, Fleiss, Betragen und Absenzen der Schüler werden die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten durch Zeugnisse orientiert.
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Notengebung und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.
Art. 10
Lehrmittel
Die Regierung bestimmt, welche Lehrmittel in den öffentlichen Schulen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Art. 11
Klassenschülerzahl
Die Regierung setzt mit Verordnung Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten fest.
Art. 12
Schuljahr, Ferien
Das Schuljahr dauert 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.
Art. 13
Schulordnung
Die Regierung erlässt über die innere Ordnung der einzelnen Arten der öffentlichen Schulen im Verordnungswege Schulordnungen. Die Schulordnungen haben auch über Rechte und Pflichten der Schüler und die Disziplinargewalt der Lehrer Aufschluss zu geben.
Art. 14
Unfallversicherung
Die Schulträger haben die Schüler gegen Unfälle zu versichern, die sich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignen können. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen über den Umfang der Versicherung.
Art. 15
Schulversuche
Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Schulversuche durchführen.
Art. 16
Erhaltung einer öffentlichen Schule
Die Erhaltung einer öffentlichen Schule umfasst:
a) Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und Schulanlagen;
b) Beleuchtung, Beheizung und Reinigung;
c) Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtungen;
d) Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und des Anschauungsmaterials;
e) Deckung des sonstigen Schulaufwandes;
f) Bereitstellung des zur Wartung der Schulgebäude und Schulanlagen allenfalls erforderlichen Personals.
Art. 17
Schulbibliotheken
Die Schulträger haben für die verschiedenen Schulen Schüler- und Lehrerbibliotheken einzurichten und zu unterhalten.
Art. 18
Schulbauten und Einrichtungen
1) Die öffentlichen Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen das aufgrund des Lehrplanes erforderliche Anschauungsmaterial aufweisen.
2) Die baulichen Erfordernisse und das Inventar werden von der Regierung bestimmt.
Art. 19
Mitverwendung für schulfremde Zwecke
1) Eine Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke bedarf bei Schulen, deren Träger der Staat ist, der vorgängigen Bewilligung des Schulamtes; bei Schulen, deren Träger eine Gemeinde ist, bewilligt der Gemeindeschulrat die Mitverwendung.
2) Eine Mitverwendung ist nur zulässig, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
B. Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Art. 20
Träger
1) Die Kindergärten sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2) In jeder Gemeinde müssen so viele Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen geschaffen werden, dass zwei Jahrgänge aufgenommen werden können.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 21
Aufgabe
Dem Kindergarten kommt in Zusammenarbeit mit der Familie und Schule die Aufgabe zu, das Kind nach den Erkenntnissen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie zu erziehen und entsprechend seinem Alter und seiner Eigenart so zu fördern, dass dieses die für den Eintritt in die Primarschule erforderliche allgemeine Reife erlangt. Die Regierung erlässt mit Verordnung Richtlinien über die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten sowie über die Kindergartenführung.
Art. 22
Aufbau
1) Der Kindergarten umfasst die zwei Jahrgangsstufen vor Beginn der Schulpflicht.
2) Die Jahrgangsstufen können bei zu geringer Kinderzahl zusammengefasst werden.
Art. 23
Aufnahme und Ausscheiden
1) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig und unentgeltlich. Die Regierung kann für das letzte Jahr vor der Schulpflicht den Besuch des Kindergartens obligatorisch erklären.
2) In den Kindergarten können nur Kinder aufgenommen werden, die an einem vom Schulrat festzusetzenden Stichtag das vierte Lebensjahr vollendet haben. In ausserordentlichen Fällen kann das Schulamt Ausnahmen bewilligen.
3) Spätestens mit Beginn der Schulpflicht scheiden die Kinder aus dem Kindergarten aus, ausgenommen bei Rückstellungen.
4) Kinder, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen einer besonderen Pflege bedürfen oder die Gemeinschaft stören, können in einen Kindergarten nicht aufgenommen werden. Wenn nachträglich solche Gebrechen oder Mängel offenbar werden, müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausgeschieden werden. Über Aufnahme und Ausscheiden entscheidet der Schulrat nach Anhören der Kindergärtnerin und nach Einholen eines Gutachtens des Schularztes und des Schulpsychologen.
Art. 24
Kindergärtnerinnen und Leiterin
1) Der Gemeinde obliegt die Anstellung der erforderlichen Kindergärtnerinnen.
2) In jeder Gemeinde ist jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren eine Kindergartenleiterin zu bestellen.
3) Die Aufgaben und Kompetenzen der Leiterin werden auf dem Verordnungswege geregelt.
1. Abschnitt
Art. 25
Schulträger
Die Primarschulen sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 26
Aufgabe
Die Primarschule ist die gemeinsame Erziehungs- und Bildungsstätte aller Kinder. Sie hat die besondere Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen mit den Elementarkenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen, ihren Charakter und ihr Gemüt bilden zu helfen und ihre Denk- und Ausdruckfähigkeit auf die Sekundarschulen vorzubereiten.
Art. 27
Aufbau
1) Die Primarschule umfasst fünf Schulstufen.
2) Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt.
3) Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler.
Art. 28
Überspringen einer Schulstufe
Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung des Schulrates im Einverständnis mit dem Schulpsychologen und dem Schularzt eine Schulstufe überspringen.
Art. 29
Lehrer und Leiter
1) Der Unterricht in den Primarschulklassen ist, von einzelnen Fächern abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen.
2) Für jede Primarschulklasse ist ein Klassenlehrer und für jeden Primarschulbezirk jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren ein Leiter zu bestellen.
3) Als Leiter einer Primarschule kann in der Regel nur bestellt werden, wer wenigstens drei Jahre an der betreffenden Schule als Lehrer tätig gewesen ist.
4) Die Aufgaben und Kompetenzen des Leiters werden auf dem Verordnungswege geregelt.
1. Abschnitt
Art. 30
Schulträger, Errichtung und Erhaltung
Hilfsschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 31
Aufgabe
In der Hilfsschule werden Kinder ausgebildet, die wegen begrenzter Schulbildungsfähigkeit dem üblichen Unterricht nicht zu folgen vermögen.
Art. 32
Aufbau
Der Aufbau der Hilfsschule richtet sich nach dem Alter und nach der Bildungsfähigkeit der hilfsschulbedürftigen Kinder.
Art. 33
Organisation
Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt.
1. Abschnitt
Art. 34
Schulträger
Die Sonderschulung wird vom Staat gewährleistet. Nach Bedarf werden in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen Sonderschulen errichtet und gemäss Art. 16 erhalten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 35
Aufgabe
1) Durch die Sonderschulung wird Kindern, die körperlich, geistig oder charakterlich behindert sind, eine Ausbildung nach heilpädagogischen Grundsätzen vermittelt.
2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind.
Art. 36
Aufbau und Organisation
Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt.
1. Abschnitt
Art. 37
Schulträger
Die Oberschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 38
Schulbezirke
Oberschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Oberschulbezirken des Landes zu errichten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 39
Aufgabe
Die Oberschule hat die Aufgabe, den Unterrichtsstoff der vorangegangenen Schuljahre zu erweitern und vorwiegend die praktischen Anlagen der Schüler zu fördern und sie auf die Anforderungen des Berufslebens vorzubereiten. Die letzten Schulstufen dienen auch der Abklärung von Berufsneigung und Berufseignung.
Art. 40
Aufbau
Die Oberschule umfasst vier Schulstufen. In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.
Art. 41
Organisation
1) In der Oberschule werden die Schüler ihrer Begabung gemäss in Pflicht-, Wahl- und Freifächern unterrichtet.
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
Art. 42
Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in die Oberschule setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 43
Lehrer und Leiter
1) Der Unterricht in den Oberschulklassen ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.
2) Für jede Oberschulklasse ist ein Klassenlehrer und für jede Oberschule jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren ein Leiter zu bestellen.
3) Als Leiter einer Oberschule kann in der Regel nur bestellt werden, wer wenigstens drei Jahre an der betreffenden Schule als Lehrer tätig gewesen ist.
4) Die Aufgaben und Kompetenzen des Leiters werden auf dem Verordnungswege geregelt.
1. Abschnitt
Art. 44
Schulträger
Die Realschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 45
Schulbezirke
Realschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Realschulbezirken des Landes zu errichten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 46
Aufgabe
Die Realschule hat die Aufgabe, eine erweiterte und vertiefte Ausbildung zu vermitteln und auf Berufsbildung und Weiterstudium vorzubereiten.
Art. 47
Aufbau
Die Realschule umfasst vier Schulstufen. Jede Schulstufe entspricht einer Klasse.
Art. 48
Organisation
1) Realschulen können nach der ersten Schulstufe mehrzügig geführt werden. Die Klassenzüge unterscheiden sich in der Verschiedenheit der Anforderungen.
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
Art. 49
Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 50
Übertritt von der Oberschule in die Realschule
Der Übertritt von der Oberschule in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss des laufenden Oberschuljahres und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 51
Einreihung in eine andere Schulart
Schüler der ersten Schulstufe der Realschule können vom Schulrat in die Oberschule eingereiht werden, wenn
a) ihre Leistungen innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Probezeit nicht genügen oder
b) am Ende des Schuljahres keine Beförderung in die nächste Schulstufe ausgesprochen werden kann und offenkundig ist, dass eine Wiederholung der Schulstufe erfolglos sein wird.
Art. 52
Lehrer und Leiter
1) Der Unterricht in den Realschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
2) Für jede Realschule ist jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren ein Leiter zu bestellen.
3) Als Leiter einer Realschule kann in der Regel nur bestellt werden, wer wenigstens drei Jahre an der betreffenden Schule als Lehrer tätig gewesen ist.
4) Die Aufgaben und Kompetenzen des Leiters werden auf dem Verordnungswege geregelt.
1. Abschnitt
Art. 53
Schulträger
1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2) Solange durch die Führung einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für die Gymnasialausbildung in Liechtenstein gesorgt ist, entfällt die Verpflichtung gemäss Abs. 1 dieses Artikels.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 54
Aufgabe
Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
Art. 55
Aufbau
Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst je nach Form höchstens acht oder fünf Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.
Art. 56
Maturatypus
1) Das Gymnasium führt den Matura-Typus B. Nach Bedarf können weitere Typen eingeführt werden.
2) Im Gymnasium des Matura-Typus B werden Latein, Deutsch und zwei moderne Fremdsprachen sowie naturwissenschaftlich-mathematische Hauptfächer unterrichtet.
3) Die Regierung setzt mit Verordnung den Lehrplan für den Matura-Typus B sowie die Lehrpläne für die gemäss Abs. 1 dieses Artikels eingeführten Matura-Typen fest.
4) Die Organisation wird durch Verordnung geregelt.
Art. 57
Aufnahmevoraussetzungen
1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
2) Der Übertritt von der Realschule in die Kurzform des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Realschulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und die Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes erfüllt.
Art. 58
Maturität
Die Gymnasialausbildung schliesst mit einer Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission ab. Über die erfolgte Maturität wird ein staatliches Zeugnis ausgestellt.
Art. 59
Lehrer und Leiter
1) Der Unterricht im Gymnasium ist durch Fachlehrer zu erteilen.
2) Für jedes Gymnasium ist jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren ein Leiter zu bestellen.
3) Als Leiter eines Gymnasiums kann in der Regel nur bestellt werden, wer wenigstens drei Jahre an der betreffenden Schule als Lehrer tätig gewesen ist.
4) Die Aufgaben und Kompetenzen des Leiters werden auf dem Verordnungswege geregelt.
II. Hauptstück
Privatschulen und Privatunterricht
1. Abschnitt
Errichtung und Führung von Privatschulen
Art. 60
Begriff
1) Privatschulen sind Schulen, die von anderen Schulträgern als dem Staat und den Gemeinden errichtet und erhalten werden.
2) Schulen im Sinne von Abs. 1 sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden Kenntnissen ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Art. 61
Schülerheime, Tagesheimschulen
Schülerheime und Tagesheimschulen, die einer Privatschule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.
Art. 62
Schulträger
1) Träger einer Privatschule kann bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen sein:
a) jeder voll handlungsfähige liechtensteinische Landesbürger, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und vertrauenswürdig ist;
b) Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts;
c) jede sonstige in- oder ausländische juristische Person, deren geschäftsführende oder vertretungsbefugte Organe vertrauenswürdig sind.
2) Dem Schulträger obliegt die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.
Art. 63
Bewilligungspflicht
1) Die Errichtung und Führung einer Privatschule bedarf der Bewilligung der Regierung.
2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Schulträger, der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemässen und den Aufgaben des liechtensteinischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und die Privatschule im Rahmen der von der Regierung genehmigten Aufnahmevoraussetzungen allgemein zugänglich ist.
Art. 64
Leiter und Lehrer
1) Für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen, der
a) die Eignung zum Lehrer in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht und
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 91 dieses Gesetzes nachweist.
2) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts an der Privatschule verantwortlich und an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Art. 72) gebunden.
3) Die an der Privatschule tätigen Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Bedingungen zu erfüllen.
Art. 65
Schulbauten und Einrichtungen
Der Schulträger hat nachzuweisen, dass er über Schulräume und Einrichtungen verfügt, die den Anforderungen gemäss Art. 18 entsprechen.
Art. 66
Organisation, Lehrplan
1) Die Organisation der Privatschule und der Lehrplan bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2) Lehrpläne von Privatschulen, die einer Schulart gemäss Art. 3 Bst. b bis e entsprechen, müssen mit den dafür gemäss Art. 8 aufgestellten Lehrplänen übereinstimmen.
Art. 67
Anwendbare Vorschriften
Auf Privatschulen finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verordnungen Anwendung, soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und das Schulgeld betreffen.
Art. 68
Widerruf der Bewilligung
Werden die für die Bewilligung massgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regierung dem Träger der Privatschule eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die erteilte Bewilligung zu widerrufen.
2. Abschnitt
Art. 69
Verleihung
1) Die Regierung kann Privatschulen, die einer Schulart gemäss Art. 3 Bst. b bis e entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem von der Regierung erlassenen Organisationsstatut übereinstimmen.
Art. 70
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechts
Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird einer Privatschule das Recht übertragen, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse öffentlicher Schulen.
3. Abschnitt
Aufsicht über Privatschulen
Art. 71
Umfang
Die Aufsicht über Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung der massgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 72
Weisungen
Die Regierung ist im Rahmen der Aufsicht verpflichtet, dem Leiter der Privatschule bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes Weisungen zu erteilen.
4. Abschnitt
Art. 73
Bewilligungspflicht
1) Privatunterricht als Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf der Bewilligung des Schulrates. Er untersteht der Pflicht des jährlichen Nachweises über den Fortgang des Unterrichts.
2) Privatunterricht darf nur von Lehrern erteilt werden, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.
III. Hauptstück
1. Abschnitt
Personenkreis, Beginn und Dauer
Art. 74
Personenkreis
Für alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, besteht Schulpflicht.
Art. 75
Stichtag
1) Das Schuljahr beginnt im Herbst.
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Beginn des Schuljahres und den Stichtag für den Beginn der Schulpflicht.
3) In Sonderfällen kann der Schulrat auf übereinstimmenden Antrag des Schularztes und Schulpsychologen eine frühere Einschulung bewilligen.
Art. 76
Dauer
1) Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
2) In ausserordentlichen Fällen kann der Schulrat das Kind auf übereinstimmenden Antrag der Eltern, des Klassenlehrers, des Schularztes und des Schulpsychologen vom Besuch des neunten Schuljahres befreien.
Art. 77
Freiwillige Schuljahre
Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober-, Hilfs- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.
2. Abschnitt
Erfüllung der Schulpflicht
Art. 78
Erfordernis
Die Schulpflicht wird sowohl durch den Besuch von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen als auch durch den Besuch von Privatschulen und Privatunterricht gemäss Art. 84 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt.
Art. 79
Aufnahme in die Primarschule
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der Primarschule ihres Schulbezirkes anzumelden.
Art. 80
Schülerregister
1) Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen. Neu zuziehende schulpflichtige Kinder sind der zuständigen Schulleitung zu melden.
2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Art. 81
Besuch einer Hilfsschule
1) Kinder, die wegen begrenzter Schulbildungsfähigkeit dem normalen Unterricht nicht zu folgen vermögen, haben ihre Schulpflicht in Hilfsschulen zu erfüllen.
2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine Hilfsschule und spätere Eingliederung in die Primarschule hat der Schulrat auf Antrag des Schulleiters, dem das Kind zur Aufnahme gemeldet wurde oder dessen Schule es besucht, oder sonst von Amtes wegen zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Schularztes und des Schulpsychologen einzuholen.
Art. 82
Besuch einer Sonderschule
1) Kinder, die körperlich, geistig oder charakterlich behindert sind, haben ihre Schulpflicht in einer Sonderschule zu erfüllen.
2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule hat der Schulrat auf Antrag des Schulleiters, dem das Kind zur Aufnahme angemeldet wurde oder dessen Schule es besucht, oder sonst von Amtes wegen zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Schularztes und des Schulpsychologen einzuholen.
Art. 83
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
1) Die in eine in Art. 3 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmässig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freifächern, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmässig teilzunehmen und sich an den vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
2) Das Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
3) Als gerechtfertigte Gründe für ein Fernbleiben des Schülers gelten insbesondere:
a) Erkrankung des Schülers;
b) mit Ansteckungsgefahr verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers;
c) Todesfall von Eltern und Geschwistern oder anderer naher Verwandter.
4) Die Beschäftigung von Schülern mit häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten ist nicht als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben anzusehen.
5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder eine schulärztliche Untersuchung verlangt werden.
6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer und bis zu drei Tagen der Schulleiter erteilen. Für ein längeres Fernbleiben ist die Erlaubnis des Schulamtes einzuholen.
Art. 84
Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und Privatunterricht
1) Die Schulpflicht kann auch durch die Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an Privatunterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Art. 3 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem in Abs. 1 genannten Unterricht dem Schulrat vor Beginn des Schuljahres zu melden.
Art. 85
Besuch von ausländischen Schulen
Mit Bewilligung des Schulamtes können schulpflichtige Kinder die Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Bewilligung wird über Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten erteilt, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer in Art. 3 genannten Schule mindestens gleichwertig ist und keine erziehungs- und bildungsmässigen Nachteile für das Kind zu befürchten sind.
3. Abschnitt
Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung von der Schulpflicht
Art. 86
Zurückstellung
1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif sind, werden auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten oder von Amtes wegen für das erste Jahr ihrer Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt, wenn sie nicht in eine Sonderschule eingewiesen werden. Über die Zurückstellung entscheidet der Schulrat nach Einholung eines Gutachtens des Schularztes, des Schulpsychologen und nach Anhören der Kindergärtnerinnen.
2) Ein im Sinne von Abs. 1 zurückgestelltes Kind hat, falls schulpsychologisch gerechtfertigt, den Kindergarten zu besuchen.
Art. 87
Befreiung
Bildungsunfähige Kinder sind von der Schulpflicht zu befreien. Über die Befreiung entscheidet der Schulrat nach Einholung eines Gutachtens des Schularztes und des Schulpsychologen.
4. Abschnitt
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht, Ausschluss aus der Schule
Art. 88
Verantwortlichkeit, Strafbarkeit
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 79, 83 Abs. 5 und 6, 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 500 Franken bestraft.
3) In leichteren Fällen kann an Stelle der Bestrafung eine Verwarnung erfolgen.
4) In schweren Fällen der Nichterfüllung der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Pflichten kann die Regierung Zwang anordnen.
Art. 89
Ausschluss aus der Schule
1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich in schwerer Weise gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung dauernd schwer beeinträchtigen, können von der Regierung auf Antrag des zuständigen Organs der betreffenden Schule zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.
2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft die Regierung die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.
IV. Hauptstück
1. Abschnitt
Art. 90
Bestellung
1) Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Lehrpersonen männlichen und weiblichen Geschlechtes.
2) Alle Lehrer der in Art. 3 Bst. b bis e genannten öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Aushilfslehrer werden von der Regierung angestellt, unbeschadet des Rechts der kirchlichen Organe zur Erteilung des Religionsunterrichtes.
3) Bei der Anstellung von Primarlehrern ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.
Art. 91
Ausbildung
1) Als Lehrer an einer öffentlichen Schule und an einer Privatschule kann, unter Vorbehalt der Vorschriften über die allgemeinen Anstellungserfordernisse, nur angestellt werden, wer die erforderliche Ausbildung besitzt.
2) Als Ausweise über die erforderliche Ausbildung gelten:
a) für Kindergärtnerinnen das Kindergärtnerinnenpatent;
b) für Lehrer an Primarschulen das Primarlehrerpatent;
c) für Lehrer an Hilfsschulen das Primarlehrerpatent und die entsprechende zusätzliche Ausbildung;
d) für Lehrer an Sonderschulen neben dem Primarlehrerpatent oder einer anderen geeigneten Vorbildung der Ausweis einer entsprechenden heilpädagogischen Ausbildung;
e) für Lehrer an Oberschulen das Primarlehrerpatent sowie der Ausweis über die entsprechende zusätzliche Ausbildung;
f) für Lehrer an Realschulen das Fachlehrerpatent einer Universität oder einer entsprechenden Lehramtsschule;
g) für Lehrer am Gymnasium das Doktorat, Lizentiat oder Fachdiplom, verbunden mit einem Gymnasiallehrerpatent; für die ersten vier Schulstufen des Gymnasiums genügen die in Bst. f genannten Ausweise;
h) für Fachlehrer (Hauswirtschafts-, Handarbeits- und Turnlehrer usw.) das Fachdiplom der betreffenden Schulstufe.
3) Über die Anerkennung der Ausweise entscheidet die Regierung.
Art. 92
Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung
Die allgemeinen Anstellungserfordernisse, das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden unter Beachtung der Bestimmungen dieses Hauptstückes in einem eigenen Gesetz geregelt.
2. Abschnitt
Art. 93
Unterricht und Erziehung
1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmässigen Unterrichtes verpflichtet (Lehrverpflichtung) und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
2) Gesuche um Urlaub hat der Lehrer rechtzeitig beim Schulamt einzureichen. Ist ein Lehrer aus unvorhergesehenen Gründen gezwungen, den Unterricht ausfallen zu lassen, sorgt der Schulleiter für die Beaufsichtigung der Schüler oder für den Einsatz eines Stellvertreters.
3) Der Lehrer soll bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der Schüler zu verbinden.
4) Der Lehrer hat sich auf den Unterricht sorgfältig vorzubereiten, diesen nach dem vorgeschriebenen Lehrplan und nach pädagogischen Grundsätzen gewissenhaft zu erteilen, für die Erreichung der vorgesehenen Lehrziele besorgt zu sein und die Lernerfolge der Schüler zu überwachen.
Art. 94
Beaufsichtigung
1) Der Lehrer hat die ihm anvertrauten Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen und unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.
2) Ausserhalb der Unterrichtszeit und des Schulareals wirken Eltern und Lehrer in der Beaufsichtigung der Kinder zusammen.
Art. 95
Zusammenarbeit zwischen Schule und Familie
Lehrer und Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte haben in der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend zusammenzuwirken. Einer solchen Zusammenarbeit dienen vor allem der Informationsaustausch, die Abhaltung von Elternabenden, Sprechtagen und Schulbesuchstagen.
Art. 96
Lehrverpflichtung
Die Regierung setzt mit Verordnung das Ausmass der Lehrverpflichtung fest.
Art. 97
Obligatorische Fortbildungskurse, Arbeitsgemeinschaften und Lehrerkonferenzen
Der Schulrat kann die Lehrer zum Besuch von Fortbildungskursen, zur Gründung von Arbeitsgemeinschaften und zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen verpflichten. Fallen diese in die Ferienzeit, so sind sie nach Möglichkeit auf Beginn oder Ende der Ferien anzusetzen und rechtzeitig bekanntzugeben.
Art. 98
Freiwillige Fortbildung
Der Staat unterstützt die freiwillige Fortbildung der Lehrer.
Art. 99
Weiterbildung
Der Staat fördert im Bedarfsfalle die Weiterbildung von Lehrern zu Lehrern anderer oder besonderer Schularten.
Art. 100
Studienurlaub
Die Regierung erlässt mit Verordnung Bestimmungen über die Gewährung eines periodischen, besoldeten Studienurlaubs für Lehrer.
V. Hauptstück
Organisation der Schulverwaltung, Behörden und beratende Organe
1. Abschnitt
Behörden und beratende Organe
Art. 101
Organe
Die Organe der Schulverwaltung sind:
a) Regierung;
b) Bildungsrat;
c) Schulamt;
d) Schulrat;
e) Gemeindeschulrat.
Art. 102
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Bildungsrates, des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.
2) Die Regierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.
Art. 103
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Der Bildungsrat setzt sich aus einem Mitglied der Regierung als Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern zusammen.
2) Der Bildungsrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 104
b) Aufgaben
1) Der Bildungsrat berät die Regierung in allen Grundsatzfragen des Bildungswesens, insbesondere bei der Anpassung der Verordnungen an die Entwicklung im Schulsektor und bei der Festsetzung von Prioritäten beim Ausbau des gesamten Bildungswesens. Zu seinen Beratungen kann der Bildungsrat Vertreter der am Schulwesen interessierten Kreise beiziehen.
2) Zur Bearbeitung besonderer Probleme kann der Bildungsrat Arbeitskreise bestellen.
Art. 105
c) Geschäftsordnung und Beschlussfassung
1) Der Bildungsrat erlässt durch Beschluss seine Geschäftsordnung.
2) Der Bildungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 106
Schulamt
1) Die Regierung ist ermächtigt, im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung mit Verordnung ein Schulamt zu schaffen.
2) Zu den Aufgaben des Schulamtes gehört der Vollzug des Schulgesetzes, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, sowie insbesondere:
a) Inspektion der öffentlichen und privaten Schulen;
b) Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist;
c) Vorbereitung von Geschäften, für welche der Bildungsrat zuständig ist;
d) Vorbereitung und Ausführung von Geschäften des Schulrates;
e) Beratung und Mitwirkung bei Schulhausbauten.
3) Das Schulamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Bewilligung zum Besuch einer ausserhalb des Schulbezirkes oder im Ausland gelegenen Schule;
b) Genehmigung der Stundenpläne;
c) Bewilligung zur Benützung von Schulgebäuden und -anlagen, deren Träger der Staat ist, für schulfremde Zwecke;
d) Bewilligung der vorzeitigen Aufnahme von Kindern in den Kindergarten in Ausnahmefällen;
e) Erteilung von Schuldispensen, sofern sie drei Tage übersteigen;
f) Bewilligung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
g) Anstellung von Aushilfslehrern;
h) Organisation der Weiterbildung der Lehrer;
i) Bewilligung zum Kursbesuch der Lehrer im Einzelfall.
Art. 107
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Der Schulrat setzt sich aus dem Leiter des Schulamtes als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Bildungsrates zusammen. Ein weiteres Mitglied des Bildungsrates wird als Ersatz bestellt.
2) Die Wahl des Schulrates erfolgt durch die Regierung.
3) Die Amtsdauer fällt mit jener des Bildungsrates zusammen.
Art. 108
b) Zuständigkeit
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Entscheidung in Streitfällen über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus Schulen und über die Wiederholung einer Schulstufe;
b) Festsetzung des Stichtages für Kindergärten;
c) Beilegung von Streitigkeiten über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus den Kindergärten;
d) Bestellung der Klassenlehrer an den Oberschulen;
e) Überspringen einer Schulstufe;
f) Einreihung von Schülern in eine andere Schulart;
g) Prüfung oder Genehmigung von Privatlehrern und von Lehrern an Privatschulen;
h) Einweisung eines Kindes in eine Hilfs- oder Sonderschule und Wiedereingliederung in die Primarschule;
i) Bewilligung zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder zur Teilnahme an Privatunterricht;
k) Bewilligung zur vorzeitigen Einschulung und Zurückstellung von Schülern wegen fehlender Schulreife;
l) Befreiung von der Schulpflicht;
m) Ansetzung von obligatorischen Fortbildungskursen, Arbeitsgemeinschaften und Lehrerkonferenzen.
2) Bei der Ernennung von Schulleitern an Schulen, deren Träger der Staat ist, steht dem Schulrat das Vorschlagsrecht an die Regierung zu.
Art. 109
c) Beschlussfassung
Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 110
a) Zusammensetzung
1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei jeweils ein Vertreter des engeren Gemeinderates, ein Vertreter der Ortsgeistlichkeit und ein Vertreter der Lehrerschaft sowie eine Kindergärtnerin gewählt werden muss. Der Gemeindeschulrat konstituiert sich selbst.
2) Die Wahl des Gemeindeschulrates erfolgt durch den erweiterten Gemeinderat.
3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fällt mit der des Gemeinderates zusammen und beträgt drei Jahre.
Art. 111
b) Zuständigkeit
Dem Gemeindeschulrat steht die unmittelbare Leitung und Aufsicht des Gemeindeschulwesens gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes und den darauf gestützten Verordnungen zu. Dazu gehören insbesondere:
a) Festsetzung der Schulbezirke für die Primarschule und Kindergärten;
b) Bewilligung zur Verwendung von Primarschul- und Kindergartengebäuden für schulfremde Zwecke;
c) Anstellung und Wahl der Kindergärtnerinnen;
d) Wahl der Kindergartenleiterin;
e) Bestimmung des Klassenlehrers;
f) Vorschlagsrecht an die Regierung zur Bestellung der Primarschulleiter;
g) Beratung des Gemeinderates in Bildungs- und Erziehungsfragen und Entscheidungsvorbereitung;
h) Erstellung des Gemeindebudgetantrages für das Bildungs- und Erziehungswesen an den Gemeinderat;
i) Kontrolle von Schulgebäuden und Schulanlagen, bei denen die Gemeinde Träger ist;
k) Begutachtung von Vorlagen über wesentliche und grundsätzliche Veränderungen im Bildungs- und Erziehungswesen, sofern die Gemeindeinteressen berührt werden.
Art. 112
c) Sitzungen und Beschlussfassung
1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. Abschnitt
Art. 113
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz erhoben werden.
Art. 114
Gegen die vom Schulamt und die vom Schulrat getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
Art. 115
1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim engeren Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des engeren Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Art. 116
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des IV. Abschnittes des II. Hauptstückes des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
VI. Hauptstück
1. Abschnitt
Art. 117
Umfang
Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere:
a) die Betreuung der Schüler zur frühzeitigen Erkennung drohender oder bestehender Krankheiten und die Durchführung geeigneter Massnahmen zu deren Verhütung oder Behandlung;
b) Feststellung und Begutachtung körperlich oder geistig sondergearteter Schüler;
c) die Überwachung des Schulbetriebes, der Schulanlagen und -einrichtungen in hygienischer Hinsicht;
d) die Aufklärung der Schüler, der Eltern und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege.
Art. 118
Aufsicht
Die Gesundheitspflege in den Schulen steht unter der Aufsicht der Sanitätskommission.
2. Abschnitt
Art. 119
Schulärzte
Die Regierung bestellt auf Antrag der Sanitätskommission einen oder mehrere Schulärzte.
Art. 120
Aufgaben
Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes werden von der Regierung in einer Verordnung geregelt.
Art. 121
Schulzahnpflege
Für die Schulzahnpflege gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
3. Abschnitt
Schulpsychologischer Dienst
Art. 122
Schulpsychologischer Dienst
Der Staat unterhält als beratendes Organ für Eltern, Schulbehörden und Lehrer einen schulpsychologischen Dienst.
Art. 123
Aufgaben
Die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.
VII. Hauptstück
Verschiedene Bestimmungen
Art. 124
Schülerzubringerdienst
1) Das Schulamt organisiert für Schulen, deren Träger der Staat ist, Schülerzubringerdienste. Anspruch auf Benützung des Schülerzubringerdienstes haben Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt ist.
2) Für die der Schulpflicht unterstehenden Schüler trägt der Staat die Kosten des Zubringerdienstes. Für die übrigen Schüler darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Art. 125
a) Angliederung
1) Schulen, deren Träger der Staat ist, können im Bedarfsfalle Tagesheimschulen angegliedert werden.
2) In den Tagesheimschulen sind eine geeignete Mittagsverpflegung sowie Studienmöglichkeiten zu bieten.
Art. 126
b) Kosten
Für die Benützung von Tagesheimschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Art. 127
Beiträge an ausländische Schulen
Der Staat kann zum Zwecke der Platzsicherung für liechtensteinische Schüler an ausländischen Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
VIII. Hauptstück
Subventionierung von Schulträgern
Art. 128
Gemeinden
Den Gemeinden als Schulträger sind Subventionen zum Sach- und Personalaufwand zu gewähren.
Art. 129
Privatschulen
Trägern von Privatschulen können Subventionen zum Sach- und Personalaufwand gewährt werden, wenn:
a) die Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist;
b) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht;
c) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt ist;
d) die Unentgeltlichkeit des Unterrichts im Sinne von Art. 7 dieses Gesetzes gewährleistet ist.
Art. 130
Art der Subventionierung
Die Subventionen bestehen aus:
a) finanziellen Beiträgen an die Baukosten;
b) finanziellen Beiträgen an den Betrieb der Schulen und an die Besoldung der Lehrer.
Art. 131
Subventionsordnung
Die näheren Bestimmungen über die Subventionierung von Schulträgern, insbesondere die Subventionssätze und die Subventionsbedingungen, sind von der Regierung mit Verordnung zu erlassen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.
IX. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 132
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Art. 133 ff nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) Verordnung betreffend die Regelung der Strafgewalt an Elementarschulen vom 29. Februar 1864, LGBl. 1864 Nr. 2;
b) Verordnung betreffend die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulgebäude und die Schul- und Gesundheitspflege vom 3. Oktober 1890, LGBl. 1890 Nr. 3;
c) Schulgesetz vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13;
d) Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 29. Juni 1936 betreffend das Schulgeld an Realschulen, LGBl. 1936 Nr. 11;
e) Verordnung vom 25. November 1940 über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, LGBl. 1940 Nr. 19;
f) Gesetz vom 6. November 1947 betreffend die Abänderung des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1947 Nr. 49;
g) Gesetz betreffend die Fortbildungsschulen vom 30. Juli 1949, LGBl. 1949 Nr. 18;
h) Verordnung zum Schulgesetz vom 28. April 1951, LGBl. 1951 Nr. 8;
i) Gesetz vom 3. April 1952 über die Abänderung der Schulzeit, LGBl. 1952 Nr. 9;
k) Gesetz vom 22. November 1956 über die Abänderung (Art. 17, 29, 30, 54, 55, 56, 57 und 106) des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1956 Nr. 17.
Art. 133
Inkraftbleibende Vorschriften
Die folgenden Bestimmungen bleiben, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen, bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften anwendbar:
a) die Art. 42 bis 53, 58 bis 60, 81, 82 Abs. 2, 85, 103 bis 105 und 107 bis 118, 121 bis 138 und 144 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13;
b) Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 14. März 1944 über die Vorbedingungen zur Lehrerbildung, LGBl. 1944 Nr. 8;
c) Verordnung betreffend die Lehrpläne der Volksschulen des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Juli 1948, LGBl. 1948 Nr. 15;
d) Schulordnung vom 1. Februar 1951, LGBl. 1951 Nr. 2;
e) Verordnung vom 11. Juli 1952 betreffend die besonderen Bestimmungen für die liechtensteinischen Realschulen, LGBl. 1952 Nr. 15;
f) Verordnung vom 5. Dezember 1952 betreffend die Beteiligung der Volksschüler an Turnriegen, Sport- und anderen Vereinen, LGBl. 1952 Nr. 27;
g) die Art. 54 bis 57 und Art. 106 des Schulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 1956, LGBl. 1956 Nr. 17;
h) Maturaordnung des Collegium Marianum vom 19. Dezember 1961, LGBl. 1962 Nr. 3;
i) Verordnung vom 4. April 1963 betreffend die Beistellung des Lehrmittelkredites an die Volksschulen durch die Gemeinden, LGBl. 1963 Nr. 16;
k) Verordnung betreffend die Lehrbefähigungsprüfung für Lehrpersonen vom 16. Juni 1964, LGBl. 1964 Nr. 27.
Art. 134
a) Kindergärten
Die zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um binnen der von der Regierung festzusetzenden Frist zwei Jahrgängen den Besuch der Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen gemäss Art. 20 dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Art. 135
b) Oberschulen und Hilfsschulen
1) Die zuständigen Behörden des Staates sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in diesem Gesetz vorgesehene Schulstruktur zu verwirklichen.
2) Vordringlich sind die Oberschulen einzurichten und der Hilfsschulunterricht zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung die Art. 31 bis 33, 38 bis 43 sowie Art. 81 dieses Gesetzes in Kraft. Bis dahin gelten sinngemäss die Art. 42 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929.
Art. 136
c) Fünfte Schulstufe der Primarschule
1) Art. 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes setzt die Regierung bei Errichtung der Oberschulen in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sinngemäss die Art. 42 bis 53, 58 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
Art. 137
d) Vierte Schulstufe der Realschule
Sobald die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzt die Regierung Art. 47 dieses Gesetzes in Kraft.
Art. 138
e) Herbstschulbeginn
1) Sobald die Voraussetzungen für den Herbstschulbeginn gegeben sind, setzt die Regierung den Art. 75 Abs. 1 in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt regelt die Regierung den Beginn des Schuljahres und der Schulpflicht mit Verordnung.
Art. 139
f) Schulpflicht
Sobald die vierte Schulstufe der Oberschule verwirklicht ist, erstreckt sich die Dauer der Schulpflicht auf neun Jahre. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung Art. 76 in Kraft. Bis dahin gilt Art. 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
Art. 140
g) Organe
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt.
3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.
Art. 141
h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat
Die Bestellung des Bildungsrates, des Schulrates und des Gemeindeschulrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 142
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 27 Abs. 1 und 2, 31 bis 33, 38 bis 43, 47, 75 Abs. 1, 76 und 81 am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef