| 101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1972
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Nr. 8
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ausgegeben am 1. Februar 1972
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Verfassungsgesetz
vom 15. Dezember 1971
betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Art. 16 Abs. 6 und 7 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird aufgehoben.
§ 2
Art. 17 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 erhält folgende neue Fassung:
1) Der Staat unterstützt und fördert das Unterrichts- und Bildungswesen.
§ 3
Art. 78 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 erhält folgende neue Fassung:
Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.
§ 4
Art. 85 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 erhält folgende neue Fassung:
Der Regierungschef führt den Vorsitz in der Regierung. Er besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze sowie der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschriftsgemäss zustehenden Vorzüge.
§ 5
Der Abschnitt B des VII. Hauptstückes der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Art. 95) wird aufgehoben.
§ 6
1) Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt.
2) § 1 und § 2 treten am Tage der Kundmachung, die übrigen §§ dieses Verfassungsgesetzes treten mit der Neuwahl des Bildungsrates und des Schulrates gemäss dem neuen Schulgesetz in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef