172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 35 ausgegeben am 15. Juni 1972
Gesetz
vom 9. Mai 1972
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Der in Art. 70 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24 (nachstehend Gesetz genannt), vorgesehene Höchstbetrag der Ordnungsbusse wird mit 200 Franken neu festgesetzt.
§ 2
Die in Art. 71 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Höchstbeträge der Geldstrafen werden wie folgt neu festgesetzt:
a) in Abs. 1 mit 500 Franken;
b) in Abs. 3 mit 1 000 Franken.
§ 3
1) Die in Art. 117 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Höchstsätze der Zwangsstrafen werden wie folgt neu festgesetzt:
a) in Abs. 1 die Ungehorsamsstrafe mit 5 000 Franken;
b) in Abs. 1 der Umwandlungsschlüssel für Geldstrafen in Haftstrafen mit 50 Franken pro Hafttag;
c) in Abs. 1 der Anrechnungsbetrag pro Arbeitstag mit 30 Franken;
d) in Abs. 3 der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen mit 10 000 Franken und die an deren Stelle tretende Haft mit drei Monaten.
2) Art. 117 Abs. 4 des Gesetzes wird aufgehoben.
§ 4
Der in Art. 118 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehene Höchstbetrag der Geldbusse wird mit 1 000 Franken neu festgesetzt.
§ 5
Die in Art. 136 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vorgesehenen Höchstbeträge der Ungehorsamsstrafen werden mit 500 Franken und für den Wiederholungsfall mit 1 000 Franken neu festgesetzt.
§ 6
Der in Art. 138 Abs. 2 vorgesehene Höchstbetrag der Friedensbusse wird mit 50 Franken neu festgesetzt.
§ 7
Der in Art. 139 Abs. 8 des Gesetzes vorgesehene Umwandlungsschlüssel für Geldstrafen in Freiheitsstrafen bzw. Arbeit wird mit 50 Franken pro Hafttag bzw. 30 Franken pro Arbeitstag neu festgesetzt.
§ 8
1) Die in Art. 140 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Höchstansätze der Geld- und Arreststrafen werden wie folgt neu festgesetzt:
a) in Abs. 1 die Geldbusse mit 500 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit zehn Tagen Arrest und für den Wiederholungsfall die Geldstrafe mit 1 000 Franken oder ersatzweise mit 20 Tagen Arrest;
b) in Abs. 3 der Umwandlungsschlüssel für Geldstrafen in Arreststrafen mit 50 Franken pro Tag, der Anrechnungsbetrag für einen zehnstündigen Arbeitstag mit 30 Franken.
2) Art. 140 Abs. 2 des Gesetzes wird aufgehoben.
§ 9
Der in Art. 148 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Höchstbetrag der Geldstrafe wird mit 150 Franken neu festgesetzt.
§ 10
Der in Art. 158 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehene Höchstbetrag der Geldstrafe wird mit 200 Franken neu festgesetzt.
§ 11
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, finden die bisherigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef