451.101.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 62 ausgegeben am 22. November 1972
Verordnung
vom 7. November 1972
betreffend das Naturschutzgebiet "Wisanels" in Mauren
Aufgrund des I. Abschnittes des Gesetzes vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, verordnet die Regierung:
Art. 1
Ein Teilstück des Gebietes "Wisanels" in Mauren (Grundbuchparzelle Nr. 204a/IXa, E-Rdb. Fol. 497) wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 850 Klaftern. Die genauen Grenzen sind aus dem Grundbuchplan ersichtlich. Je eine Grundbuchplankopie liegt bei der Regierung und bei der Gemeindevorstehung Mauren auf. Das Planexemplar der Regierung gilt als Bestandteil dieser Verordnung. Das Ausmass des Schutzgebietes wird im Gelände durch markierte Pfosten gekennzeichnet.
Art. 3
Es ist verboten, das Schutzgebiet zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Im Bereiche des Schutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen;
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen;
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe, insbesondere durch Düngung zu verändern;
d) die Kulturart des Grundstückes zu ändern;
e) die Bodengestaltung durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern;
f) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden;
g) Vieh weiden zu lassen;
h) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern;
i) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten;
j) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören.
Art. 4
Die landwirtschaftliche Nutzung (Streuenutzung) bleibt im bisherigen Umfange gestattet.
Art. 5
Die Aufsicht über das Schutzgebiet und dessen treuhänderische Verwaltung obliegt dem Forstamt. Die Forst- und Jagdschutzorgane sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Fürstlichen Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 6
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 7
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef