935.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 65 ausgegeben am 7. Dezember 1972
Verordnung
vom 5. Dezember 1972
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen
Art. 1
§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11, erhält folgende neue Fassung:
2) Tanzunterhaltungen sind während der Adventszeit bis einschliesslich 25. Dezember, während der Fastenzeit bis einschliesslich Ostersonntag und am liechtensteinischen Bettag verboten. Für eigentliche Bar-Dancing-Betriebe, die von der Regierung als solche anerkannt sind, kann während der Adventszeit bis einschliesslich 23. Dezember und während der Fastenzeit bis zum Samstag vor dem Passionssonntag eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Art. 2
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef