Art. 1
§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11, erhält folgende neue Fassung:
2) Tanzunterhaltungen sind während der Adventszeit bis einschliesslich 25. Dezember, während der Fastenzeit bis einschliesslich Ostersonntag und am liechtensteinischen Bettag verboten. Für eigentliche Bar-Dancing-Betriebe, die von der Regierung als solche anerkannt sind, kann während der Adventszeit bis einschliesslich 23. Dezember und während der Fastenzeit bis zum Samstag vor dem Passionssonntag eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.