Art. 4
1. Das von den Grenzgängern im Jahre 1972 im Lande erzielte Erwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit wird nach den Bestimmungen der Art. 31 bis 55 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, besteuert.
2. Grenzgänger sind Personen, die im Ausland den Wohnsitz und in Liechtenstein ihren Arbeitsort haben und in der Regel an jedem Arbeitstag zum Wohnort zurückkehren.
3. Für die Einschätzung, den Bezug und die Abrechnung der Steuer ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Art. 47 Abs. 2 Bst. c bis g und 52 Abs. 3 des Steuergesetzes und die Bestimmungen der Verordnung vom 3. März 1970, LGBl. 1970 Nr. 17, werden bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Anstelle des Gemeindezuschlags nach Art. 130 Steuergesetz ist ein einheitlicher Zuschlag von 200 % zu erheben.
4. Übersteigt die durch Quellenabzug einbehaltene Steuer den Betrag, der nach der österreichischen Steuergesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
5. Anderslautende zwischenstaatliche Abkommen bleiben vorbehalten.
6. Vom Steuerergebnis erhält die Gemeinde, in der sich die Arbeitsstätte des Grenzgängers befindet, ein Drittel zugewiesen.