| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1973 |
Nr. 6 |
ausgegeben am 1. Februar 1973 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1972
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung der Gesetze vom 21. Dezember 1968 und 1. Dezember 1970, wird geändert und ergänzt wie folgt:
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
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ab 1.1.1973
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ab 1.1.1975
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für Alleinstehende
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Fr. 6 600.-
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Fr. 7 200.-
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für Ehepaare
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Fr. 9 900.-
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Fr. 10 800.-
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für Waisen
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Fr. 3 300.-
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Fr. 3 600.-
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2) Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen werden insgesamt 600 Franken bei Alleinstehenden und 900 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung gelassen und vom Rest zwei Drittel angerechnet. Die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung werden voll angerechnet.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef