612.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1973 Nr. 56 ausgegeben am 21. Dezember 1973
Finanz-Gesetz
vom 20. Dezember 1973
für das Jahr 1974
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschlusse vom 14. Dezember 1973 erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 1974 wird wie folgt festgesetzt:
a) Gesamtausgaben 93 985 662 Franken
b) Gesamteinnahmen 93 906 000 Franken
2) Ersparnisse, die sich in einzelnen Ausgabenpositionen des angeschlossenen Voranschlages der Verwaltungs- und Vermögensrechnung ergeben, dürfen nicht zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.
Art. 2
Die Subventionen für Rüfeschutzbauten werden im Jahre 1974 auf 70 % und für Rheinschutzbauten auf 80 % festgesetzt.
Art. 3
1) der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Jahr 1974 wird mit 70 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt:
a) für die Vermögenssteuer 0,7 ‰ vom Vermögen,
b) für die Erwerbssteuer 1,4 % vom Erwerb,
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinden, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 1,05 ‰ vom Vermögen und 2,1 % vom Erwerb.
2) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst. a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer einen Zuschlag bis zu 250 % zu erheben.
Art. 4
1) Das von den Grenzgängern im Jahre 1973 im Lande erzielte Erwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit wird nach den Bestimmungen der Art. 31 bis 55 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, besteuert.
2) Grenzgänger sind Personen, die im Ausland den Wohnsitz und in Liechtenstein ihren Arbeitsort haben und in der Regel an jedem Arbeitstag zum Wohnort zurückkehren.
3) Für die Einschätzung, den Bezug und die Abrechnung der Steuer ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Art. 47 Abs. 2 Bst. c bis g und 52 Abs. 3 des Steuergesetzes und die Bestimmungen der Verordnung vom 3. März 1970, LGBl. 1970 Nr. 17, werden bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Anstelle des Gemeindezuschlags nach Art. 130 Steuergesetz ist ein einheitlicher Zuschlag von 200 % zu erheben.
4) Übersteigt die durch Quellenabzug einbehaltene Steuer den Betrag der nach der österreichischen Steuergesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
5) Anderslautende zwischenstaatliche Abkommen bleiben vorbehalten.
6) Vom Steuerergebnis erhält die Gemeinde, in der sich die Arbeitsstätte des Grenzgängers befindet, einen Drittel zugewiesen.
Art. 5
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetz vom 28. September 1883, LGBl. 1883 Nr. 5, in Verbindung mit den geltenden Bestimmungen des Stempelpatentes vom 20. März 1809, dem Taxgesetz vom 5. Juli 1884, LGBl. 1884 Nr. 5, dem Gesetz vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
Art. 6
1) Der Grundbuchführer hat die in §§ 24 und 25 des Taxgesetzes vom 5. Juli 1884, LGBl. 1884 Nr. 5, angeführten Gebühren unter Wegfall der Stempelgebühren wie folgt einzuheben:
a) bei Eintragung des Eigentums 9 ‰, gerechnet vom Kaufpreis bei Kaufverträgen und vom Steuerschätzwert bei den übrigen Verträgen; 10 ‰ vom Kaufpreis bei Kaufverträgen mit gleichzeitiger Zession; die Minimalgebühr beträgt 5 Franken;
b) bei Eintragung eines Grundpfandrechtes oder einer Fahrnisverschreibung 5 ‰, gerechnet vom Pfandbetrag, mindestens 2 Franken;
c) bei Eintragung eines Handwerker- oder Unternehmerpfandrechtes 2 ‰, gerechnet vom Pfandbetrag;
d) bei Eintragung anderer dinglicher Rechte sowie bei Vormerkung persönlicher Rechte 10 Franken bis 500 Franken;
e) bei Löschung einer Eintragung oder Vormerkung 3 Franken.
2) Die grundbücherliche Übertragung pfandrechtlich gesicherter Forderungen unterliegt der Hälfte der für die Eintragung eines Grundpfandrechtes vorgeschriebenen Gebühr.
3) Die Gemeinden und die Landesinstitute sind von der Entrichtung der Grundbuchgebühren gemäss Abs. 1 Bst. b befreit, wenn eine Geldaufnahme zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt.
4) Der Grundbuchführer hat für die Eintragung von Eigentumsvorbehalten von der antragstellenden Partei folgende Gebühren zu erheben:
a) Eintragung bei Forderungen bis 5 000 Franken Fr. 5.-
b) Eintragung bei Forderungen über 5 000 Franken Fr. 10.-
c) Eintragung einer Zession Fr. 2.-
d) Vormerkung einer späteren Ratenzahlung Fr. 1.-
e) LöschungFr. 2.-
f) Auszug aus dem Register, Bescheinigungen usw. Fr. 2.-
Art. 7
1) Für die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sind folgende Gebühren zu bezahlen:
a) 200 Franken bei einem Gründungskapital bis 100 000 Franken;
b) 50 Franken mehr für jede weiteren angefangenen 100 000 Franken des Gründungskapitals bis zur Höchstgebühr von 1 000 Franken.
2) Das Öffentlichkeitsregisteramt ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Eintragungsgebühr für liechtensteinische Gewerbetreibende (Einzelunternehmung usw.) entsprechend zu ermässigen.
3) Im Öffentlichkeitsregister nicht eintragungspflichtige Verbandspersonen bezahlen bei der Anmeldung oder bei Hinterlegung eine vom Registerführer festzusetzende Gebühr von mindestens 200 Franken und höchstens 1 000 Franken.
Art. 8
1) In allen Fällen, wo die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Verbandspersonen, Gesellschaften usw. keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr, vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes, 2 % des Gründungskapitals. Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
2) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten über Antrag eine Gründungs- und Wertstempelgebühr von 2 ‰ mindestens aber 100 Franken, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
3) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten. Vorbehalten bleiben die vor dem 8. Juni 1963 getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen.
4) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
5) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 9
Die Regierung wird ermächtigt, für die Umwandlung von Grundpfandverschreibungen in Schuldbriefe so wie für die Zusammenfassung mehrerer Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe in einen einzigen Titel an Privatpersonen und Banken des In- und Auslandes Gebührenfreiheit zu bewilligen. Auch kann die Regierung für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Löschungsbewilligungen von der Entrichtung der Gebühren für Löschungen befreien.
Art. 10
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften betragen 5 Franken, die Gebühren für die Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei 5 bis 200 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Ziff. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 11
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen und von dieser unter dem Titel "bar abgeführte Stempelerträgnisse" zu buchen. Als Aktenbeleg dient die Quittung der Landeskasse.
Art. 12
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken;
c) Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:
1) Bei jedem gerichtlichen Urteile in Zivilstreitigkeiten ist ausser den festgesetzten Urteilstaxen nach den bestehenden Vorschriften noch eine Gebühr bis zu 10 000 Franken festzusetzen.
2) In Ehrenbeleidigungssachen sind Stempelgebühren für Protokolle und Urteile und zwar für Protokolle 1 Franken und für Urteile 5 bis 200 Franken aufzuerlegen.
3) In anderen Strafsachen ist eine Urteilsgebühr bis zu 500 Franken festzusetzen. Dies gilt auch für Strafverfügungen.
Art. 13
Die Regierung ist ermächtigt, im Rahmen der im Finanzgesetz eröffneten Kredite mit Genehmigung der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Boden für den Strassenbau und für andere öffentliche Bauten oder Zwecke zu erwerben.
Art. 14
1) Die Liechtensteinische Landesbank wird für das Jahr 1974 von der ihr in Art. 40 des Gesetzes vom 2. Juni 1955 betreffend die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1955 Nr. 13, auferlegten Pflicht, an die Landeskasse einen Gewinnanteil abzuliefern, befreit.
2) Der für das Jahr 1974 auf den Staat entfallende Gewinnanteil ist dem Reservefonds der Liechtensteinischen Landesbank zuzuweisen.
3) Das Dotationskapital ist mit 4 % zu verzinsen.
Art. 15
Die Einnahmen aus der Erhöhung der Mindeststeuer von 600 Franken auf 1 000 Franken für Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen (Abänderung des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1973) dürfen nur zur Deckung der in der ausserordentlichen Rechnung des Landes vorgesehenen Ausgaben verwendet werden.
Art. 16
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef
Landesvoranschlag für das Jahr 1974