271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1974 Nr. 35 ausgegeben am 4. Juni 1974
Gesetz
vom 30. Mai 1974
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt geändert:
5. Teil
Besondere Arten des Verfahrens
1. Abschnitt
Verfahren in Ehesachen
Allgemeine Bestimmungen
§ 516
1) Unmündige oder entmündigte Ehegatten können für sich selbst in die Trennung einwilligen. Sie bedürfen im Eheverfahren, wenn sie urteilsfähig sind (Art. 15 PGR), nicht der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Dies gilt sinngemäss für die Brautleute im Verfahren über die Klage des Einsprechers (§ 517).
2) Das Gericht hat im Eheverfahren auch den gesetzlichen Vertreter zu laden. Er ist berechtigt, Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie sind insoweit rechtswirksam, als sie nicht mit den Prozesshandlungen des unmündigen oder entmündigten Ehegatten im Widerspruch stehen.
Klage des Einsprechers
§ 517
Die Klage des Einsprechers auf Untersagung des Eheabschlusses ist gegen beide Brautleute zu richten. Sie ist auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis zu gründen (Art. 18 des Ehegesetzes) und kann nach Eintritt der Streitanhängigkeit auch mit Einwilligung der Beklagten nicht geändert werden (§ 243).
Verfahren bei einverständlicher Trennung
§ 518
1) Das Gesuch um einverständliche Trennung ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Es hat Angaben zu enthalten über
a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;
b) die Stelle, bei der die Eheschliessung beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers;
c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Beschäftigung, die Geburtsdaten und die Religion der Ehegatten;
d) den Namen und die Geburtsdaten der Kinder;
e) die früheren Ehen der Ehegatten und die Gründe der Auflösung der früheren Ehen;
f) die Errichtung von Ehepakten.
2) Das Gericht hat den im Art. 52 des Ehegesetzes vorgeschriebenen Versöhnungsversuch zu unternehmen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Aussöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich zu erscheinen.
§ 519
Das Gericht hat die Bewilligung der einverständlichen Trennung mit Beschluss auszusprechen, wenn die Versöhnungsversuche erfolglos geblieben sind und die Ehegatten bestätigen, dass sie über die Trennung und den Unterhalt, über die Zuweisung der Ehewohnung und über die Verteilung des Hausrats sowie über die Absonderung des Vermögens einig sind.
Trennung ohne Einverständnis
§ 520
1) Das Begehren auf Trennung ohne Einverständnis ist mit Klage geltend zu machen.
2) Die Klage hat die im § 518 Abs. 1 Bst. a bis f bezeichneten Angaben zu enthalten.
§ 521
1) Das Gericht hat zu Beginn des Verfahrens den im Art. 52 des Ehegesetzes vorgeschriebenen Versöhnungsversuch im Sinne des § 518 Abs. 2 zu unternehmen. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht hiezu Sachverständige von Ehe- und Familienberatungsstellen beiziehen.
2) Das Gericht kann das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen, wenn es nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Trennungsverfahrens zur Ansicht kommt, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung besteht.
§ 522
Die Verhandlung und die Urteilsverkündung sind nicht öffentlich.
§ 523
1) Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob ein Trennungsgrund vorliegt, ob dem Trennungsbegehren stattgegeben werden kann und welchem Ehegatten das Verschulden an der Trennung zukommt.
2) Das Gericht kann auch Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptet wurden, berücksichtigen und Beweise aufnehmen, die keine der Parteien angeboten hat.
3) Von einer Partei behauptete Tatsachen bedürfen des Beweises selbst dann, wenn sie vom Gegner zugestanden werden (§ 266).
4) Verweigert eine Partei ohne genügenden Grund die Untersuchung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder leistet sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen oder der Ladung zur Parteienvernehmung ohne genügenden Grund nicht Folge, so kann gegen sie eine Ordnungsstrafe verhängt oder ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
§ 524
1) Eine abgesonderte erste Tagsatzung (§§ 246, 250) findet nicht statt.
2) Eine Widerklage (§ 48 JN) kann der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anbringen. Bis zu dem nämlichen Zeitpunkt kann er einen Antrag, die Mitschuld des Klägers auszusprechen, stellen.
§ 525
Klagen und Widerklagen sind stets zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§§ 187, 404).
§ 526
1) Zu einer Änderung des Klagegrundes (§ 243) ist der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch ohne Einwilligung des Beklagten berechtigt.
2) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils auch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Ein schon ergangenes Urteil gilt als aufgehoben.
§ 527
In der Frage der Ehetrennung ist der Abschluss eines Vergleiches, die Fällung eines Teilurteiles, eines Zwischenurteiles, eines Anerkenntnisurteiles, eines Versäumnisurteiles oder eines Urteiles nach § 399 unzulässig.
§ 528
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens die Versöhnung der Parteien zu versuchen. Es kann hiezu die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern.
§ 529
Erscheint der Kläger zur ersten zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.
§ 530
Stirbt einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Urteiles, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil gilt als aufgehoben. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.
§ 531
1) Hat das Gericht aufgrund der Untersuchungen und der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung das Vorliegen eines Trennungsgrundes festgestellt, so hat es die Trennung mit Urteil auszusprechen.
2) Wird die Ehe getrennt, so ist im Urteil auszusprechen, welchem Ehegatten das Verschulden an der Trennung zukommt. Wird die Ehe aus Verschulden beider Ehegatten getrennt, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass sein Verschulden überwiegt.
3) Wird auf Trennung der Ehe aus dem Alleinverschulden oder aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehegatten erkannt, so hat dieser die gesamten Kosten zu tragen. Wird auf Trennung der Ehe aus gleichem Verschulden oder auf Trennung erkannt, ohne dass einer der Ehegatten hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
4) Im Trennungsurteil ist auszusprechen, dass es mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue aufhebt, das Eheband aber bestehen bleibt, sowie dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliert, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
5) Das Gericht hat im Trennungsurteil die im Art. 80 Abs. 2 des Ehegesetzes vorgeschriebene Regelung zu treffen.
Scheidung der Ehe
§ 532
1) Die Scheidungsklage kann erst nach Ablauf der Trennungsfrist gemäss Art. 75 des Ehegesetzes angebracht werden. Wird sie vor Ablauf dieser Frist angebracht, so ist sie mit Beschluss zurückzuweisen.
2) Die Scheidungsklage ist dem beklagten Ehegatten mit der Aufforderung zuzustellen, sich schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll binnen einem Monat darüber zu äussern, ob er der Scheidung widerspricht. Der Widerspruch kann noch bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nachgeholt werden, doch ist dem beklagten Ehegatten der Ersatz der Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
3) Die Abweisung der Scheidungsklage infolge Widerspruchs des beklagten Ehegatten (Art. 76 Abs. 1 des Ehegesetzes) hat durch Urteil zu erfolgen.
4) Wenn der beklagte Ehegatte dem Scheidungsbegehren nicht widerspricht, sind die Prozesskosten gegeneinander aufzuheben.
5) Für das Scheidungsverfahren und für das Scheidungsurteil gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530 und 531 Abs. 1 bis 3 sinngemäss. Im Scheidungsurteil ist auszusprechen, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Band der Ehe gelöst ist.
6) Wenn die Ehefrau vor Abschluss der Ehe Witwe war, so kann im Scheidungsurteil auf ihren Antrag ausgesprochen werden, dass sie ihren angestammten Familiennamen wieder annehmen darf.
Ungültigkeitserklärung der Ehe
Klagebefugnis
§ 533
1) In den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Ehegesetzes das Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe von Amtes wegen durchzuführen ist, ist die Staatsanwaltschaft zur Klagserhebung verpflichtet. Die Klage ist gegen beide Ehegatten zu richten. Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Klage auch dann noch erhoben werden, wenn das Band der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten oder durch Scheidungsurteil gelöst wurde.
2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36, 37 und 38 des Ehegesetzes kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle des Art. 34 des Ehegesetzes nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.
3) Die Klage der Staatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe ist gegen beide Ehegatten, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten.
4) Bei einer Doppelehe ist die Klage gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten.
5) Hat die Staatsanwaltschaft die Klage bei Lebzeiten beider Ehegatten angebracht, so wird das Verfahren beim Tod eines Ehegatten gegen den überlebenden fortgesetzt.
6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524, 525, 526, 527, 530 und 531 Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
7) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sind nicht anzuwenden.
8) Wird die Staatsanwaltschaft kostenersatzpflichtig, so ist der Kostenersatz dem Lande aufzuerlegen.
Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
§ 534
Auf Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die mit der Trennungsklage, der Scheidungsklage oder der Klage auf Ungültigerklärung der Ehe verbunden sind, sind die Bestimmungen der §§ 522, 524, 525, 526, 529 und 530 anzuwenden.
II.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef