| 272.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1974 |
Nr. 36 |
ausgegeben am 5. Juni 1974 |
Gesetz
vom 30. Mai 1974
über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm) vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9/2, wird wie folgt geändert:
Subsidiärer Gerichtsstand für Klagen aus dem Ehe- oder Elternverhältnis
Klagen auf Untersagung des Eheabschlusses, Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe und andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem ehelichen oder Elternverhältnisse können bei dem Landgerichte eingebracht werden, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben.
Einverständliche Trennung
Zur Bewilligung der einverständlichen Trennung ist das Landgericht berufen, wenn einer der Ehegatten (Ehemann oder Ehefrau) seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat oder das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Juni 1974 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef