| 141.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1974 |
Nr. 66 |
ausgegeben am 19. November 1974 |
Gesetz
vom 11. Oktober 1974
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
3) Ein Wohnsitzwechsel ist binnen acht Tagen bei der Gemeindekanzlei zu melden.
erhält folgenden Zusatz
Jeder Ausländer, der in einer Gemeinde Aufenthalt nimmt, hat sich binnen acht Tagen bei der Gemeindekanzlei zu melden.
h) die Bildung eines Zweckverbandes zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Art. 3).
2) Der Gemeinderat ist befugt, Geschäfte, die Gegenstand des Referendums sind, der Gemeinde- bzw. der Bürgerversammlung zur endgültigen Beschlussfassung zu unterbreiten.
3) Gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates kann ein Referendumsbegehren gestellt werden:
a) die Aufstellung des Gemeindevoranschlages;
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung;
c) die Festsetzung der Zuschläge auf die Vermögens- und Erwerbssteuer und der Gemeindeumlagen;
d) die Erstellung von Bauwerken mit Kosten über 50 000 Franken;
e) den Ankauf von Grundstücken über 50 000 Franken;
f) einen Beschluss, wenn er eine einmalige Ausgabe von mehr als 50 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als 20 000 Franken verursacht;
g) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften über 50 000 Franken;
h) den Verkauf von Grundstücken oder die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren;
i) den Erlass von Statuten und Reglementen über die Verwaltung und die öffentlichen Dienste in der Gemeinde;
k) die Aufstellung der Bauordnung und des Überbauungsplanes;
l) den Erlass von Statuten über die Regelung des Bürgernutzens und die Art der Verwendung des Gemeindebodens.
Urnenabstimmung
1) In allen Fällen, wo dieses oder ein anderes Gesetz die Einberufung und Abhaltung einer Gemeindeversammlung vorsieht, kann der Gemeinderat statt dessen eine Urnenabstimmung anordnen. Bei Sachgeschäften können vorgängig Informationsversammlungen stattfinden. In jedem Falle ist der Stimmberechtigte spätestens eine Woche vor der Abstimmung über das Sachgeschäft schriftlich zu informieren.
2) Zur Gültigkeit von Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer Abstimmung bedarf es der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen.
Bürgerversammlung
1) Die Bürgerversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Gemeindebürgern gebildet. Art. 67 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2) Die Bürgerversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über
a) Änderung der Gemeindegrenzen, Zusammenlegung oder Teilung der Gemeinde (Art. 1 Abs. 2);
b) Aufnahme von Bürgerrechtswerbern (Art. 13 Abs. 3);
c) Wiederaufnahme in das Gemeindebürgerrecht (Art. 16);
d) Verleihung des Ehrenbürgerrechtes der Gemeinde (Art. 17);
e) Initiativbegehren hinsichtlich der Änderung von Statuten über die Regelung des Bürgernutzens und der Art der Benützung des Gemeindebodens oder eines unter Bst. a bis d aufgeführten Gegenstandes;
f) Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderates über den Bürgernutzen (Art. 67 ff);
g) Wahlen, soweit sie in Statuten über die Regelung des Bürgernutzens und die Art der Benützung des Gemeindebodens der Bürgerversammlung zugewiesen sind.
Urnenabstimmung
1) In allen Fällen, wo dieses oder ein anderes Gesetz die Einberufung und Abhaltung einer Bürgerversammlung vorsieht, kann der Gemeinderat statt dessen eine Urnenabstimmung anordnen. Bei Sachgeschäften können vorgängig Informationsversammlungen stattfinden. In jedem Falle ist der Stimmberechtigte spätestens eine Woche vor der Abstimmung über das Sachgeschäft schriftlich zu informieren.
2) Zur Gültigkeit von Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Zur Gültigkeit einer Abstimmung bedarf es der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen.
2) Für Urnenabstimmungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Volksabstimmungen in Landesangelegenheiten.
Gemeindevertretung
Die Gemeinde wird durch den Gemeindevorsteher und den Gemeinderat vertreten.
Wahl des Gemeindevorstehers
1) Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens 14 Tage vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist. Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens soviel in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden.
2) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.
3) Der Name derselben Kandidaten darf nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen. Dem in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagenen Kandidaten ist eine Abschrift des betreffenden Wahlvorschlages zuzustellen, wenn eine schriftliche Annahmeerklärung der Kandidatur fehlt. Im übrigen finden auf die Bereinigung der Wahlvorschläge die gleichen Bestimmungen Anwendung, wie sie für die Wahl der Gemeinderäte gelten (Art. 36 Bst. d und e).
4) Die fristgerecht eingegangenen gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens acht Tage vor dem Wahltag gesamthaft ortsüblich kundzumachen (Art. 66 Abs. 4).
5) Stimmen, die auf einen Kandidaten fallen, der in keinem der eingereichten Wahlvorschläge namhaft gemacht wurde, sind ungültig.
6) Im übrigen findet auf die Durchführung der Wahlen das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, sinngemäss Anwendung.
Wahlverfahren
1) Der Gemeindevorsteher wird im Wege der Urnenwahl mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen 14 Tagen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens zehn Tage vor dem neuen Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Der Gewählte wird der an der Zuteilung der Mandate teilnehmenden Wahlliste, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt, angerechnet (Art. 36 Abs. 1). Für die Kundmachung und Zustellung der gültigen Wahlvorschläge gelten die Vorschriften des Art. 34 Abs. 4 dieses Gesetzes.
2) Wer auf einem gültigen Wahlvorschlag als Gemeindevorsteher oder Gemeinderat genannt ist, scheidet für diese Wahl aus der Wahlkommission aus. Anstelle des allfällig ausscheidenden Gemeindevorstehers übernehmen der Reihe nach der Vizevorsteher oder das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission die Wahlleitung. Die Wahlkommission soll in diesem Falle unter Berücksichtigung der Wählergruppen aus den Ersatzmitgliedern oder nötigenfalls aus den Stimmenzählern ergänzt werden.
Wahl des Gemeinderates
1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im Wege der Urnenwahl zu wählen, und zwar
a) in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern - sechs Mitglieder,
b) in Gemeinden bis zu 1 500 Einwohnern - acht Mitglieder,
c) in Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern - zehn Mitglieder,
d) in Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern - zwölf Mitglieder.
2) Für die Einwohnerzahl ist die letzte Volkszählung massgebend.
3) Der Gemeindevorsteher gehört dem Gemeinderat von Gesetzes wegen als Mitglied und Vorsitzender an.
Verhältniswahl
Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch Verhältniswahl nach Massgabe dieses Gesetzes gewählt.
Allgemeine Bestimmungen
Die Art. 1 bis 22, 24 und 27 bis 34 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, finden auf die Durchführung der Wahlen sinngemäss Anwendung.
Das Verfahren vor der Wahl und Wahlvorgang Wahlvorschläge
a) Frist, Form und Inhalt
1) Wahlvorschläge sind spätestens 14 Tage vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.
2) Wahlvorschläge müssen zu ihrer Gültigkeit die Bezeichnung ihrer Wählergruppe tragen und von wenigstens soviel in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind.
3) Ein Stimmberechtigter kann nur auf einem Wahlvorschlag unterzeichnen und ein Unterzeichner kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
b) Bereinigung der Wahlvorschläge
aa) im allgemeinen
1) Die Wahlkommission hat sofort nach Ablauf der Eingabefrist den in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagenen Kandidaten eine Abschrift des betreffenden Wahlvorschlages durch einen Amtsboten zuzustellen mit dem Beifügen, dass die Annahme der Kandidatur vorausgesetzt werde, wenn nicht binnen 24 Stunden seit Zustellung eine gegenteilige schriftliche Erklärung von ihm abgegeben werde.
2) Eine Rückfrage an die Kandidaten entfällt, wenn vor Vornahme derselben eine schriftliche Annahmeerklärung bei der Wahlkommission vorliegt. Eine Annahmeerklärung kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn nicht ausserordentliche, durch die Wahlkommission zu prüfende Umstände dies rechtfertigen.
3) Lehnt der Vorgeschlagene die Kandidatur ab, so wird sein Name auf dem Wahlvorschlag gestrichen.
bb) mehrfache Aufnahme derselben Person
1) Der Name derselben Kandidaten darf nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlage er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, so ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
2) Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat vorgeschlagen ist, kann von derselben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden. Die Stimmen, die er als Vorsteherkandidat erreicht, werden bei der Ermittlung des Wahlresultates nicht berücksichtigt (Art. 36k Abs. 1).
cc) verwandte oder verschwägerte Kandidaten auf demselben Wahlvorschlag
Verwandte oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 40 dieses Gesetzes dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen wolle. Geht in der ihr gesetzten Frist keine Erklärung ein, so ist von den verwandten oder verschwägerten Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.
dd) Mitteilung von der Streichung oder Ablehnung
1) Die Wahlkommission setzt die Wählergruppe des Wahlvorschlages von den wegen mehrfachen Wahlvorschlages und den wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft erfolgten Streichungen sofort in Kenntnis mit der Mitteilung, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung ab Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie die Kandidatur annehmen, beizulegen.
2) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem anderen Wahlvorschlag, so ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.
c) Wahllisten
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens acht Tage vor dem Wahltag gesamthaft ortsüblich kundzumachen.
d) ergänzende Bestimmungen
Die Art. 38, 40, 42, 48 und 49 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, finden auf das Verfahren vor der Wahl und den Wahlvorgang sinngemäss Anwendung.
Ermittlung des Wahlergebnisses
a) Wahlzahl und Quorum
1) Die Gesamtzahl der in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte (Art. 36) geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht.
2) Nimmt der Gemeindevorsteher gemäss Art. 35 an der Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen teil (Art. 36l Abs. 1), so wird die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte (Art. 36) um zwei erhöht und die Gesamtzahl im Sinne von Abs. 1 durch die um zwei vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte (Art. 36) geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen.
3) Die gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Zahl heisst Wahlzahl.
4) Wahllisten, denen weniger Stimmen zukommen, als die Wahlzahl ausmacht, nehmen an der Mandatszuteilung nicht teil.
5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst erfolgen, nachdem die Wahl des Gemeindevorstehers feststeht. Die Urnen haben solange verschlossen zu bleiben.
b) Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen
1) Jeder Wahlliste wird sovielmal ein Kandidat zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist, wobei der gewählte Vorsteher jener Wahlliste angerechnet wird, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt (Grundmandatsverteilung).
2) Ergibt die Verteilung nicht soviele Mitglieder des Gemeinderates, als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erfolgen.
3) Die Reststimmen werden nach ihrer Grösse geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Reststimmenzahl wird die Hälfte der Reststimmenzahl geschrieben, darunter ihr Drittel, ihr Viertel und nach Bedarf die weiterfolgende Zahl.
4) Als Wahlzahl gilt bei bloss einem zu vergebenden Restmandat die grösste, bei zweien die zweitgrösste, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrösste Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
5) Jede Wählergruppe erhält soviele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmenzahl enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so hat jene Wählergruppe den Vorzug, bei welcher der nach Art. 36m in Betracht kommende Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
c) gewählte Kandidaten
1) Von jeder Wahlliste sind soviele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 36l Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Für die fehlenden Wahlkandidaten ist eine Ersatzwahl zu treffen.
d) Übermittlung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen.
e) ergänzende Bestimmungen
Die Art. 50 bis 53, 59 und 62 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, finden auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sinngemäss Anwendung.
3) Wenn ein gewähltes Mitglied der Gemeindesteuerkommission oder ein gewählter Rechnungsrevisor die Wahl ablehnt, tritt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl an dessen Stelle.
4) Für ablehnende Mitglieder eines Organes, welches vom Gemeinderat gewählt wird, ist eine Ersatzwahl zu treffen.
Ausschlussgründe
1) Personen, die miteinander bis und mit dem Grade von Geschwisternkindern blutsverwandt sind oder bis und mit dem zweiten Grade verschwägert oder Ehemänner von Schwestern sind, dürfen nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören. Ebenso dürfen die genannten Personen nicht miteinander Mitglieder einer der anderen Gemeindebehörden und Kommissionen sein. Die Grade-Zählung erfolgt in allen Fällen nach den Bestimmungen der Art. 25 und 26 des Personen- und Gesellschaftsrechtes.
2) Bei Verwandtschaft zwischen zwei Mitgliedern des Gemeinderates hat das Mitglied mit der niedrigeren Stimmenzahl auszuscheiden. Besteht Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Bei Verwandtschaft eines Mitgliedes des Gemeinderates mit dem Gemeindevorsteher hat das Mitglied des Gemeinderates auszuscheiden.
3) Mit dem Mandat eines Gemeindevorstehers und Vizevorstehers sind nicht vereinbar die Funktionen von
a) Mitgliedern der Regierung,
b) Mitgliedern der Verwaltungsbeschwerde-Instanz.
Amtsdauer und Ersatzwahl
1) Die Amtsdauer der Gemeindeorgane, der Kommissionen und Bediensteten der Gemeinde beträgt vier Jahre, soweit gesetzlich bzw. bezüglich der letzteren vertraglich nichts anderes geregelt ist.
2) Vor Ablauf des vierten Jahres ist jeweils im Monat Januar oder Februar die Wahl der Gemeindevertretung auf Anordnung der Regierung und nach deren Weisung durchzuführen. Nach der Neuwahl des Gemeinderates sind von diesem auf die Dauer von vier Jahren jene Kommissionen und anderen Organe der Gemeinde zu bestellen, deren Amtsdauer mit der des Gemeinderates zusammenfällt.
3) Wird während der Amtsperiode das Amt des Gemeindevorstehers oder Vizevorstehers durch Tod, Wegzug, Verlust der Wahlfähigkeit, Entlassung wegen Krankheit oder Amtsenthebung frei, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl anzuordnen.
4) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates aus den obgenannten Gründen oder infolge Ausschlusses abgeht, rückt für den Rest der Amtsdauer innerhalb derselben Wahlliste jener Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat. Ist auf der betreffenden Wahlliste kein Kandidat mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl anzuordnen.
5) Wenn ein anderes, aus einer allgemeinen Wahl hervorgegangenes Mitglied einer Gemeindebehörde aus den obgenannten Gründen abgeht, so rückt für den Rest der Amtsdauer jener Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hat.
6) Wenn der Gemeinderat oder ein anderes aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenes Organ der Gemeinde aufgrund besonderer gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst wird, hat für den Rest der Amtsdauer eine Wahl zur Erneuerung des betreffenden Organes stattzufinden.
Aufgabenbereich des Gemeinderates
Alle Angelegenheiten, die nicht der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindeversammlung, der Bürgerversammlung oder des Gemeindevorstehers vorbehalten sind, fallen in den Aufgabenbereich des Gemeinderates.
1) Der Gemeindevorsteher hat alle ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben unter Wahrung der Interessen der Gemeinde durchzuführen. Ihm obliegt die Ausführung der in einer Gemeindeversammlung oder Bürgerversammlung oder in einer Urnenabstimmung gefassten Beschlüsse. Der Gemeindevorsteher hat die Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen. Er ist für seine Amtsführung der Gemeinde und, soweit es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, dem Staate gegenüber verantwortlich.
Gemeinderatsbeschluss
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 1 000 Franken zu bewilligen. Im übrigen steht die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Voranschlages dem Gemeinderat zu. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bzw. Bürgerversammlung.
4) Der Gemeinderat kann diese Kompetenz des Gemeindevorstehers bis zu einer Höhe von 5 000 Franken erweitern.
5) Der Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse hat unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 29 dieses Gesetzes zu erfolgen. Falls der Gemeindevorsteher meint, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne Verzug die Anzeige an die Regierung zu erstatten, welche, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet.
6) Der Gemeindevorsteher hat für die geordnete Archivierung der Gemeindeakten zu sorgen.
1) Der Gemeindevorsteher hat im Rahmen der vom Gemeinderat dafür erlassenen Reglemente für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Gemeinde zu sorgen. Er ist befugt, zu diesem Zwecke die nötigen Anordnungen zu treffen und bei Übertretung solcher Anordnungen mit schriftlicher Strafverfügung Geldstrafen bis zu 2 000 Franken zu verhängen. Zur Unterstützung des Gemeindevorstehers kann der Gemeinderat einen oder mehrere Gemeindepolizisten bestellen.
Mitglieder des Gemeinderates haben in den Ausstand zu treten:
a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehefrauen oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind;
c) in Sachen ihrer Wahl- und Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind.
Rechnungsrevisoren
1) In jeder Gemeinde sind drei Rechnungsrevisoren zu wählen. Für die Wahl gelten neben den Bestimmungen des folgenden Absatzes die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeindevorstehers.
2) Zum Rechnungsrevisor kann nicht gewählt werden:
a) wer dem Gemeinderat angehört;
b) wer mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes bis und mit dem in Art. 40 dieses Gesetzes genannten Grade blutsverwandt oder verschwägert ist;
c) wer in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
3) Entsteht im Falle des Bst. b erst nachträglich ein solcher Ausschliessungsgrund, so hat der betreffende Rechnungsrevisor zurückzutreten.
4) Soweit es zur Revision der letzten Gemeinderechnung innerhalb der vierjährigen Amtsperiode erforderlich ist, haben die Rechnungsrevisoren ihre Tätigkeit über die Mandatsdauer hinaus fortzusetzen. Nach abgeschlossener Revision dieser Gemeinderechnung haben sie ihre Tätigkeit unverzüglich einzustellen.
5) Zur Ausübung ihrer Befugnisse können sich die Rechnungsrevisoren der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
1) Gegen Entscheidungen, Verfügungen, Anordnungen und Beschlüsse, die in einer Gemeindeversammlung oder Bürgerversammlung oder in einer Urnenabstimmung erlassen oder gefasst werden, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
1) Beschlüsse, die in einer Gemeindeversammlung oder Bürgerversammlung oder in einer Urnenabstimmung gefasst werden, sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
3) Bürger gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes, deren Nachkommen sowie Gemeindeehrenbürger besitzen keinen Anspruch auf Bürgernutzen oder Erlös aus dem Gemeindevermögen. Sie können an Bürgerversammlungen, die diesen Gegenstand behandeln, nicht teilnehmen. Eine weitere Beschränkung ihrer Rechte darf nicht erfolgen.
1) Der Gemeindekassier hat die Gemeinderechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr bis spätestens Ende Mai des folgenden Jahres zu erstellen und dieselbe den Rechnungsrevisoren zur Revision vorzulegen. Diese haben die Gemeinderechnung unverzüglich zu revidieren und den Befund der Rechnungsrevisoren zusammen mit der Gemeinderechnung an den Gemeindevorsteher zur Weiterleitung an den Gemeinderat zu übergeben.
2) Nach Genehmigung der Gemeinderechnung durch den Gemeinderat ist dieselbe durch den Gemeindevorsteher unverzüglich in Druck zu geben und zusammen mit dem Revisionsbefund jeder Haushaltung der Gemeinde sowie der Regierung zuzustellen.
3) Bemängelungen der Gemeinderechnung können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Gemeindevorsteher angebracht werden.
4) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erledigung der Revision hat der Gemeindevorsteher das Recht, die Rechnungsrevisoren zu ermahnen und allenfalls Anzeige bei der Regierung zu erstatten.
In Art. 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, wird das Wort "Zivilstandsregisterführer" gestrichen. Art. 27 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 wird aufgehoben.
Art. 43 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, und Art. 93 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, werden aufgehoben.
Wo in Gesetzen, Verordnungen, Reglementen oder Statuten vom "engeren Gemeinderat" oder "erweiterten Gemeinderat" die Rede ist, tritt an deren Stelle der Gemeinderat im Sinne von Art. 36 des Gemeindegesetzes.
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt.
2) Die Art. 25 Abs. 1 Bst. h, 25 Abs. 2, 29bis, 30, 30bis, 31 Abs. 2, 45 Abs. 1, 45 Abs. 3 bis 6, 50 Abs. 1, 55, 62 Abs. 1, 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 und Abschnitt II dieses Gesetzes treten am Tage der Kundmachung in Kraft.
3) Die Art. 18 Abs. 3, 22 (Zusatz), 29 Abs. 3, 32, 34, 35, 36, 36 a bis 36 o, 39 Abs. 3, 39 Abs. 4, 40 Abs. 2, 40 Abs. 3, 42, 44, 45 Abs. 1, 59, 60 Abs. 4, 60 Abs. 5, 83 sowie die Abschnitte III und IV dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1975 in Wirksamkeit.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef