854.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1974 Nr. 69 ausgegeben am 22. November 1974
Gesetz
vom 11. Oktober 1974
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, erhält folgende neue Fassung:
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt
a) für Vollblinde 260 Franken,
b) für praktisch Blinde 145 Franken.
§ 2
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef-Stellvertreter