451.101.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1974 Nr. 75 ausgegeben am 19. Dezember 1974
Verordnung
vom 3. Dezember 1974
betreffend das Naturschutzgebiet "Birka" in Mauren
Aufgrund des 1. Abschnittes des Gesetzes vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, verordnet die Regierung:
Art. 1
Ein Teilstück des Gebietes "Birka" in Mauren
Grundbuchparzellen Nr. 237/X, E. Rdb. Fol. 484
Grundbuchparzellen Nr. 238/X, E. Rdb. Fol. 488
wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 569 Klaftern. Die genauen Grenzen sind aus dem Grundbuchplan ersichtlich. Je eine Grundbuchplankopie liegen bei der Fürstlichen Regierung und bei der Gemeindevorstehung Mauren auf. Das Planexemplar der Regierung gilt als Bestandteil dieser Verordnung. Das Ausmass des Schutzgebietes wird im Gelände durch markierte Pfosten gekennzeichnet.
Art. 3
1) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind sämtliche Massnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur in anderer Weise beeinträchtigen.
2) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind insbesonders verboten:
a) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern (Drainage), den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern;
b) das Wasser zu verunreinigen;
c) bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
d) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen;
e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
f) die Jagd und Fischerei auszuüben;
g) zu baden und die Wasserpartien oder die Insel zu betreten oder zu befahren;
h) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen;
i) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe, insbesondere durch Düngung, zu verändern;
j) das Vieh weiden zu lassen;
k) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern.
Art. 4
Die anfallende Streue ist alljährlich ab November bis Januar des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen.
Art. 5
1) Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Birka" und dessen treuhänderische Verwaltung wird den Organen des Ornithologischen Vereins Mauren übertragen.
2) Allfällige notwendige Änderungen zur Erhaltung des Lebensraumes werden nach Rücksprache mit der Gemeinde und des Forstamtes durch den Ornithologischen Verein Mauren vorgenommen.
Art. 6
Die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Fürstlichen Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 7
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 8
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef