| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1975 |
Nr. 13 |
ausgegeben am 20. Februar 1975 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1974
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 76 Abs. 1 und § 2 Ziff. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 4, erhalten folgende neue Fassung:
1) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Landesbürger und Flüchtlinge, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche Rente, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrente Fr. 12 000.-
b) für Ehepaaraltersrente Fr. 18 000.-
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrente Fr. 7 000.-
Die voranstehenden Einkommensgrenzen finden keine Anwendung:
a) auf die vor dem 1. Juli 1889 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen;
b) auf die vor dem 1. Dezember 1954 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder;
c) auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaaraltersrente beanspruchen kann;
d) auf Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden werden;
e) auf Kinder, deren Mutter gestorben ist.
2) Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden von diesem Zeitpunkt an um 25 %, jedenfalls aber auf die jeweiligen neuen Mindestbeträge, erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art abgelöst, so ist diese nach den bis 31. Dezember 1974 geltenden Berechnungsregeln festzusetzen und entsprechend zu erhöhen.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef