832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1975 Nr. 16 ausgegeben am 25. Februar 1975
Gesetz
vom 18. Dezember 1974
über die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Nachstehende Bestimmungen des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, werden wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 3 Abs. 2
2) Die Aufgaben des Verbandes werden in den Statuten umschrieben. Dem Verband obliegt insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen mit Ärzten, medizinischen Hilfspersonen, Heilanstalten und Krankentransportunternehmungen.
Art. 11
1) Das Amt für Volkswirtschaft überwacht die Erfassung der obligatorisch Versicherten. Es ordnet die Art und Weise der Erfassung an. Die Arbeitgeber, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträger haben dabei eine Melde- und Kontrollpflicht.
2) Das Amt für Volkswirtschaft weist nötigenfalls Versicherungspflichtige nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel den einzelnen Kassen zu. Es hat von der Zuweisung abzusehen, wenn sich der Pflichtige darüber ausweist, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert ist.
Art. 12 Abs. 1
1) Die Leistungen sind den obligatorisch und freiwillig Versicherten bei Krankheit und, soweit nicht eine andere Versicherung leistungspflichtig ist, bei Unfall zu gewähren. Bestreitet die andere Versicherung ihre Leistungspflicht, so gewährt die Kasse ihre Leistungen. Im Umfang der erbrachten Leistungen tritt die Kasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Versicherten gegen die andere Versicherung und gegen sonstige Dritte, die für den Unfall haften, ein. Die Kosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche dürfen nicht den Versicherten belastet werden.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Kassen sind befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne der Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung auszuschliessen. Für den Fall einer grobfahrlässigen Herbeiführung eines Unfalles durch den Versicherten kann die Kürzung der Leistungen, für den Fall einer absichtlichen Herbeiführung die Verweigerung der Leistungen vorgesehen werden.
Art. 13 Abs. 1 Bst. d
d) durch Krankentransportunternehmungen ausgeführte Krankentransporte, sofern diese wegen des Zustandes des Versicherten medizinisch notwendig sind. Die Regierung ordnet die Einzelheiten.
Art. 14
Krankengeld
1) Den obligatorisch Versicherten ist bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem zweiten Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Das Krankengeld fällt dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist, jedenfalls aber wenn es für eine oder mehrere Krankheiten ohne Unterbruch während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausbezahlt worden ist.
2) Der Leistungsbeginn für das Krankengeld kann für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte oder durch Gesetz festgelegte Dauer der Lohnfortzahlung aufgeschoben werden, sofern der Arbeitgeber Gewähr für die Lohnfortzahlung bietet. Kann der Arbeitgeber infolge Insolvenz dieser Lohnfortzahlung nicht nachkommen, so haften die Kassen bei Krankheit im Ausmasse der Leistungen gemäss diesem Gesetz.
3) Das Krankengeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80% des dem Versicherten entgehenden Lohnes einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge. Bei hälftiger Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld entsprechend gekürzt. Die Regierung setzt auf dem Verordnungswege den Höchstlohn für die obligatorische Versicherung fest und passt ihn jeweils der allgemeinen Lohnentwicklung an.
4) Vom Zeitpunkt des Bezuges einer Invaliden- oder Altersrente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder einer Rente der obligatorischen Unfallversicherung an werden die Krankengelder der obligatorischen Versicherung auf den Differenzbetrag zwischen 80 % des dem Versicherten entgehenden Lohnes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge, und der Rente herabgesetzt. Der Versicherte ist verpflichtet, seine Rentenansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Unfallversicherung teilen der Kasse und dem Arbeitgeber auf Anfrage hin den Rentenbeginn und die Rentenhöhe mit. Versicherte, die zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung beziehen und erwerbstätig sind, haben Anspruch auf 80 % des versicherten Lohnes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge.
5) Das Krankengeld ist ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
6) Den freiwillig Versicherten ist bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit mindestens während der in Abs. 1 umschriebenen Dauer das nach den Statuten und Reglementen versicherte Krankengeld zu gewähren.
7) Kinder dürfen bis zum vollendeten 15. Altersjahr nicht für Krankengeld versichert sein.
Art. 24 Abs. 1
1) Der Staat leistet den Kassen an die Kosten der obligatorischen Versicherung und der präventivmedizinischen Massnahmen einen jährlichen Beitrag in der Höhe von
60 % der Krankenpflegekosten für die über 65jährigen Versicherten,
30 % der Krankenpflegekosten für die Versicherten bis zum erfüllten 15. Lebensjahr und für die weiblichen Versicherten vom erfüllten 15. bis zum erfüllten 65. Lebensjahr,
20 % der Krankenpflegekosten für die übrigen Versicherten.
Art. 30 Abs. 2
2) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen wird das Amt für Volkswirtschaft betraut. Die Arbeitgeber, die Versicherten und die Kassen sind verpflichtet, die für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef