451.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1975 Nr. 27 ausgegeben am 11. April 1975
Verordnung
vom 2. April 1975
über die Abänderung der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher
§ 1
Die Art. 1, 2, 3, 4 und 7 der Verordnung vom 28. September 1961 betreffend das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher, LGBl. 1962 Nr. 2, werden aus Anlass der Erweiterung des Schutzgebietes wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 1
Das Gebiet in den Schwabbrünnen, im Äscher und im Auslauf der Nendler Rüfe (Gemeindebezirke Schaan, Planken und Eschen) wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2 Abs. 1
1) Das Naturschutzgebiet Schwabbrünnen/Äscher hat ein Flächenmass von 55 ha und wird folgendermassen abgegrenzt:
im Westen: durch den Bahnkörper der österreichischen Bundesbahn;
im Süden: durch den südlichen Waldrand westlich der Landstrasse Schaan-Nendeln und den zum Bahngeleise führenden Rasenweg;
im Osten: durch die alte Landstrasse Schaan-Nendeln, soweit diese noch vorhanden ist, im übrigen durch die neue Landstrasse;
im Norden: durch den nördlichen Damm der Nendler Rüfe westlich der Landstrasse Schaan-Nendeln und die geradlinige Fortsetzung zum Bahngeleise.
Art. 3 Abs. 2 Bst. g, h und l
g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
h) die Jagd und Fischerei auszuüben;
l) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden.
Art. 4 Satz 2
Die waldbaulichen Eingriffe haben auf einen mehrstufigen Bestandesaufbau aus naturgemässen Holzarten hinzuzielen.
Art. 7
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet und dessen treuhänderischen Verwaltung obliegt dem Landesforstamt. Die Forst- und Jagdschutzorgane sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef