Art. 1
Unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung werden der Regierungskanzlei folgende Geschäfte zur Erledigung übertragen:
a) die Erteilung von Aufführungsbewilligungen und Polizeistundenverlängerungen nach der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe (LGBl. 1950 Nr. 11 und Nachtragsbestimmungen) und die Bestrafung bei Übertretung derselben mit Verwaltungsstrafboten;
b) die Ahndung von Verstössen gegen die Verordnung über den Besuch von öffentlichen Filmvorführungen durch Minderjährige (LGBl. 1968 Nr. 27);
c) die Erteilung von Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spiel- und Musikautomaten in öffentlichen Lokalen nach der Verordnung betreffend die Aufstellung und den Betrieb von Spiel- und Musikautomaten in öffentlichen Lokalen (LGBl. 1912 Nr. 3) und die Bestrafung bei Übertretung derselben mit Verwaltungsstrafboten;
d) die Ausstellung von Hausierscheinen und die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Warenautomaten nach dem Gesetz betreffend den Hausierhandel und die Wandergewerbe (LGBl. 1958 Nr. 19);
e) die Ausstellung von Ausweiskarten für Gross- und Kleinreisende nach dem Bundesgesetz über Handelsreisende vom 4. Oktober 1930;
f) die Ausstellung von Fischereikarten nach dem Gesetz betreffend die Einführung von Fischereikarten (LGBl. 1922 Nr. 5 und der bezüglichen Verordnungen) und die Bestrafung bei Übertretung desselben mit Verwaltungsstrafboten;
g) die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholischen Getränken nach der Verordnung über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken (LGBl. 1964 Nr. 47 und Art. 20 ff des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBl. 1924 Nr. 11);
h) die Erteilung von Ausverkaufsbewilligungen nach den Bestimmungen der Ausverkaufsordnung (LGBl. 1948 Nr. 16);
i) die Erteilung von Bewilligungen zum Offenhalten der Verkaufsgeschäfte an Sonn- und Feiertagen nach der Verordnung betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LGBl. 1973 Nr. 33).