| 612.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1976
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Nr. 1
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ausgegeben am 5. Januar 1976
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Finanz-Gesetz
vom 1. Januar 1976
für das Jahr 1976
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss vom 22. Dezember 1975 erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 1976 wird bewilligt.
Art. 2
1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Jahr 1976 wird mit 70 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt:
a) für die Vermögenssteuer 70 ‰ vom Vermögen,
b) für die Erwerbssteuer 1,4 % vom Erwerb,
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinden, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 1,05 ‰ vom Vermögen und 2,1 % vom Erwerb.
2) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst. a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer einen Zuschlag bis zu 250 % zu erheben.
Art. 3
Die Gesamtzuweisung an die Gemeinden gemäss Art. 2 des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen wird im Jahre 1976 mit 28 % festgesetzt.
Art. 4
1) Das von den Grenzgängern im Jahre 1975 im Lande erzielte Erwerbseinkommen aus unselbständiger Arbeit wird nach den Bestimmungen der Art. 31 bis 55 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, besteuert.
2) Grenzgänger sind Personen, die im Ausland den Wohnsitz und in Liechtenstein ihren Arbeitsort haben und in der Regel an jedem Arbeitstag zum Wohnort zurückkehren.
3) Für die Einschätzung, den Bezug und die Abrechnung der Steuer ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Art. 47 Abs. 2 Bst. c bis g und 52 Abs. 3 des Steuergesetzes und die Bestimmungen der Verordnung vom 3. März 1970, LGBl. 1970 Nr. 17, werden bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Anstelle des Gemeindezuschlages nach Art. 130 Steuergesetz ist ein einheitlicher Zuschlag von 200 % zu erheben.
4) Übersteigt die durch Quellenabzug einbehaltene Steuer den Betrag, der nach der österreichischen Gesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
5) Anderslautende zwischenstaatliche Abkommen bleiben vorbehalten.
Art. 5
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren, LGBl. 1974 Nr. 42, dem Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmungen des Finanzgesetzes einzuheben.
Art. 6
1) In allen Fällen, wo die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder Treuunternehmen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr, vorbehaltlich Abs. 3, 2 % des Kapitals. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr wird über Antrag bei einem Kapital von 5 Mio. Franken und mehr auf 1 1/2 % und bei einem solchen von 10 Mio. und mehr auf 1 % ermässigt.
2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, über Antrag eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 ‰, mindestens aber 200 Franken.
4) Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten. Vorbehalten bleiben die vor dem 8. Juni 1963 getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen.
5) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
6) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrags vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
7) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 7
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.
Art. 8
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften betragen 5 Franken, die Gebühren für die Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei 5 bis 200 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Ziff. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 9
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen und von dieser unter dem Titel "bar abgeführte Stempelerträgnisse" zu buchen. Als Aktenbeleg dient die Quittung der Landeskasse.
Art. 10
1) Die Regierung ist ermächtigt, nach Massgabe der bewilligten Haushaltsmittel in Gesetzen, Verordnungen und Reglementen oder Regierungsbeschlüssen vorgesehene Subventionen auszurichten. Vorbehalten bleibt ein gesetzlich verankerter Anspruch auf Ausrichtung einer Subvention.
2) Die in Gesetzen, Verordnungen, Reglementen oder Regierungsbeschlüssen vorgesehenen Subventionen werden in ihren prozentuellen Ansätzen um 10 % gekürzt.
3) Von der Kürzung gemäss Abs. 2 sind Subventionen ausgenommen,
a) die in einer vollen Kostentragung des Staates bestehen oder
b) die ausschliesslich Personalkosten betreffen oder
c) wenn die Empfänger Private oder Genossenschaften sind oder
d) die die Gemeinden als Privatrechtsträger betreffen oder
e) die für bestimmte Projekte rechtskräftig bewilligt, zugesichert oder vereinbart worden sind.
4) Die Subventionen für Rüfeschutzbauten und Rheinschutzbauten werden im Jahre 1976 mit 70 % festgesetzt.
Art. 11
Die Regierung wird aufgrund von Art. 28 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes ermächtigt, mit Genehmigung, der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Grundstücke zu erwerben und zu veräussern.
Art. 12
Das Dotationskapital der Liechtensteinischen Landesbank ist wie folgt zu verzinsen:
a) 34,5 Mio. Franken zu 4 %,
b) 10 Mio. Franken zu 6 1/2 %.
Art. 13
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Voranschlag für das Jahr 1976