vom 22. Dezember 1975
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 49bis Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 4, erhält folgenden neuen Wortlaut:
Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt und darf 4 % aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.