vom 22. Dezember 1975
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Nach Art. 83bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 1959, LGBl. 1959 Nr. 20, wird ein Art. 83ter mit folgendem Wortlaut eingeschaltet:
VIII. Baubeiträge
1) Die Anstalt kann Beiträge bis zu 30 % der Baukosten an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von im Fürstentum Liechtenstein gelegenen Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren. Für Heime, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1975 begonnen wurde, können Beiträge ebenfalls gewährt werden.
2) Über die Gewährung von Baubeiträgen gemäss Abs. 1 entscheidet in jedem einzelnen Fall der Landtag über Antrag der Regierung.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.