411.221
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 36 ausgegeben am 11. Mai 1976
Verordnung
vom 31. März 1976
über Aufbau und Organisation der Primarschulen
Aufgrund von Art. 27 und 29 des Schulgesetzes, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
A. Aufbau
Art. 1
Dauer, Aufbau
1) Die Primarschule umfasst fünf Schulstufen.
2) Die Primarschule wird unterteilt in die Unterstufe (1. bis 3. Schulstufe) und die Mittelstufe (4. und 5. Schulstufe).
B. Organisation
I. Organe
Art. 2
Organe
Die Leitung und Verwaltung der Primarschulen obliegt folgenden Organen:
a) Lehrerkonferenz;
b) Schulleiter;
c) Klassenlehrer.
II. Lehrerkonferenz
Art. 3
Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahmepflicht
1) Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Klassenlehrern und den an der Schule als Hauptlehrer tätigen Fachlehrern zusammen.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter einberufen und findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Vor Beginn des Schuljahres sowie jeweils vor der Zeugnisausgabe ist eine Lehrerkonferenz abzuhalten. Im übrigen kann der Schulleiter die Lehrerkonferenz nach Bedarf einberufen.
3) Die Teilnahme an der Lehrerkonferenz ist für alle Klassenlehrer und alle als Hauptlehrer tätigen Fachlehrer obligatorisch. Teilzeitlehrer können beratend teilnehmen.
Art. 4
Aufgaben
Die Lehrerkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie erlässt die Hausordnung;
b) sie beschliesst geeignete Massnahmen für die Aufrechterhaltung der Schul- und Hausordnung;
c) sie beschliesst über die Anschaffung von Lehrmitteln im Rahmen der bewilligten Kredite;
d) sie beschliesst über die Gestaltung des Stundenplanes;
e) sie beschliesst über die Durchführung von gemeinsamen Schulveranstaltungen;
f) sie koordiniert die Notengebung;
g) sie beantragt beim Gemeindeschulrat die Neueröffnung, die Zusammenlegung oder Aufhebung von Klassen;
h) sie beantragt beim Gemeindeschulrat Umgestaltungen oder Vergrösserungen der Schulgebäulichkeiten;
i) sie berät den Gemeindeschulrat in Bildungs- und Erziehungsfragen;
k) sie berät den Gemeindeschulrat bei der Erstellung des Gemeindebudgetantrages für das Schulwesen;
l) sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der Schulführung.
III. Schulleiter
Art. 5
Aufgaben
Der Schulleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er leitet die Schule und vertritt sie nach aussen;
b) er sorgt für eine verständnisvolle Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern, insbesondere für die Durchführung der Schulbesuchstage, Elternsprechtage und Elternabende;
c) er beruft Lehrerkonferenzen ein, leitet sie und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse;
d) er führt zusammen mit den Lehrern der ersten Schulstufe die jährliche Einschreibung und Aufnahme der schulpflichtigen Kinder durch;
e) er besorgt den Schriftverkehr der Schule;
f) er informiert die Lehrer über seine Tätigkeit und über den Schriftverkehr der Schule mit Behörden, Amtsstellen und Eltern;
g) er übermittelt den Lehrern die Beschlüsse der Schulbehörden;
h) er übermittelt die Schulausweise für austretende Schüler an den neuen Schulort und weist nach Rücksprache mit den Klassenlehrern neu eintretende und zurückversetzte Schüler den einzelnen Klassen zu;
i) er bereitet im Einvernehmen mit den Lehrern zuhanden des Gemeindeschulrates die Zuteilung der Klassen vor;
k) er stellt Antrag auf Einweisung von Schülern in die Hilfs- oder Sonderschule;
l) er meldet der Gemeinde alle Ein- und Austritte von Primarschülern;
m) er überwacht die Führung der Notenkartothek, führt die Schulchronik und sorgt für die Archivierung der Schulakten;
n) er organisiert in Zusammenarbeit mit den Lehrern die gemeinsamen Schulveranstaltungen;
o) er erteilt in begründeten Fällen Schülern die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bis zu drei Tagen. Der Klassenlehrer ist vorher anzuhören;
p) er dispensiert Schüler vom Besuch eines Unterrichtsfaches, wenn dafür gesundheitliche Gründe vorliegen;
q) er koordiniert die Erstellung der Stundenpläne und leitet sie an das Schulamt weiter;
r) er stellt in Zusammenarbeit mit den Lehrern dem Gemeindeschulrat Anträge, insbesondere in Bezug auf Schulräume, Mobiliar, Schulmaterial und Lehrmittel sowie die Schüler- und Lehrerbibliothek;
s) er verwaltet die für die Schule bewilligten Mittel und legt dem Gemeindeschulrat über deren Verwendung Rechenschaft ab;
t) er erstellt zuhanden des Gemeindeschulrates jährlich eine Inventarliste;
u) er überwacht die Einhaltung der Schulzeit durch die Lehrer;
v) er kontrolliert die Obliegenheiten des Abwartes;
w) er begutachtet die Gesuche um Benützung der Schulräume und -anlagen zuhanden des Gemeindeschulrates.
IV. Klassenlehrer
Art. 6
Aufgaben
1) Jeder Primarlehrer ist zugleich Klassenlehrer.
2) Der Klassenlehrer hat den Unterricht nach dem Lehrplan und nach pädagogischen Grundsätzen zu erteilen.
3) Der Klassenlehrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er passt den Unterricht der Begabungsstreuung seiner Klasse an und fördert den einzelnen Schüler nach seiner Leistungsfähigkeit;
b) er sucht nach den möglichen Ursachen bei Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten eines Schülers;
c) er beaufsichtigt die Schüler sowohl während als auch ausserhalb der Unterrichtszeit;
d) er meldet die Schülerunfälle sofort an den Schulleiter;
e) er überwacht die Absenzen;
f) er kontrolliert die Körperhaltung und die Gesundheitspflege seiner Schüler;
g) er kontrolliert die Einhaltung der Hausordnung;
h) er hilft mit bei der Erfassung hilfs- oder sonderschulbedürftiger Kinder und meldet dieselben dem Schulleiter;
i) er unterstützt den Schularzt, den Schulzahnarzt und den Schulpsychologen;
k) er verwaltet die Lehrmittel und Schulmaterialien seiner Klasse und ist für Ordnung in seinem Klassenzimmer besorgt;
l) er erstellt den Stundenplan seiner Klasse in Koordination mit dem Schulleiter;
m) er stellt die Zeugnisse aus und trägt die Jahresnoten in die Notenkartothek ein;
n) er führt das Unterrichtsheft und bewahrt die Akten auf, welche die Gesundheitspflege seiner Schüler betreffen.
C. Fächer und Schulveranstaltungen
Art. 7
Fächer
1) In der Primarschule wird in folgenden Fächern Unterricht erteilt:
Religionslehre, Bibelkunde;
Deutsch;
Rechnen und Geometrie;
Schrift, Musikerziehung, Zeichnen;
Turnen;
Sachunterricht;
Realien;
Handarbeit.
2) Der Unterricht ist, von einzelnen Fächern gemäss Abs. 3 und 4 dieses Artikels abgesehen, durch den Klassenlehrer zu erteilen.
3) In folgenden Fächern kann in begründeten Fällen ein Abtausch von Schulstunden zwischen den Lehrern erfolgen:
Bibelkunde, Turnen, Zeichnen, Musikerziehung, Schrift, Handarbeit.
4) Die Erteilung des Unterrichts in Religionslehre ist Aufgabe der kirchlichen Organe.
Art. 8
Befreiung vom Besuch einzelner Fächer (Dispensation)
1) Zur Befreiung vom Besuch einzelner Fächer (Dispensation) aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen Gründen bedarf es einer Bewilligung.
2) Die Dispensation aus Gesundheitsrücksichten wird vom Schulleiter erteilt. Dabei ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
3) Dispensationen werden auf bestimmte Zeit, höchstens für ein Jahr, erteilt. Ausgenommen ist dauernde Invalidität.
Art. 9
Ausbildung von Knaben und Mädchen
1) Für Knaben und Mädchen gilt dieselbe Gesamtstundenzahl. Das Stundenausmass der einzelnen Unterrichtsfächer richtet sich nach den Angaben im Lehrplan.
2) Knaben und Mädchen werden mit Ausnahme einzelner Fächer (Handarbeit, Turnen ab der 4. Schulstufe) gemeinsam unterrichtet. Zur Bildung von Mädchen- oder Knabenklassen bedarf es einer Bewilligung.
Art. 10
Schulreisen
1) Bei Schulreisen und Wanderungen ist auf das Alter und die Leistungsfähigkeit der Schüler Rücksicht zu nehmen.
2) Der Lehrer hat den Vorschlag für die Schulreise der Lehrerkonferenz zu unterbreiten.
3) Für mehrtägige Schulreisen bedarf es einer Bewilligung.
Art. 11
Klassenlager
1) Für die Mittelstufe ist pro Schuljahr die Durchführung eines einwöchigen Klassenlagers während der Schulzeit gestattet.
2) Für Klassenlager im Ausland ist eine Bewilligung einzuholen.
Art. 12
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Zur Teilnahme an den Schulreisen, an den von der Schule angeordneten Exkursionen und Wanderungen und anderen Schulveranstaltungen sind alle Schüler verpflichtet. Für das Fernbleiben gelten die Bestimmungen über die Schulversäumnisse.
D. Klasseneinteilung
Art. 13
Klasseneinteilung
1) In der Regel sollen nur aufeinanderfolgende Schulstufen zu einer Klasse vereinigt werden.
2) Die Klasseneinteilung wird nach Anhören der Lehrer vom Gemeindeschulrat vorgenommen.
E. Unterrichtszeit
Art. 14
Schultage pro Woche
1) Eine Schulwoche umfasst zehn Schulhalbtage. Tage, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unterrichtsfrei sind, werden bei der Zählung der Schulhalbtage angerechnet.
2) Der Mittwoch- und Samstagnachmittag sind unterrichtsfrei.
3) Zur Verlegung des Unterrichtes anstelle eines anderen Wochentages auf den Mittwochnachmittag bedarf es einer Bewilligung.
Art. 15
Dauer der Unterrichtsstunde
Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Art. 16
Beginn und Ende der täglichen Unterrichtszeit, Pausen
1) Der Unterricht darf morgens frühestens um 8.00 Uhr beginnen.
2) Nach 17.00 Uhr darf nicht mehr unterrichtet werden.
3) Dauert der Schulhalbtag mehr als zwei Unterrichtsstunden, ist nach der 2. Unterrichtsstunde eine Pause von 20 Minuten einzulegen.
F. Anmeldung der Schüler für die Primarschule
Art. 17
Schülereinschreibung
1) Das Schulamt bestimmt den Zeitpunkt der Schülereinschreibung.
2) Anzumelden sind auch Kinder, welche an einer Privatschule, durch Privatunterricht oder in einer ausländischen Schule unterrichtet werden sollen.
3) Schulpflichtige Kinder, die auf Beginn des Schuljahres oder während der Schulzeit Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande nehmen, sind von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich beim zuständigen Schulleiter anzumelden.
G. Aufnahme der Schüler
Art. 18
Frühere Einschulung
1) Eltern, die eine frühere Einschulung beantragen, haben ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Kind ist von den Eltern in jedem Fall zur Schülereinschreibung anzumelden.
2) Die frühere Einschulung ist zu bewilligen, wenn aufgrund der Untersuchungen durch den Schularzt und den Schulpsychologen angenommen werden kann, dass ein Kind den Anforderungen der Primarschule vorzeitig gewachsen ist.
Art. 19
Rückstellung vom Schulbesuch
Eltern, die für ihr Kind eine Rückstellung vom Schulbesuch beantragen, haben ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Kind ist von den Eltern in jedem Fall zur Schülereinschreibung anzumelden.
Art. 20
Zur Feststellung der Schulreife können als Hilfsmittel Reihenuntersuchungen angeordnet werden.
H. Erfüllung der Schulpflicht
Art. 21
Absenz
Als eine Absenz gilt das Fernbleiben vom Unterricht während eines halben Schultages.
Art. 22
Kontrolle der Absenzen
1) Die Entschuldigungsgründe sind vom Klassenlehrer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
2) Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann der Klassenlehrer in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eine Untersuchung durch den Schularzt verlangen.
Art. 23
Nicht gerechtfertigte Absenzen
War das Fernbleiben von der Schule nicht gerechtfertigt, ist der Klassenlehrer verpflichtet, dem Schulleiter Meldung zu erstatten. Dieser benachrichtigt das Schulamt.
Art. 24
Zugezogene Schüler
1) Neu zugezogene Schüler haben spätestens eine Woche nach Wohnsitznahme in der Gemeinde in die entsprechende Schulstufe einzutreten.
2) Schüler aus dem Ausland werden auf Probezeit in die Schulstufe aufgenommen, die sie bisher besucht haben.
J. Zusammenarbeit mit dem Elternhaus
Art. 25
Kontakt des Lehrers mit dem Elternhaus
1) Der Lehrer ist verpflichtet, sich um die Lebensverhältnisse seiner Schüler zu kümmern. Zu diesem Zwecke hat er mit den Eltern seiner Schüler persönlichen Kontakt zu pflegen und sie über Betragen, Fleiss und Leistung zu orientieren.
2) Dieser persönliche Kontakt ist vor allem dann zu pflegen, wenn das Verhalten oder die Leistungen eines Schülers dazu besonderen Anlass geben.
Art. 26
Aussprachen, Elternabende, Elternsprechtage, Schulbesuchstage
1) Die gegenseitigen Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus sind durch Aussprachen, Elternabende, Elternsprechtage, Schulbesuchstage und Einladungen zu besonderen Schulveranstaltungen zu pflegen.
2) Eine Kontaktnahme im Sinne von Abs. 1 hat mindestens einmal jeweils im Verlauf der ersten und der zweiten Hälfte des Schuljahres zu erfolgen.
Art. 27
Elternvereinigung, Elternbeirat
Die Eltern der Primarschüler können zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus eine Elternvereinigung gründen, welche einen Elternbeirat wählt.
Art. 28
Aufgaben des Elternbeirates
1) Der Elternbeirat hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule;
b) er fördert das Verständnis der Eltern für Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Erziehungsberatung;
c) er berät Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen und leitet sie gegebenenfalls weiter an den Gemeindeschulrat;
d) er nimmt Stellung zu schulorganisatorischen Massnahmen, zu Fragen der Schul- und Hausordnung.
2) Der Schulleiter und die Klassenlehrer unterstützen die Tätigkeit des Elternbeirates.
3) Die Befugnisse der Organe der Schulverwaltung sowie der Organe gemäss Art. 2 dieser Verordnung bleiben unberührt.
K. Austritt aus der Primarschule
Art. 29
Austritt aus der Primarschule
Hat der Schüler die fünfte Schulstufe mit Erfolg bestanden, tritt er aus der Primarschule aus.
Art. 30
Aushändigung des Zeugnisses
Beim Austritt aus der Primarschule wird dem Schüler das Zeugnis (Zeugnisheft) ausgehändigt.
Art. 31
Aufbewahrung der Zeugnisakten
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Zeugnisakten mindestens zehn Jahre von der Schule aufzubewahren.
L. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Schulamt
1) Das Schulamt sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2) Das Schulamt wird beauftragt, nachfolgende Verwaltungssachen selbständig zu erledigen:
a) Befreiung vom Besuch einzelner Fächer, sofern gemäss Art. 8 nicht der Schulleiter zuständig ist;
b) Erteilung von Bewilligungen zur Führung von getrennten Knaben- oder Mädchenklassen gemäss Art. 9;
c) Erteilung von Bewilligungen für mehrtägige Schulreisen gemäss Art. 10;
d) Erteilung von Bewilligungen für Klassenlager im Ausland gemäss Art. 11;
e) Erteilung von Bewilligungen zur Verlegung des Unterrichtes auf den Mittwochnachmittag gemäss Art. 14.
Art. 33
Eingaben und Anträge
Eingaben und Anträge an die Regierung und an den Schulrat im Sinne dieser Verordnung sind beim Schulamt einzureichen.
Art. 34
Ahndung bei Nichterfüllen der Schulpflicht
1) Unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung wird dem Schulamt aufgrund von Art. 102 des Schulgesetzes die Ahndung von unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht übertragen.
2) Wenn durch eine Geldstrafe allein aufgrund gestörter Familienverhältnisse die Erfüllung der Schulpflicht offensichtlich nicht bewirkt werden kann, hat das Schulamt Meldung an das Jugendamt zu erstatten.
Art. 35
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Erlass dieser Verordnung werden aufgrund von Art. 133 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, die Art. 42 bis 50, 52 und 58 bis 60 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13, ausser Kraft gesetzt.
Art. 36
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft.
2) Auf diesen Zeitpunkt tritt Art. 27 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef