| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1976 |
Nr. 37 |
ausgegeben am 20. Mai 1976 |
Verordnung
vom 31. März 1976
über Aufbau und Organisation der Hilfsschule
Aufgrund von Art. 33 des Schulgesetzes verordnet die Regierung:
Art. 1
Dauer, Aufbau
1) Die Hilfsschule umfasst neun Schulstufen.
2) Die Hilfsschule wird unterteilt in die Unterstufe (1. bis 3. Schulstufe), die Mittelstufe (4. und 5. Schulstufe) und die Oberstufe (6. bis 9. Schulstufe).
Art. 2
Angliederung an die Primarschule
Unterstufe und Mittelstufe der Hilfsschule werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, in Angliederung an eine Primarschule geführt.
Art. 3
Angliederung an die Oberschule
Die Oberstufe der Hilfsschule wird in Angliederung an eine Oberschule geführt, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Art. 4
Organe
Die Leitung und Verwaltung der Hilfsschulen obliegt folgenden Organen:
a) Lehrerkonferenz,
b) Schulleiter,
c) Klassenlehrer.
Art. 5
Zusammensetzung, Teilnahmepflicht
1) Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Klassenlehrern und den an der Schule als Hauptlehrer tätigen Fachlehrern zusammen.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter einberufen und findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Vor Beginn des Schuljahres sowie jeweils vor der Zeugnisausgabe ist eine Lehrerkonferenz abzuhalten. Im übrigen kann der Schulleiter die Lehrerkonferenz nach Bedarf einberufen.
3) Die Teilnahme an der Lehrerkonferenz ist für alle Klassenlehrer und alle als Hauptlehrer tätigen Fachlehrer obligatorisch. Teilzeitlehrer können beratend teilnehmen.
Art. 6
Aufgaben
Die Lehrerkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie erlässt die Hausordnung;
b) sie beschliesst geeignete Massnahmen für die Aufrechterhaltung der Schul- und Hausordnung;
c) sie beschliesst über die Anschaffung von Lehrmitteln im Rahmen der bewilligten Kredite;
d) sie beschliesst über die Gestaltung des Stundenplanes;
e) sie beschliesst über die Durchführung von gemeinsamen Schulveranstaltungen;
f) sie beschliesst über die Einreihung von Schülern in eine andere Schulstufe;
g) sie koordiniert die Notengebung;
h) sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der Schulführung;
i) sie beantragt der Regierung Umgestaltungen oder Vergrösserungen der Schulgebäulichkeiten;
k) sie beantragt der Regierung die Neueröffnung, die Zusammenlegung oder Aufhebung von Klassen;
l) sie bereitet den Budgetvorschlag zuhanden der Regierung vor.
Art. 7
Aufgaben
Der Schulleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er leitet die Schule und vertritt sie nach aussen;
b) er sorgt für eine verständnisvolle Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern, insbesondere für die Durchführung der Schulbesuchstage, Elternsprechtage und der Elternabende;
c) er beruft Lehrerkonferenzen ein, leitet sie und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse;
d) er besorgt den Schriftverkehr der Schule;
e) er informiert die Lehrer über seine Tätigkeit und über den Schriftverkehr der Schule mit Behörden, Amtsstellen und Eltern;
f) er übermittelt den Lehrern die Beschlüsse der Schulbehörden;
g) er übermittelt die Schulausweise für austretende Schüler an den neuen Schulort und weist neueintretende Schüler nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer den einzelnen Klassen zu;
h) er stellt dem Schulrat Antrag auf Einweisung eines Schülers in eine andere Schulart;
i) er organisiert in Zusammenarbeit mit den Lehrern die gemeinsamen Schulveranstaltungen;
k) er erteilt in begründeten Fällen Schülern die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bis zu drei Tagen. Der Klassenlehrer ist vorher anzuhören;
l) er dispensiert Schüler vom Besuch eines Unterrichtsfaches, wenn dafür gesundheitliche Gründe vorliegen;
m) er koordiniert die Erstellung der Stundenpläne und leitet sie an das Schulamt weiter;
n) er überwacht die Einhaltung der Schulzeit durch die Lehrer;
o) er reicht der Regierung Anträge in bezug auf Schulräume, Mobiliar, allgemeine Lehrmittel sowie Schüler- und Lehrerbibliotheken ein;
p) er überwacht die Führung der Notenkartothek, führt die Schulchronik und sorgt für die Archivierung der Schulakten;
q) er verwaltet die für die Schule bewilligten Mittel und legt über deren Verwendung Rechenschaft ab;
r) er begutachtet die Gesuche um Benützung der Schulräume und -anlagen zuhanden des Schulamtes;
s) er erstellt zuhanden des Schulamtes jährlich eine Inventarliste;
t) er kontrolliert die Obliegenheiten des Abwartes.
Art. 8
Aufgaben
1) Jeder Hilfsschullehrer ist zugleich Klassenlehrer.
2) Der Klassenlehrer hat den Unterricht nach dem Lehrplan und nach pädagogischen Grundsätzen zu erteilen.
3) Der Klassenlehrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er passt den Unterricht an die Begabungsstreuung seiner Klasse an und fördert den einzelnen Schüler nach seiner Leistungsfähigkeit;
b) er sucht nach den möglichen Ursachen bei Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten eines Schülers;
c) er unterstützt die Eltern durch Beratung und Mithilfe bei der Lösung der durch die Schule und die Erziehung der Kinder entstehenden Probleme;
d) er meldet die Schülerunfälle an den Schulleiter;
e) er überwacht die Einhaltung der Schulpflicht;
f) er kontrolliert die Körperhaltung und die Gesundheitspflege seiner Schüler;
g) er kontrolliert die Einhaltung der Hausordnung;
h) er beantragt beim Schulleiter die Einreihung eines Schülers in eine andere Schulstufe oder Schulart;
i) er unterstützt den Schularzt, den Schulzahnarzt und den Schulpsychologen;
k) er verwaltet die Lehrmittel und Schulmaterialien seiner Klasse und ist für Ordnung in seinem Klassenzimmer besorgt;
l) er erstellt den Stundenplan seiner Klasse in Koordination mit dem Schulleiter;
m) er stellt die Zeugnisse aus und trägt die Jahresnoten in die Notenkartothek ein;
n) er führt das Unterrichtsheft und bewahrt Akten, die die Gesundheitspflege seiner Schüler betreffen, auf.
4) Für die Klassenlehrer der Hilfsschule gelten die weiteren Vorschriften über Aufgaben und Pflichten der Lehrer, insbesondere die Art. 90 bis 100 des Schulgesetzes.
C. Fächer- und Schulveranstaltungen
Art. 9
Fächer
1) An der Hilfsschule wird in folgenden Fächern Unterricht erteilt:
Religionslehre, Bibelkunde;
Deutsch;
Rechnen und Geometrie;
Schrift, Musikerziehung, Zeichnen;
Turnen;
Sachunterricht;
Realien;
Handarbeit, Kochen, Hauswirtschaft.
2) Der Unterricht ist, von einzelnen Fächern gemäss Abs. 3 dieses Artikels abgesehen, durch den Klassenlehrer zu erteilen.
3) In folgenden Fächern kann in begründeten Fällen ein Abtausch von Stunden zwischen den Lehrern erfolgen: Bibelkunde, Turnen, Zeichnen, Musikerziehung, Schrift, Handarbeit.
4) Die Erteilung des Unterrichts in Religionslehre ist Aufgabe der kirchlichen Organe.
Art. 10
Befreiung vom Besuch einzelner Fächer (Dispensation)
1) Zur Befreiung vom Besuch einzelner Fächer (Dispensation) aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen Gründen bedarf es einer Bewilligung (Art. 34).
2) Die Dispensationen aus Gesundheitsrücksichten werden vom Schulleiter erteilt. Dabei ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
3) Dispensationen werden auf bestimmte Zeit, höchstens für ein Jahr erteilt. Ausgenommen ist dauernde Invalidität.
Art. 11
Ausbildung von Knaben und Mädchen
1) Für Knaben und Mädchen gilt dieselbe Gesamtstundenzahl. Das Stundenausmass der einzelnen Unterrichtsfächer richtet sich nach den Angaben im Lehrplan.
2) Knaben und Mädchen werden mit Ausnahme einzelner Fächer (Turnen ab der 4. Schulstufe, Handarbeit, Kochen, Hauswirtschaft) gemeinsam unterrichtet. Zur Bildung von Mädchen- oder Knabenklassen bedarf es einer Bewilligung (Art. 34).
Art. 12
Schulreisen
1) Bei Schulreisen und Wanderungen ist auf das Alter und die Leistungsfähigkeit der Schüler Rücksicht zu nehmen.
2) Der Lehrer hat den Vorschlag für die Schulreise der Lehrerkonferenz zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Für mehrtägige Schulreisen bedarf es einer Bewilligung (Art. 34).
Art. 13
Klassenlager
1) In der Mittel- und Oberstufe der Hilfsschule ist die Durchführung eines einwöchigen Klassenlagers während der Schulzeit gestattet.
2) Für Klassenlager im Ausland ist eine Bewilligung einzuholen (Art. 34).
Art. 14
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Zur Teilnahme an den Schulreisen, an den von der Schule angeordneten Exkursionen und Wanderungen und anderen Schulveranstaltungen sind alle Schüler verpflichtet. Für das Wegbleiben gelten die Bestimmungen über die Schulversäumnisse.
Art. 15
Schultage pro Woche
1) Eine Schulwoche umfasst zehn Schulhalbtage. Tage, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unterrichtsfrei sind, werden bei der Zählung der Schulhalbtage angerechnet.
2) Der Mittwoch- und Samstagnachmittag sind unterrichtsfrei.
3) Zur Verlegung des Unterrichtes anstelle eines anderen Wochentages auf den Mittwochnachmittag bedarf es einer Bewilligung (Art. 34).
Art. 16
Dauer der Unterrichtsstunde
Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Art. 17
Tägliche Unterrichtszeit
1) Der Unterricht darf morgens frühestens um 8.00 Uhr beginnen.
2) Nach 17.00 Uhr darf nicht mehr unterrichtet werden.
3) Die Einteilung der täglichen Unterrichtszeit und der Pausen ist mit der Schule, an welcher die Hilfsschule angegliedert ist, zu koordinieren.
Art. 18
Abklärung der Hilfsschulbedürftigkeit
Die Abklärung der Hilfsschulbedürftigkeit können die Eltern, Kindergärtnerinnen und Lehrer bei Kindern beantragen, die den Anforderungen der Primarschule offensichtlich nicht gewachsen sind.
Art. 19
Fälle zur Abklärung
Von den Lehrern bzw. Kindergärtnerinnen sind auf alle Fälle zur Abklärung anzumelden:
a) Nicht beförderte Schüler einer Primarschulstufe, die infolge ihrer schulischen Leistungsschwäche das Lehrziel der wiederholten oder einer späteren Schulstufe nicht erreichen;
b) im ersten Jahr der Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder, die später das Lehrziel ihres ersten vollen Schuljahres in der Primarschule nicht erreichen;
c) schulpflichtige Kinder, die vom Schulbesuch für mehr als ein Jahr zurückgestellt werden müssten.
Art. 20
Antragstellung
Der Antrag zur Abklärung der Hilfsschulbedürftigkeit ist schriftlich mit einem Schulbericht der Kindergärtnerin bzw. des Klassenlehrers beim Schulamt einzureichen.
Art. 21
Zeitpunkt der Einweisung
1) Die Einweisung eines Schülers in die Hilfsschule soll möglichst frühzeitig, spätestens aber bis zum Ende des 4. Schuljahres erfolgen.
2) Mit der Einweisung eines Schülers sind der Schulleitung der Hilfsschule der Bericht des Klassenlehrers oder der Kindergärtnerin, evtl. vorhandene Schulzeugnisse sowie der schulpsychologische und schulärztliche Bericht zuzustellen.
Art. 22
Wiedereingliederung in die Primarschule bzw. Oberschule
1) Entwickelt sich ein Schüler so, dass seine schulischen Leistungen ein Fortkommen in der Primarschule bzw. Oberschule wahrscheinlich machen, so kann er auf Antrag der Hilfsschule probeweise in die entsprechende Schulstufe der Primarschule bzw. Oberschule übertreten.
2) Der Antrag auf Wiedereingliederung in die Primar- bzw. Oberschule ist an den Schulrat einzureichen.
Art. 23
Einreihung von der Hilfsschule in die Sonderschule
Ist ein Schüler den Anforderungen des Unterrichtes in der Hilfsschule nicht gewachsen, stellt der Schulleiter dem Schulrat Antrag auf Einreihung in eine Sonderschule.
Art. 24
Wechsel des Wohnsitzes
1) Schulpflichtige Kinder, die eine Hilfsschule besucht haben und während der Schulzeit Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande nehmen, sind von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich beim Schulamt anzumelden.
2) Schüler aus dem Ausland werden auf Probezeit in die Schulstufe aufgenommen, die sie bisher besucht haben.
F. Erfüllung der Schulpflicht
Art. 25
Fernbleiben vom Unterricht
Als Fernbleiben vom Unterricht gilt das Nichterfüllen der Schulpflicht während eines halben Schultages oder mehrmaliges Zuspätkommen zum Unterricht.
Art. 26
Kontrolle der Schulpflicht
1) Die Entschuldigungsgründe betreffend das Fernbleiben vom Unterricht sind vom Klassenlehrer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
2) Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann der Klassenlehrer in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eine Untersuchung durch den Schularzt verlangen.
Art. 27
Nicht gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht
War das Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt, ist der Klassenlehrer verpflichtet, dem Schulleiter Meldung zu erstatten. Dieser benachrichtigt das Schulamt.
G. Zusammenarbeit mit dem Elternhaus
Art. 28
Kontakt des Lehrers mit dem Elternhaus
Die Erziehung und Ausbildung der Hilfsschüler ist gemeinsame Aufgabe von Eltern und Lehrern. Um die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus zu fördern, hat der Klassenlehrer mit den Eltern seiner Schüler persönlich Kontakt zu pflegen und sie über Betragen, Fleiss und Leistung zu orientieren.
Art. 29
Aussprachen, Elternabende, Elternsprechtage, Schulbesuchstage
1) Die gegenseitigen Beziehungen zwischen Hilfsschule und Elternhaus sind durch Aussprachen, Elternabende, Elternsprechtage, Schulbesuchstage und Einladungen zu besonderen Schulveranstaltungen zu pflegen.
2) Eine Kontaktnahme im Sinne von Abs. 1 hat mindestens einmal jeweils im Verlauf der ersten und der zweiten Hälfte des Schuljahres zu erfolgen.
Art. 30
Elternvereinigung, Elternbeirat
Die Eltern der Hilfsschüler können zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus eine Elternvereinigung gründen, welche einen Elternbeirat wählt.
Art. 31
Aufgaben des Elternbeirates
1) Dem Elternbeirat können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Förderung der Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule;
b) Förderung des Verständnisses der Eltern für Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Erziehungsberatung;
c) Beratung von Wünschen und Anregungen aus Elternkreisen und Weiterleitung an die Organe der Schulverwaltung;
d) Stellungnahme zu schulorganisatorischen Massnahmen, zu Fragen der Schul- und Hausordnung.
2) Der Schulleiter und die Klassenlehrer unterstützen die Tätigkeit des Elternbeirates.
3) Die Befugnisse der Organe der Schulverwaltung sowie der Organe gemäss Art. 4 dieser Verordnung bleiben unberührt.
H. Austritt aus der Hilfsschule
Art. 32
Austritt nach erfüllter Schulpflicht
Beim Austritt aus der Hilfsschule nach erfüllter Schulpflicht erhält der Schüler ein Abgangszeugnis.
Art. 33
Aufbewahrung der Zeugnisakten
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Zeugnisakten mindestens zehn Jahre von der Schule aufzubewahren.
J. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 34
Schulamt
1) Das Schulamt sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2) Das Schulamt wird beauftragt, nachfolgende Verwaltungssachen selbständig zu erledigen:
a) Befreiung vom Besuch einzelner Fächer, sofern gemäss Art. 10 nicht der Schulleiter zuständig ist;
b) Erteilung von Bewilligungen zur Führung von getrennten Knaben- oder Mädchenklassen gemäss Art. 11;
c) Erteilung von Bewilligungen für mehrtägige Schulreisen gemäss Art. 12;
d) Erteilung von Bewilligungen für Klassenlager im Ausland gemäss Art. 13;
e) Erteilung von Bewilligungen zur Verlegung des Unterrichtes auf den Mittwochnachmittag gemäss Art. 15.
Art. 35
Eingaben und Anträge
Eingaben und Anträge an die Regierung und an den Schulrat im Sinne dieser Verordnung sind beim Schulamt einzureichen.
Art. 36
Ahndung bei Nichterfüllen der Schulpflicht
1) Unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung wird dem Schulamt aufgrund von Art. 102 des Schulgesetzes die Ahndung von unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht übertragen.
2) Wenn durch eine Geldstrafe allein aufgrund gestörter Familienverhältnisse die Erfüllung der Schulpflicht offensichtlich nicht bewirkt werden kann, hat das Schulamt Meldung an das Jugendamt zu erstatten.
Art. 37
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft.
2) Auf diesen Zeitpunkt treten die Art. 31 bis 33 und 81 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef