411.241
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1976 Nr. 38 ausgegeben am 21. Mai 1976
Verordnung
vom 28. April 1976
über Aufbau und Organisation der Realschulen
Aufgrund von Art. 5, 47, 48 und 52 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
A. Aufbau
Art. 1
Aufbau
1) Die Realschule umfasst vier Schulstufen.
2) Die Klassen werden aus Schülern der gleichen Schulstufe gebildet.
Art. 2
1. Schulstufe
1) In der ersten Schulstufe der Realschule werden alle Schüler, unabhängig von ihrer Begabung, in den gleichen Lehrstoffen und im gleichen Lerntempo unterrichtet.
2) Das erste Schuljahr gilt als Orientierungs- und Beobachtungsjahr. Es ist Aufgabe der Lehrer, die Eignung und Neigung der Schüler in dieser Zeit zu prüfen und die jedem einzelnen entsprechende Wahl der Leistungszüge und Freifächer in den höheren Schulstufen zu ermöglichen.
3) Insbesondere ist dem Schüler in allen Unterrichtsfächern der Wechsel vom Klassen- zum Fachlehrersystem durch besondere Rücksichtnahme und Unterstützung zu erleichtern.
Art. 3
Leistungszüge
1) In der zweiten, dritten und vierten Schulstufe werden die Schüler in bestimmten Promotionsfächern in Leistungszügen (A-Zug und B-Zug) unterrichtet, welche an die Begabung der Schüler verschieden hohe Anforderungen stellen.
2) Leistungszüge werden in den Promotionsfächern Französisch und Rechnen/Algebra ab der zweiten Schulstufe, in Geometrie ab der dritten Schulstufe geführt.
3) Zur Führung von Leistungszügen in anderen Promotionsfächern bedarf es einer Bewilligung (Art. 41).
Art. 4
1. Zuteilung zu den Leistungszügen
1) Mit dem Jahreszeugnis der ersten Schulstufe erhalten die Eltern eine Empfehlung des Fachlehrers für die Zuteilung des Schülers in den entsprechenden Leistungszug.
2) Sind die Eltern mit den Empfehlungen der Fachlehrer nicht einverstanden, gibt der Elternwunsch bei der ersten Einreihung in die Leistungszüge der zweiten Schulstufe den Ausschlag.
Art. 5
A-Zug
1) Der A-Zug stellt erhöhte Anforderungen an die Lernfähigkeit, das Arbeitstempo, die Aufnahmefähigkeit für grössere Lernstoffe und an das Abstraktionsvermögen der Schüler.
2) Das Unterrichtsprogramm im A-Zug ist ausgerichtet auf den Eintritt in anspruchsvollere Berufsleben und Berufsschulen sowie auf das Weiterstudium.
Art. 6
B-Zug
1) Der B-Zug stellt Minimalanforderungen. Im Unterricht werden vermehrt Übungsmöglichkeiten geboten. Der Unterricht wird anschaulicher gestaltet und an die Abstraktionsfähigkeit werden geringere Ansprüche gestellt.
2) Der B-Zug vermittelt den Anschluss an Berufslehren und Berufsschulen.
Art. 7
Übertritt zwischen den Leistungszügen
Die Gestaltung des Unterrichtsprogramms der Realschulen hat die Möglichkeit des Übertritts zwischen den beiden Leistungszügen zu gewährleisten.
B. Organisation
I. Organe
Art. 8
Organe
Die Leitung und Verwaltung an den Realschulen obliegt folgenden Organen:
a) Lehrerkonferenz,
b) Schulleiter,
c) Klassenlehrer,
d) Reallehrer.
II. Lehrerkonferenz
Art. 9
Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahmepflicht
1) Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den an der betreffenden Realschule tätigen Hauptlehrern zusammen.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter einberufen und findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Vor Beginn des Schuljahres sowie jeweils vor der Zeugnisausgabe ist eine Lehrerkonferenz abzuhalten. Im übrigen kann der Schulleiter die Lehrerkonferenz nach Bedarf einberufen.
3) Die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen ist für alle Hauptlehrer obligatorisch, für Teilzeitlehrer und Hauptlehrer mit einem Lehrauftrag an mehreren Schulen fakultativ. Teilzeitlehrer sowie Hauptlehrer mit einem Lehrauftrag an mehreren Schulen können vom Schulleiter zur Teilnahme verpflichtet werden, insbesondere, wenn sie in einem Promotionsfach unterrichten und über die Beförderung von Schülern entschieden wird.
Art. 10
Aufgaben
Die Lehrerkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie erlässt die Hausordnung;
b) sie beschliesst geeignete Massnahmen für die Aufrechterhaltung der Schul- und Hausordnung;
c) sie beschliesst über die Anschaffung von Lehrmitteln im Rahmen der bewilligten Kredite;
d) sie beschliesst über die Gestaltung des Stundenplanes;
e) sie beschliesst über die Durchführung von gemeinsamen Schulveranstaltungen;
f) sie regelt die Beaufsichtigung der Schüler;
g) sie beschliesst über Strafmassnahmen in schweren Disziplinarfällen; sie kann einem Schüler die Antragsstellung auf Ausschluss androhen oder an die Regierung Antrag auf Ausschluss stellen;
h) sie beschliesst über die Rückversetzung von Schülern in eine andere Schulstufe oder stellt dem Schulrat Antrag auf die Einreihung von Schülern in eine andere Schulart;
i) sie erstellt Richtlinien über die zumutbare Aufgaben- und Prüfungsbelastung der Schüler;
k) sie teilt die Fächer den Lehrern zu;
l) sie bestimmt die Klassenlehrer;
m) sie beschliesst über die Promotion der Schüler;
n) sie entscheidet über die Notengebung im allgemeinen Verhalten des Schülers, über die Eintragung von Bemerkungen ins Zeugnis oder über die Abgabe eines Begleitschreibens zum Zeugnis;
o) sie koordiniert die Notengebung;
p) sie beantragt bei der Regierung die Neueröffnung, die Zusammenlegung oder Aufhebung von Klassen;
q) sie behandelt wichtige pädagogische und organisatorische Fragen der Schulführung;
r) sie befasst sich mit der Anpassung der Lehrpläne und der Lehrmittel an neue Erfordernisse;
s) sie befasst sich mit grundsätzlichen Fragen der Gestaltung der Realschule;
t) sie erteilt nicht definitiv beförderten Schülern die Bewilligung zum Besuch eines Freifaches in Ausnahmefällen (Art. 16).
III. Der Schulleiter
Art. 11
Aufgaben
1) Der Schulleiter der Realschule hat folgende Aufgaben:
a) Er leitet die Schule und vertritt sie nach aussen;
b) er sorgt für eine verständnisvolle Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern, insbesondere für die Durchführung der Schulbesuchstage, der Elternsprechtage und der Elternabende;
c) er beruft Lehrerkonferenzen ein, leitet sie und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse;
d) er besorgt den Schriftverkehr der Schule;
e) er informiert die Lehrer über seine Tätigkeit und über den Schriftverkehr der Schule mit Behörden, Amtsstellen und Eltern;
f) er übermittelt den Lehrern die Beschlüsse der Schulbehörde;
g) er übermittelt die Schulausweise für austretende Schüler an den neuen Schulort und führt die Ein- und Austrittskontrolle;
h) er sorgt für die Erstellung des Stundenplanes und leitet ihn zur Genehmigung an das Schulamt weiter;
i) er sorgt für die Führung der Schülerkartothek, der Schülerlisten und der Liste über die von der Schule angeschafften Lehrmittel;
k) er führt die Schulchronik und ist für die ordnungsgemässe Archivierung der Schulakten verantwortlich;
l) er organisiert in Zusammenarbeit mit den Lehrern die gemeinsamen Schulveranstaltungen;
m) er erteilt in begründeten Fällen Schülern die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bis zu drei Tagen. Der Klassenlehrer ist vorher anzuhören;
n) er dispensiert Schüler vom Besuch eines Unterrichtsfaches, wenn dafür gesundheitliche Gründe vorliegen;
o) er sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung administrativer Arbeiten durch die Lehrer, wie das Ausstellen der Zeugnisse, die Übertragung des Jahreszeugnisses in die Notenkartothek und die Führung der Absenzenkontrolle;
p) er verwaltet den für die Schule bewilligten Lehrmittelkredit, prüft und visiert die Rechnungen und leitet sie an das Schulamt weiter;
q) er überwacht die Einhaltung der Schulzeit durch die Lehrer;
r) er kontrolliert die Obliegenheiten des Abwartes;
s) er begutachtet Gesuche um Benützung der Schulräume und Schulanlagen für schulfremde Zwecke;
t) er überwacht die Einhaltung der Schul- und Hausordnung;
u) er teilt die neu eintretenden Schüler den Klassen zu;
v) er überwacht den Unterhalt der Schulräume, des Mobiliars, der Lehrmittel und der Schulbibliotheken und reicht bei der Regierung die Anträge auf notwendige Reparaturen und Erneuerungen ein;
w) er unterzeichnet die Abschlusszeugnisse;
x) er stellt dem Schulrat Antrag auf Einreihung eines Schülers in eine andere Schulart.
2) Gleichzeitig mit dem Schulleiter bestellt die Regierung einen stellvertretenden Schulleiter, welcher in Abwesenheit des Schulleiters die Aufgaben gemäss Abs. 1 dieses Artikels erfüllt.
3) An Realschulen mit mehr als acht Klassen können mit Genehmigung einzelne der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Aufgaben des Schulleiters dem stellvertretenden Schulleiter zur selbständigen Erledigung übertragen werden (Art. 41).
IV. Der Klassenlehrer
Art. 12
Aufgaben
Der Klassenlehrer betreut die Schüler in seiner Klasse in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und berät die Klasse und die Eltern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Er unterstützt die Eltern durch Beratung und Mithilfe bei der Lösung der durch die Schule und die Erziehung der Kinder entstehenden Probleme;
b) er berät die Schüler bei der Wahl von Freifächern;
c) er überwacht die Freifächerbelastung der Schüler;
d) er überwacht die Hausaufgaben- und Prüfungsbelastung der Klasse;
e) er überwacht die Einhaltung der Schulpflicht;
f) er erteilt die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag;
g) er fertigt die Zeugnisse aus und trägt die Noten in die Notenkartothek ein;
h) er gibt der Klasse Gelegenheit zu Aussprachen;
i) er gibt Schülern Gelegenheit zu Vorsprachen;
k) er veranlasst und überwacht die Führung des Klassenbuches.
V. Der Reallehrer
Art. 13
Aufgaben
Dem Reallehrer obliegen neben den in Art. 90 bis 100 des Schulgesetzes festgesetzten allgemeinen Pflichten folgende besondere Aufgaben:
a) er wirkt bei gemeinsamen Anlässen und bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen mit;
b) er arbeitet bei Lehrerkonferenzen mit;
c) er beteiligt sich an der Beaufsichtigung der Schüler;
d) er berät Schüler und Eltern bei der Wahl der weiteren Schul- und Berufslaufbahn;
e) er betreut die Lehrmittel, Schulmaterialien und Sammlungen in seinem Fachbereich;
f) er kontrolliert die Körperhaltung und die Gesundheitspflege seiner Schüler;
g) er meldet Schülerunfälle dem Schulleiter;
h) er erteilt den Unterricht in Koordination mit den anderen Lehrern derselben Fächergruppe und derselben Klassen.
C. Fächer und Schulveranstaltungen an den Realschulen
Art. 14
Fächer
Der Unterricht an der Realschule wird in Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächern erteilt.
Art. 15
Verteilung der Fächer auf die Lehrer
1) Vor Beginn des Schuljahres versammelt sich die Lehrerkonferenz und verteilt die Fächer nach dem Lehrplan auf die einzelnen Lehrer. Die Vorbildung und Eignung der Lehrer ist zu berücksichtigen.
2) Der Lehrer, der ein Promotionsfach in einer Klasse übernimmt, soll es mindestens zwei Jahre weiterführen.
Art. 16
Freifächer
1) Zum Besuch der Freifächer werden nur definitiv beförderte Schüler zugelassen. Ausnahmen sind bei besonderer Begabung für ein Freifach gestattet.
2) Die Anmeldung der Kinder für die Freifächer erfolgt schriftlich durch die Eltern.
3) Kann einem Schüler in einem Freifach nicht wenigstens die Note "befriedigend" erteilt werden, so wird er aus dem Kurs entlassen.
4) Tritt ein Schüler freiwillig aus einem Freifachkurs aus, haben die Eltern durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie vom Austritt Kenntnis genommen haben.
Art. 17
Ausbildung von Knaben und Mädchen
1) In den Realschulen werden Knaben und Mädchen unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels gemeinsam unterrichtet.
2) In den Fächern Physik, Chemie, Geometrie, Technisch Zeichnen, Schreiben, Turnen, Handarbeit, Hauswirtschaft, Kochen und Werken können Knaben- oder Mädchenklassen gebildet werden.
Art. 18
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Zur Teilnahme an den Schulreisen, an den von der Schule angeordneten Exkursionen, Lagerwochen, Sporttagen, Betriebsbesichtigungen, Wanderungen und anderen Schulveranstaltungen sind alle Schüler verpflichtet. Für das Fernbleiben gelten die Bestimmungen über die Schulversäumnisse.
Art. 19
Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtfächer (Dispensation)
1) Zur Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtfächer (Dispensation) aus Gesundheitsrücksichten oder aus anderen Gründen bedarf es einer Bewilligung (Art. 41).
2) Die Dispensation aus Gesundheitsrücksichten wird vom Schulleiter erteilt. Dabei ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
3) Dispensationen werden auf bestimmte Zeit, höchstens für ein Jahr, erteilt. Ausgenommen ist dauernde Invalidität.
Art. 20
Schulreisen
1) Bei Schulreisen und Wanderungen ist auf das Alter und die Leistungsfähigkeit der Schüler Rücksicht zu nehmen.
2) Der Lehrer hat den Vorschlag für die Schulreise der Lehrerkonferenz zu unterbreiten.
3) Für mehrtägige Schulreisen bedarf es einer Bewilligung (Art. 41).
Art. 21
Klassenlager
1) Pro Schuljahr ist die Durchführung eines einwöchigen Klassenlagers während der Schulzeit gestattet.
2) Für Klassenlager im Ausland ist eine Bewilligung einzuholen (Art. 41 ).
D. Unterrichtszeit
Art. 22
Verteilung der Unterrichtsstunden
1) Die Unterrichtsstunden sind auf sechs Vormittage und mindestens zwei Nachmittage zu verteilen.
2) Der Mittwoch- und Samstagnachmittag sind unterrichtsfrei.
3) Aus stundenplantechnischen Gründen kann die Lehrerkonferenz für einzelne Klassen anstelle des Mittwochnachmittags einen anderen Nachmittag als zweiten freien Nachmittag festlegen.
Art. 23
Anzahl der Unterrichtsstunden pro Schultag und pro Woche
1) Ein Schultag darf höchstens acht Unterrichtsstunden umfassen, wobei am Vormittag nicht mehr als fünf, am Nachmittag nicht mehr als vier Unterrichtsstunden angesetzt werden sollen.
2) Die Unterrichtszeit kann zugunsten von Handarbeit, Hauswirtschaft, Werken, Turnen und Zeichnen sowie von Freifächern auf höchstens neun Lektionen erhöht werden, wenn sich dies aus organisatorischen Gründen nicht vermeiden lässt.
3) Ein Realschüler darf pro Woche nicht mehr als 40 Unterrichtsstunden belegen.
Art. 24
Erstellung des Stundenplanes
1) Vor Beginn eines Schuljahres sorgt der Schulleiter für die Erstellung des Stundenplanes, der über die Verteilung der lehrplanmässigen Unterrichtsstunden auf die Schulwoche Aufschluss gibt.
2) Die Stundenpläne der Lehrer bedürfen der Genehmigung (Art. 41).
Art. 25
Dauer der Unterrichtsstunde
Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Art. 26
Pausen
Dauert der Schulhalbtag mehr als zwei Unterrichtsstunden, ist eine Pause von 15 Minuten einzuschalten.
Art. 27
Hausaufgaben
1) Das Ausmass der Hausaufgaben ist so zu gestalten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt.
2) Bei der Bestimmung des Ausmasses der Hausaufgaben und bei der Ansetzung von Prüfungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen und auf die Zahl der Prüfungen in der betreffenden Schulwoche Rücksicht zu nehmen.
3) Am Vortag eines Sonn- oder Feiertages dürfen auf den nächsten Schultag keine Hausaufgaben erteilt werden.
E. Erfüllung der Schulpflicht
Art. 28
Fernbleiben vom Unterricht
Als Fernbleiben vom Unterricht gilt das Nichterfüllen der Schulpflicht während eines halben Schultages oder mehrmaliges Zuspätkommen zum Unterricht.
Art. 29
Kontrolle der Schulpflicht
1) Die Entschuldigungsgründe betreffend das Fernbleiben vom Unterricht sind vom Klassenlehrer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
2) Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann der Klassenlehrer in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eine Untersuchung durch den Schularzt verlangen.
Art. 30
Nicht gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht
War das Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt, ist der Klassenlehrer verpflichtet, dem Schulleiter Meldung zu erstatten. Dieser benachrichtigt das Schulamt.
Art. 31
Zugezogene Schüler
1) Neu zugezogene Schüler, die eine Realschule besuchen wollen, sind von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche nach Wohnsitznahme im Land dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt weist die Schüler der entsprechenden Schule zu.
3) Schüler aus dem Ausland werden auf Probezeit in die Schulstufe aufgenommen, die sie bisher besucht haben.
Art. 32
Austritt vor Erfüllung der Schulpflicht
Tritt ein Schüler vor Erfüllung der Schulpflicht aus der Realschule aus, hat der Schulleiter dem Schulamt Meldung zu erstatten.
F. Zusammenarbeit mit dem Elternhaus
Art. 33
Kontakt des Reallehrers mit den Eltern
1) Die Erziehung und Ausbildung der Realschüler ist gemeinsame Aufgabe von Eltern und Lehrern. Um die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus zu fördern, hat der Klassenlehrer mit den Eltern seiner Schüler persönlich Kontakt zu pflegen und sie über Betragen, Fleiss und Leistung zu orientieren.
2) Dieser persönliche Kontakt ist vor allem dann zu pflegen, wenn das Verhalten und die Leistungen eines Schülers dazu besonderen Anlass geben.
3) Insbesonders ist der Reallehrer verpflichtet, in Fragen des Weiterstudiums und der Berufswahl mit den Eltern zusammenzuarbeiten.
Art. 34
Aussprachen, Elternabende, Elternsprechtage
1) Die gegenseitigen Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus sind durch Aussprachen, Elternabende, Elternsprechtage, Schulbesuchstage und Einladungen zu besonderen Schulveranstaltungen zu pflegen.
2) Eine Kontaktnahme im Sinne von Abs. 1 hat mindestens einmal im Verlauf des Schuljahres zu erfolgen.
Art. 35
Elternvereinigung, Elternbeirat
Die Eltern der Realschüler können zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus eine Elternvereinigung gründen, welche einen Elternbeirat wählt.
Art. 36
Aufgaben des Elternbeirates
1) Dem Elternbeirat können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Förderung der Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule;
b) Förderung des Verständnisses der Eltern für Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Erziehungsberatung;
c) Beratung von Wünschen und Anregungen aus Elternkreisen;
d) Stellungnahme zu schulorganisatorischen Massnahmen, zu Fragen der Schul- und Hausordnung;
e) Beratung von Massnahmen auf dem Gebiete des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule betreffen;
f) Stellungnahme zu Fragen der Hausaufgaben- und Prüfungsbelastung;
g) Stellungnahme zu Schulversuchen.
2) Der Schulleiter und die Reallehrer unterstützen die Tätigkeit des Elternbeirates.
3) Die Befugnisse der Organe der Schulverwaltung sowie der Organe gemäss Art. 8 dieser Verordnung bleiben unberührt.
G. Schulbezirke
Art. 37
Pflicht zum Schulbesuch im Schulbezirk
Für die Realschule werden folgende Schulbezirke festgelegt:
a) Schulbezirk Oberland (ohne Balzers);
b) Schulbezirk Balzers;
c) Schulbezirk Unterland.
H. Austritt aus der Realschule
Art. 38
Austritt aus der Realschule
Hat der Realschüler die Schulpflicht gemäss den Bestimmungen des Schulgesetzes erfüllt, kann er aus der Realschule austreten.
Art. 39
Zeugnisse, Archivierung
1) Beim Austritt aus der Schule werden dem Realschüler das Zeugnisheft und das Abschlusszeugnis ausgehändigt.
2) Die Jahresnoten des Schülers werden in der Notenkartothek der Schule archiviert.
Art. 40
Aufbewahrung der Zeugnisakten
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Zeugnisakten mindestens zehn Jahre von der Schule aufzubewahren.
J. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 41
Schulamt
1) Das Schulamt sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2) Das Schulamt wird beauftragt, nachfolgende Verwaltungssachen selbständig zu erledigen:
a) Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Leistungszügen gemäss Art. 3 Abs. 3;
b) Bewilligung zur Aufteilung von Aufgaben zwischen dem Schulleiter und dem stellvertretenden Schulleiter gemäss Art. 11 Abs. 3;
c) Befreiung vom Besuch einzelner Fächer, sofern gemäss Art. 19 nicht der Schulleiter zuständig ist;
d) Erteilung von Bewilligungen für mehrtägige Schulreisen gemäss Art. 20;
e) Erteilung von Bewilligungen für Klassenlager im Ausland gemäss Art. 21;
f) Genehmigung der Stundenpläne der Lehrer gemäss Art. 24.
Art. 42
Amtsweg
Eingaben und Anträge an die Regierung und den Schulrat im Sinne dieser Verordnung sind beim Schulamt einzureichen.
Art. 43
Ahndung bei Nichterfüllen der Schulpflicht
1) Unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung wird dem Schulamt aufgrund von Art. 102 des Schulgesetzes die Ahndung von unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht übertragen.
2) Wenn durch eine Geldstrafe allein aufgrund gestörter Familienverhältnisse die Erfüllung der Schulpflicht offensichtlich nicht bewirkt werden kann, hat das Schulamt Meldung an das Jugendamt zu erstatten.
Art. 44
Beschwerderecht
Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Organen einer Realschule gemäss Art. 8 dieser Verordnung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erhoben werden.
Art. 45
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Erlass dieser Verordnung werden aufgrund von Art. 133 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, nachstehende Vorschriften ausser Kraft gesetzt:
a) Verordnung vom 11. Juli 1952 betreffend die besonderen Bestimmungen für die liechtensteinischen Realschulen, LGBl. 1952 Nr. 15;
b) die Art. 81 und 82 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
Art. 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt tritt Art. 47 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef