Art. 3
§ 4 des Gesetzes vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1974, LGBl. 1974 Nr. 50, erhält einen Abs. 3 und 4 wie folgt:
3) Durch Annahme an Kindesstatt erwirbt ein ausländisches Wahlkind, soferne es zum Zeitpunkt der Annahme das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, das Landesbürgerrecht, wenn bei gemeinsamer Annahme durch Ehegatten der Wahlvater und bei Annahme durch eine Einzelperson der Wahlvater oder die unverheiratete Wahlmutter Landesbürger ist. Wird die Annahme widerrufen oder aufgehoben, so gilt der Erwerb des Landesbürgerrechtes als nicht eingetreten, es sei denn, das Wahlkind würde dadurch unvermeidlich staatenlos.
4) Wird ein leibliches Kind der Ehefrau durch den Ehemann (Stiefvater) angenommen, so erwirbt es das Landesbürgerrecht, soferne es zum Zeitpunkt der Annahme noch nicht mündig ist.