831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1977 Nr. 4 ausgegeben am 12. Januar 1977
Gesetz
vom 25. November 1976
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 6, wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
für Alleinstehende Fr. 7 800.-
für Ehepaare Fr. 11 700.-
für Waisen Fr. 3 900.-
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef