831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1977 Nr. 5 ausgegeben am 13. Januar 1977
Gesetz
vom 25. November 1976
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1972, LGBl. 1973 Nr. 4, wird wie folgt geändert:
III. Vollrente
Art. 68
1. Einfache Altersrente
1) Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 420 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2) Die einfache Altersrente beträgt mindestens 525 Franken und höchstens 1 050 Franken im Monat.
Übergangsbestimmungen
Neuberechnung der laufenden Renten auf 1.1.1977
§ 2
1) Die am 1. Januar 1977 laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung werden um 5 % erhöht.
2) Die Monatsrenten sind so zu runden, dass Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten Franken erhöht und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten Franken herabgesetzt werden.
3) Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen bei den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.
4) Mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1977 gilt die Teuerung bis zu einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise von 167, 5 als ausgeglichen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef