| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1978 |
Nr. 20 |
ausgegeben am 31. August 1978 |
Verordnung
vom 1. August 1978
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund der Art. 11 bis 14, 23, 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Art. 1
Inhalt
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, den Beruf des Fahrlehrers sowie das Kontroll- und Meldewesen.
Art. 2
Bezeichnung
1) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen der Art. 32 bis 37 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Für den Wochenaufenthalter ist der Familienwohnsitz massgebend, sofern er regelmässig durchschnittlich zweimal im Monat dorthin zurückkehrt.
2) Im übrigen werden verwendet:
- SVG für das Strassenverkehrsgesetz;
- VRV für die Verordnung über die Strassenverkehrsregeln;
- VVV für die Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr;
- BAV für die Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
I. Teil
1. Abschnitt
a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Ausweiskategorien
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
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Kategorie A
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Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3;
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Kategorie A1
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Kleinmotorräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;
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Kategorie B
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Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
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Kategorie B1
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Motorwagen der Kategorie B zum gewerbsmässigen Personentransport;
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Kategorie C
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Motorwagen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;
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Kategorie C1
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schwere Feuerwehrmotorwagen mit Arbeitsgeräten;
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Kategorie D
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schwere Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
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Kategorie D1
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Kleinbusse zum gewerbsmässigen Personentransport;
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Kategorie E
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Anhänger an Motorwagen der Kategorien B, C oder D, für die nicht schon der Führerausweis dieser Kategorien berechtigt;
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Kategorie F
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Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte;
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Kategorie G
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Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge.
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2) Zur Führung von Arbeitsmaschinen, Traktoren und Wohnmotorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der Kategorien B oder C erforderlich, zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen der Führerausweis der Kategorie F.
3) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Kategorien A1 oder F zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie G;
b) der Führerausweis der Kategorien B oder C1 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien F und G;
c) der Führerausweis der Kategorien C oder D zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien B und C 1;
d) der Führerausweis der Kategorie D1 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B 1;
e) der Führerausweis der Kategorie D zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie D 1.
Diese Berechtigungen sind im Führerausweis einzutragen.
4) Ohne den Führerausweis der Kategorie E darf
a) der Inhaber des Ausweises der Kategorien B, C oder D einen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg mitführen;
b) der Inhaber des Ausweises der Kategorie B zudem einen schwereren Anhänger mitführen, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs und das Gesamtgewicht des ganzen Zuges 3 500 kg nicht übersteigen.
5) Für die Beförderung von Kranken oder Verletzten in dazu eingerichteten leichten Motorwagen ist der Führerausweis der Kategorie B1 erforderlich. Abs. 7 ist anwendbar, wenn ausschliesslich kranke oder verletzte Betriebsangehörige in betriebseigenen Ambulanzen befördert werden.
6) Zur Beförderung von hoteleigenen Gästen in leichten Motorwagen, sofern sie nicht nur zwischen dem Hotel und den nächstgelegenen Stationen öffentlicher Transportunternehmungen durch einen nebenberuflichen Fahrzeugführer erfolgt, ist der Führerausweis der Kategorien B1 oder D1 erforderlich.
7) Für die Beförderung eines bestimmten oder bestimmbaren Personenkreises durch Personen ausserhalb eines Transportunternehmens genügt bei leichten Motorwagen der Führerausweis der Kategorie B und bei schweren Motorwagen der Führerausweis der Kategorie C.
Art. 4
Ausnahmen von der Ausweispflicht
1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie B 1;
b) die Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die sich um den Ausweis der Kategorie D bewerben;
c) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G.
2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich für
a) Personen, die Motoreinachser ohne Anhänger zu Fuss führen;
b) Führer von Motorhandwagen;
c) Führer von Arbeitsmotorwagen auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Führerausweis-Kategorie (Art. 3).
Art. 5
Mindestalter
1) Das Mindestalter beträgt:
a) 14 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie G;
b) 16 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie F und von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c) 18 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorien A 1, B, C und C 1;
d) 21 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie D.
2) Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorie C, verbunden mit Kategorie E, bereits nach vollendetem 17. Altersjahr, der Führerausweis aber erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Invaliden, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicheren Führung fähig sind, den Führerausweis der Kategorien A1 und B aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des 18. Altersjahres erteilen.
Art. 6
Medizinische Anforderungen
1) Der Bewerber um den Lernfahr- oder Führerausweis hat die medizinischen Anforderungen des Anhangs 1 zu erfüllen.
2) Führer von Motorfahrzeug-Kategorien, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, haben eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 zu erfüllen und dürfen keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
3) Soweit nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 13 SVG vorliegt, kann die Motorfahrzeugkontrolle von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.
Art. 7
Ärztliche Untersuchungen
1) Vor Erteilung des Lernfahrausweises ist der Bewerber hinsichtlich Gehör und Sehvermögen summarisch zu prüfen und zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine vom Landesphysikus bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen.
2) Das Zeugnis eines durch die Regierung zu bezeichnenden Vertrauensarztes oder einer Spezialuntersuchungsstelle ist erforderlich:
a) für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien B 1, C, D und D 1;
b) für Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben;
c) für körperbehinderte Bewerber;
d) für Gehörlose.
3) Einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen:
a) die Inhaber eines Führerausweises der Kategorien B 1, C, D oder D1 sowie die Fahrlehrer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre und ab 50. Altersjahr alle drei Jahre;
b) die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre;
c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen und nach schweren Krankheiten.
Der Landesphysikus kann diese Kontrolluntersuchungen den behandelnden Ärzten übertragen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Antrag des Arztes oder der mit Spezialuntersuchungen betrauten Stelle die in Bst. a und b genannten Fristen verkürzen oder in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
4) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis nach Anhang 2 genannten Punkte, deren Ergebnis der Motorfahrzeugkontrolle durch das Formular im Anhang 3 bekanntzugeben ist. Bei Kontroll- und Spezialuntersuchungen können Einschränkungen oder Ausdehnungen der Untersuchung angeordnet werden; der Arzt ist in diesen Fällen nicht an die Formulare nach Anhang 2 und 3 gebunden.
5) Die Ämter und Dienststellen stellen dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die körperliche und psychische Eignung des zu Untersuchenden betreffen.
Art. 8
Besondere Gebrechen
1) Gehörlose werden als Fahrzeugführer der dritten Gruppe (Anhang 1) zum Verkehr zugelassen, wenn sie die Mindestanforderungen im übrigen erfüllen und eine sachverständige Stelle für Gehörlose die psychische Eignung bejaht.
2) Körperbehinderten Bewerbern der zweiten und dritten Gruppe (Anhang 1) kann der Führerausweis erteilt werden, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle oder eine Spezialstelle der Invalidenhilfe die psychische Eignung feststellt.
3) Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Art. 9
Verkehrspsychologische Untersuchung
1) Bestehen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers oder Führers, so ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung durch eine von der Regierung zu bezeichnende Stelle anzuordnen.
2) Bei Lastwagenführer-Lehrlingen ist die Berufseignung vor der Stellenbewerbung durch eine Berufsberatungsstelle und während einer Probezeit durch den Lehrmeister und den Ausbilder abzuklären. In Zweifelsfällen kann das Amt für Berufsbildung auf Antrag der Motorfahrzeugkontrolle vor und nach Beginn der Lehrzeit geeignete Untersuchungen anordnen.
3) Die Ämter und Dienststellen stellen dem Psychologen und dem Psychiater auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die psychische Eignung des zu Untersuchenden betreffen.
Art. 10
Amtsgeheimnis; Anerkennung der Eignungsgutachten
1) Die Beamten und Angestellten der Ämter und Dienststellen haben über die ihnen bekannntgegebenen Befunde, Meldungen und Angaben betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand von Bewerbern und Ausweisinhabern sowie die Ergebnisse der summarischen Prüfung von Sehschärfe und Gehör Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen im Verkehr unter Ämtern und Dienststellen und mit den begutachtenden Stellen.
2) Die Befunde, Meldungen und Angaben über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sind so aufzubewahren, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind von der Motorfahrzeugkontrolle anzuerkennen, wenn sie von einer von der Regierung anerkannten Untersuchungsstelle erstellt und nicht älter als ein Jahr sind.
Art. 11
Fahrpraxis
1) Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A muss während mindestens zwei Jahren regelmässig Fahrzeuge der Kategorie A1 geführt haben. Dies gilt nicht für Bewerber, die in Kursen des Sicherheitskorps auf Motorrädern ausgebildet werden.
2) Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorien B1 oder D1 muss während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
3) Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D hat nachzuweisen, dass er in den der Bewerbung vorangehenden fünf Jahren einen Lastwagen insgesamt während eines Jahres geführt hat.
4) Vom Erfordernis der Fahrpraxis auf Lastwagen nach Abs. 3 ist der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D befreit, der
a) auf einer bestimmten Strecke im Linienverkehr ein Jahr lang einen Motorwagen mit dem Führerausweis der Kategorien B1 oder D1 geführt hat;
b) regelmässig einen Lastwagen während mindestens drei Monaten geführt hat und lediglich Gesellschaftswagen im Linienverkehr zu führen gedenkt.
5) In den Fällen von Abs. 4 Bst. a und b wird der Führerausweis der Kategorie D nach bestandener Prüfung auf die Strecke beschränkt. Der Führer kann zur praktischen Prüfung nach Art. 25 Abs. 5 erst zugelassen werden, wenn er einen Gesellschaftswagen im Linienverkehr während mindestens eines Jahres geführt hat.
6) Der Bewerber darf ferner während der in den Abs. 1 bis 5 vorgeschriebenen Dauer der Fahrpraxis vor der Bewerbung um den Ausweis keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen haben.
Art. 12
Gesuch um Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises
1) Wer sich um einen Lernfahr- oder Führerausweis bewirbt, hat ein Gesuchsformular nach Anhang 4 wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen. Verweigert bei unmündigen oder entmündigten Bewerbern der gesetzliche Vertreter die Unterschrift auf dem Gesuchsformular, so sind er und der Gesuchsteller anzuhören. Wenn keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, erteilt die Motorfahrzeugkontrolle den Ausweis.
2) Dem Gesuch sind neuere Passfotos in der Grösse 35 x 45 mm beizulegen. Die Motorfahrzeugkontrolle bestimmt deren Anzahl.
3) Der Lastwagenführer-Lehrling unter 18 Jahren hat mit dem Gesuch eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung über den Abschluss des Lehrvertrages beizubringen.
Art. 13
Prüfung des Gesuchs
1) Die Motorfahrzeugkontrolle lässt die Personalien überprüfen und zieht nötigenfalls am früheren Wohnsitz Informationen ein.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle klärt ab, ob Bedenken gegen die Eignung des Gesuchstellers zum Führen von Motorfahrzeugen vorliegen und ob der Gesuchsteller in der Kartei der gesperrten oder entzogenen Ausweise aufgeführt ist. Sie kann Strafregisterauszüge anfordern. In Zweifelsfällen holt sie beim Sicherheitskorps Auskünfte über vorgemerkte Bussen ein oder ordnet eine ärztliche oder verkehrspsychologische Untersuchung an.
Art. 14
Erteilung
1) Der Lernfahrausweis wird - unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 1 - für die gleichen Kategorien ausgestellt wie der Führerausweis.
2) Der Lernfahrausweis der Kategorien A1 und F wird nach bestandener theoretischer Führerprüfung erteilt.
3) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird dem Inhaber des Ausweises der Kategorie A1 erteilt, der die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 und 6 erfüllt.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle hat das von der Regierung anerkannte Handbuch allen Personen abzugeben, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis bewerben und keinen Führerausweis für Motorfahrräder besitzen.
5) Der Lernfahrausweis kann mit den gleichen Beschränkungen und Auflagen verbunden werden wie der Führerausweis (Art. 25).
6) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
Art. 15
Gültigkeit
1) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist für die Kategorien A, A1 und F auf drei Monate, für die übrigen Kategorien auf zwölf Monate zu befristen.
2) Sie kann für die Kategorien A, A1 und F einmal um zwei Monate, für die übrigen Kategorien einmal um sechs Monate verlängert werden. Die weitere Verlängerung oder die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises für die gleiche Kategorie ist vor zwei Jahren seit Ablauf der letzten Verlängerung nur zulässig, wenn
a) der Inhaber den Ausweis aus wichtigen Gründen (längere Krankheit, Auslandaufenthalt usw.) nachweisbar nicht verwenden konnte;
b) die Führerprüfung trotz fristgerechter Anmeldung nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer angesetzt werden kann;
c) aufgrund einer besonderen Untersuchung die Eignung des Bewerbers für die weitere Ausbildung zum Motorfahrzeugführer festgestellt wird.
Art. 16
Lernfahrten
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz des Lernfahrausweises sein muss.
2) Lernfahrten dürfen - unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 - nur mit einem Begleiter unternommen werden, der seit wenigstens drei Jahren den liechtensteinischen oder einen gültigen ausländischen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzt.
3) Der Lernfahrausweis der Kategorien A, A1 und F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.
4) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorie E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson auf Anhängerzügen durchgeführt werden, für deren Zugwagen der Führer den Führerausweis bereits besitzt.
5) Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder befugten Ausbilders ausführen. Gehörlose und Invalide dürfen auf Lernfahrten nur von einem Fahrlehrer oder von einem von der Regierung anerkannten Ausbilder begleitet sein. Diese Auflage ist im Lernfahrausweis einzutragen.
6) Fahrschüler dürfen keine gewerbsmässigen Personentransporte ausführen.
Art. 17
Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
1) Zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen bedarf es einer Bewilligung der Regierung (Art. 18 Berufsbildungsgesetz). Die Bewilligung wird von der Regierung befristet erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Ausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.
2) Die Gültigkeit der Ausbildungsbewilligung ist auf sechs Jahre zu befristen. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
3) Der Bewerber um die Ausbildungsbewilligung hat einen Instruktionskurs zu bestehen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Art. 20 Abs. 3) auszuweisen. Die Regierung bestimmt, welche Instruktionskurse anerkannt werden.
4) Der Lehrmeister hat eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle zu melden. Das Amt für Berufsbildung hat die Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich über die Auflösung von Lehrverhältnissen von Lastwagenführer-Lehrlingen zu informieren.
Art. 18
Allgemeines
1) Die Führerprüfung umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Sie wird von der Motorfahrzeugkontrolle abgenommen.
2) Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G haben nur eine theoretische Führerprüfung abzulegen.
3) Nur eine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
a) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A;
b) die Inhaber des Führerausweises der Kategorien B, C oder D, die sich um den Führerausweis der Kategorie E bewerben;
c) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D, die den Führerausweis der Kategorie C besitzen;
d) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D 1, die den Führerausweis der Kategorie B1 besitzen.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, einer Führerprüfung unterziehen, wenn an ihrer Eignung Zweifel bestehen.
5) In besonderen Fällen kann die Führerprüfung mit Einwilligung der Motorfahrzeugkontrolle bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle abgelegt werden.
Art. 19
Lebensrettende Sofortmassnahmen
1) Der Anmeldung zur Führerprüfung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorien A 1, B, C oder C1 ist eine Bescheinigung über den Besuch eines Kurses für lebensrettende Sofortmassnahmen beizulegen.
2) Die Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen umfasst die Massnahmen, die bei einem Verletzten bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen getroffen werden müssen, insbesondere die richtige Lagerung des Verletzten, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehrungen bei schweren Blutungen, die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung.
3) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird durch eine Bescheinigung einer von der Regierung anerkannten Stelle über den Besuch eines Nothelferkurses erbracht. Diese Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Die Organisation und das Programm der Kurse sowie die Anforderungen an die Instruktoren werden von der Regierung festgelegt.
4) Vom Erfordernis des in Abs. 1 vorgesehenen Nachweises sind befreit:
a) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
b) Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
c) die Instruktoren von Nothelferkursen;
d) weitere Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Regierung anerkannte Stelle erbringen.
Art. 20
Theoretische Führerprüfung
1) An der theoretischen Führerprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Verkehrsvorschriften kennt und die grundlegenden Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen besitzt.
2) In der Regel wird die theoretische Führerprüfung vor der praktischen Prüfung und durch Beantwortung schriftlicher Fragen abgelegt.
3) Als Grundlage der theoretischen Führerprüfung dient:
a) für die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien A 1, B, C 1, F und G das Handbuch der Verkehrsregeln;
b) für die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie B 1, D1 und C zusätzlich die einschlägigen Regeln im Anhang zum Handbuch.
4) Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C sowie um den Führerausweis der Kategorie D nach den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 Bst. a haben sich überdies über technische Kenntnisse der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung, soweit diese für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit erforderlich sind, auszuweisen.
5) Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien F und G haben eine den Eigenarten der Fahrzeugkategorie angepasste, vereinfachte theoretische Prüfung abzulegen.
6) Wer bereits einen Führerausweis der Kategorien A, A 1, B, B 1, C, C 1, D oder D1 besitzt, ist - unter Vorbehalt von Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 - beim Erwerb des Führerausweises einer anderen Kategorie von der theoretischen Führerprüfung befreit.
Art. 21
Praktische Führerprüfung
1) An der praktischen Führerprüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie nach den Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.
2) Die praktische Führerprüfung umfasst zwei Teile:
a) das Fahren im Verkehr mit der Bedienung des Motorfahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrtschreibers sowie mit der Anpassung an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse und an die Fahreigenschaften des Fahrzeugs, nach Möglichkeit unter Einschluss des Fahrens auf Autobahnen und Autostrassen und des Nachtfahrens;
b) das Manövrieren.
Art. 22
Eröffnung des Prüfungsergebnisses
Die Motorfahrzeugkontrolle hat dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung zu eröffnen und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich oder mündlich zu begründen.
Art. 23
Wiederholung der Führerprüfung
1) Wer die praktische Führerprüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Monat wiederholen.
2) Die Wiederholung erstreckt sich bei der praktischen Prüfung auf den Teil, den der Kandidat nicht bestanden hat. Stellt sich heraus, dass der Kandidat die Verkehrsregeln nicht genügend kennt, so hat er auch die theoretische Prüfung zu wiederholen.
3) Wird die Führerprüfung dreimal nicht bestanden und ist das Prüfungsversagen nicht auf mangelnde Ausbildung zurückzuführen, so kann der Bewerber zu einer weiteren Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens zugelassen werden.
Art. 24
Neue Führerprüfung
1) Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in der Praxis oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen.
2) Die neue Führerprüfung kann sich auf den theoretischen oder auf den praktischen Teil oder auf beide Teile beziehen. Wird die neue Führerprüfung mit dem Führerausweisentzug verfügt, so kann sie frühestens nach einem Monat seit Ablauf des Entzuges abgelegt werden; wird sie als selbständige Massnahme angeordnet, so kann der Betroffene frühestens nach einem Monat seit der Anordnung zur Prüfung zugelassen werden. Dem Betroffenen ist in diesen Fällen ein Lernfahrausweis abzugeben.
3) Besteht der Betroffene die neue Führerprüfung nicht, so ist Art. 23 sinngemäss anwendbar.
4) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
Art. 25
Eintragungen
1) Mit der Erteilung des Führerausweises dürfen Beschränkungen, Auflagen und Berechtigungen nur nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 verbunden werden.
2) Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auflagen sind im Führerausweis einzutragen:
a) die Pflicht zum Tragen der Brille oder der Kontaktschalen;
b) die Beschränkung auf ein der Invalidität oder der Körpergrösse angepasstes Fahrzeug;
c) die Beschränkung auf eine bestimmte Strecke nach Art. 11 Abs. 4 Bst. a und b;
d) die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterungen, auf Kleinfahrzeuge oder auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb.
3) Bei anderen Auflagen, z. B. medizinischer Art, ist im Führerausweis lediglich der Vermerk "Auflage" einzutragen.
4) Notfallärzten ist die Berechtigung zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall" im Führerausweis einzutragen.
5) Die im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen nach Abs. 2 Bst. c und d sind aufzuheben, wenn der Inhaber des Ausweises durch eine praktische Führerprüfung die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung eines Fahrzeuges der entsprechenden Kategorie nachgewiesen hat.
2. Abschnitt
Führer von Motorfahrrädern
Art. 26
Führerausweis für Motorfahrräder; Führerprüfung
1) Wer ein Motorfahrrad führt, bedarf des Führerausweises nach den Bestimmungen dieses Artikels. Dies gilt nicht für Personen, die den Führerausweis irgendeiner Kategorie nach Art. 3 besitzen.
2) Der Führerausweis für Motorfahrräder wird aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt, die frühestens nach 14 Tagen seit der Anmeldung abgelegt werden kann. Die Motorfahrzeugkontrolle gibt dem Bewerber bei der Anmeldung zur Prüfung das Handbuch der Verkehrsregeln ab. Die Erteilung eines Lernfahrausweises entfällt.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Motorfahrradfahrer einer praktischen Prüfung unterziehen, wenn über ihre Eignung Zweifel bestehen.
4) Die Art. 23 Abs. 3 und 25 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 27
Mindestalter
1) Das Mindestalter für Führer von Motorfahrrädern beträgt 14 Jahre.
2) Aus zwingenden Gründen, namentlich bei Invaliden oder wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels nach den örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen oder nicht zumutbar ist, kann die Motorfahrzeugkontrolle den Führerausweis für Motorfahrräder vor Erreichung des 14. Altersjahres aufgrund einer vereinfachten theoretischen und einer praktischen Führerprüfung erteilen.
Art. 28
Allgemeine Anforderungen
Motorfahrräder dürfen von Personen nicht geführt werden, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder sonst nicht dafür eignen. Im Zweifelsfall kann die Motorfahrzeugkontrolle die zur Abklärung der Eignung notwendigen Massnahmen anordnen. Art. 6 Abs. 2 gilt sinngemäss.
3. Abschnitt
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
Art. 29
Allgemeines
1) Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist.
2) Warnungsentzüge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften dienen der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen.
3) Wird der Führerausweis der Motorfahrzeugkontrolle freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; der Leiter der Motorfahrzeugkontrolle hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
4) Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat der Chef des Sicherheitskorps zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
Art. 30
Fakultative Entzugsgründe; Verwarnung
1) Der Lernfahr- oder Führerausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat.
2) Die Verwarnung ist anstelle des fakultativen Ausweisentzuges möglich. Nur eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Abs. 1 erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.
Art. 31
Obligatorische Entzugsgründe
1) Der Lernfahr- oder Führerausweis ist zu entziehen, wenn der Führer die Voraussetzungen des SVG oder dieser Verordnung zur Erteilung nicht mehr erfüllt, einen der in Art. 15 Abs. 3 SVG genannten Tatbestände verwirklicht oder ein Motorfahrzeug während der Dauer eines rechtmässigen Ausweisentzuges geführt hat.
2) In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3) Der Lernfahrausweis ist dem Lastwagenführer-Lehrling zu entziehen, wenn der Abbruch der Berufslehre oder die Auflösung des Lehrverhältnisses gemeldet wird und der Inhaber das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 32
Dauer des Entzugs
1) Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Dauer verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrunds angeordnet, so kann der Betroffene um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist. In den andern Fällen ist in der Entzugsverfügung eine Bewährungsfrist von mindestens einem Jahr anzusetzen.
2) Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Art. 33
Umfang des Entzugs
1) Der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie hat den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Führerausweis aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder wenn der Führerausweis der Kategorien B1 oder D1 nicht aus Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen wird.
2) In Härtefällen kann - unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien - der Führerausweisentzug für verschiedene Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies ist namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen Benützung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene als Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.
Art. 34
Verfahrensvorschriften
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder einer Verwarnung hat das Sicherheitskorps dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Sicherheitskorps darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
2) Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
b) Entzug des Führerausweises für Motorräder; Fahrverbot
Art. 35
Gründe
1) Der Chef des Sicherheitskorps hat Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder sonst nicht eignen, den Führerausweis für Motorfahrräder zu entziehen oder das Führen von Motorfahrrädern und Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen.
2) Die gleichen Massnahmen können für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer eines Fahrzeugs nach Abs. 1 durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet oder andere mehrmals belästigt hat oder wenn er die mit dem Führerausweis für Motorfahrräder verbundenen Anordnungen missachtet. Wird von einem Entzug oder einem Fahrverbot abgesehen, so kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3) Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder ein Fahrverbot ist für mindestens einen Monat anzuordnen gegenüber Personen, die ein in Abs. 1 genanntes Fahrzeug
a) in angetrunkenem Zustand geführt haben;
b) so abgeändert haben, dass damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann oder ein grösserer Lärm erzeugt wird;
c) zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet haben;
d) zum Gebrauch entwendet haben;
e) trotz Ausweisentzugs oder Fahrverbots geführt haben;
f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.
Art. 36
Umfang der Massnahmen; Verfahren
1) Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot gelten nur für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung angeordnet sind.
2) Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.
c) Abnahme der Ausweise durch das Sicherheitskorps
Art. 37
Gründe
1) Der Lernfahr- oder Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer
a) offensichtlich angetrunken ist oder einen durch Atemprobe ermittelten Alkoholgehalt von 0,8 und mehr Gewichtspromillen aufweist;
b) offensichtlich übermüdet oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist, z. B. wegen Krankheit, wegen Schockwirkung nach Unfällen oder wegen Einnahme von Medikamenten, Betäubungsmitteln oder Rauschgiften;
c) die geforderte Brille oder die Kontaktschalen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a nicht bei sich hat;
d) Lernfahrten ohne die erforderliche Begleitperson ausführt.
2) Der Lernfahr- oder Führerausweis kann abgenommen werden, wenn der Führer
a) durch Überschreiten der gesetzlichen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h, durch Überholen auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken oder durch Überfahren von Sicherheitslinien an unübersichtlichen Stellen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat;
b) auf Autobahnen oder Autostrassen wendet, den Mittelstreifen überfährt, in der falschen Richtung oder rückwärts fährt;
c) ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist;
d) die im Führerausweis eingetragene Beschränkung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b missachtet;
e) nach einem Unfall mit Körperschaden die Flucht ergriffen hat;
f) mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht.
3) Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer
a) nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b) in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das kein Führerausweis erforderlich ist.
Art. 38
Verfahren
1) Die Abnahme des Führerausweises ist vom Sicherheitskorps schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.
2) Der Chef des Sicherheitskorps entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.
4. Abschnitt
Motorfahrzeuge aus dem Ausland
Art. 39
Anerkennung der Ausweise
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen im Fürstentum Liechtenstein während eines Jahres Motorfahrzeuge führen, wenn sie
a) einen gültigen nationalen Führerausweis oder
b) einen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, LGBl. 1931 Nr. 9, besitzen.
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien im Fürstentum Liechtenstein, für die der Ausweis ausgestellt ist.
3) Führer von Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Motorfahrrad oder Kleinmotorrad führen, mit dem sie in Liechtenstein eingereist sind.
4) Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in Liechtenstein nicht verwendet werden.
Art. 40
Mindestalter
1) Ausländische Führerausweise dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den liechtensteinischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben.
2) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten im Fürstentum Liechtenstein zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.
Art. 41
Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises; Führerprüfung
1) Eines liechtensteinischen Führerausweises bedarf der Fahrzeugführer aus dem Ausland, der seit einem Jahr im Fürstentum Liechtenstein wohnt, ohne sich während mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Ausland aufzuhalten.
2) Wochenaufenthalter mit ausländischem Wohnsitz benötigen einen liechtensteinischen Führerausweis nur, wenn sie im Inland als berufsmässige Motorfahrzeugführer tätig sind.
3) Der liechtensteinische Führerausweis wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Ausweises der entsprechenden Kategorie ohne Führerprüfung erteilt. Art. 7 gilt sinngemäss. Eine Führerprüfung kann verlangt werden, wenn der Führer vor oder innerhalb zweier Jahre nach der Erteilung des liechtensteinischen Führerausweises wegen verkehrsgefährdender Verletzung von Verkehrsvorschriften bestraft worden ist.
4) Führer von ausländischen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.
5) Bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises kann die Motorfahrzeugkontrolle den ausländischen Ausweis zur Aufbewahrung, Zurücksendung oder, mit dem Einverständnis des Inhabers, zur Vernichtung einziehen. Wird der ausländische Ausweis nicht aufbewahrt, so ist sein Inhalt in geeigneter Form festzuhalten; wird er aufbewahrt, so ist er zurückzugeben, wenn der Berechtigte die Wohnung im Fürstentum Liechtenstein aufgibt und das Land verlässt oder wenn er glaubhaft macht, dass ihm bei kürzerem Aufenthalt im Herkunftsland aus der Verwendung des liechtensteinischen Führerausweises Schwierigkeiten entstehen.
Art. 42
Aberkennung, Entzug
1) Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des liechtensteinischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen.
2) Mit dem Entzug des liechtensteinischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
3) Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
4) Aberkannte ausländische Führerausweise sind dem Berechtigten auszuhändigen, wenn die Aberkennungsfrist abgelaufen ist oder, während der Dauer der Aberkennung, wenn er das Land verlässt.
5) Kann die Aberkennung dem Betroffenen im Fürstentum Liechtenstein nicht eröffnet werden, so ist sie auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
6) Aberkennungen, die wegen Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber ohne rechtlichen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich mehr als drei zusammenhängende Monate im Ausland aufhält. Der Nachweis des dreimonatigen Aufenthalts im Ausland obliegt dem Ausweisinhaber.
Art. 43
Internationale Führerausweise
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden. Aufgrund liechtensteinischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind im Fürstentum Liechtenstein ungültig.
2) Die im Ausland ausgestellten internationalen Führerausweise können nach Ablauf ihrer Gültigkeit im Fürstentum Liechtenstein verlängert werden.
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist die Motorfahrzeugkontrolle. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Ausstellung internationaler Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen, unter Vorbehalt der Gegenzeichnung. Die Verlängerung dieser Ausweise steht nur der Motorfahrzeugkontrolle zu.
4) Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
5. Abschnitt
Fahrlehrer und Fahrschulen
Art. 44
Erfordernis
1) Des Fahrlehrerausweises bedarf, wer offensichtlich Gelegenheiten zur Erteilung von Fahrunterricht sucht, wer in einer Fahrschule als Lehrer tätig ist oder wer zwei oder mehr Fahrschüler im Jahr ausbildet, zu denen er keine nähere Beziehung hat.
2) Wer in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut ist, muss im Besitze des Fahrlehrerausweises sein, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.
3) Die Ausbildung zum Erwerb des Führerausweises der Kategorien C 1, F und G erfordert keinen Fahrlehrerausweis.
4) Als Fahrunterricht gilt die Ausbildung von Fahrschülern im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises.
Art. 45
Erteilung
1) Der Fahrlehrerausweis wird durch die Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
2) Die Fahrlehrerausweise sind unbefristet.
3) Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen ausgestellt:
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Kategorie I
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leichte Motorwagen (inkl. Anhänger) und Motorräder;
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Kategorie II
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schwere Motorwagen (inkl. Anhänger);
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Kategorie III
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theoretischer Fahrunterricht im Rahmen der Kategorie I oder II oder beider Kategorien.
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Art. 46
Anforderungen
1) Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis hat bei der Motorfahrzeugkontrolle vor der Zulassung zur Ausbildung ein Gesuch mit Lebenslauf und Angaben über die gewünschte Ausweiskategorie und die bisherige Ausbildung einzureichen. Dem Gesuch sind Berufszeugnisse beizulegen.
2) Der Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, wenn er
a) das 22. Altersjahr vollendet hat;
b) sich über die bestandene Abschlussprüfung einer Berufslehre oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung ausweist;
c) seit mindestens zwei Jahren im Besitz des liechtensteinischen Führerausweises ist und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d) nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet;
e) durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt;
f) ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringt;
g) die Vorprüfung nach Anhang 5 bestanden hat.
3) Sachverständige der Motorfahrzeugkontrolle, die sich um den Fahrlehrerausweis bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die praktischen Fächer nachzuholen.
4) Die Inhaber gültiger ausländischer Fahrlehrerausweise sind von der Vorprüfung und vom Besuch der Berufsschule befreit. Sie können zur Fahrlehrerprüfung zugelassen werden, wenn
a) sie das 22. Altersjahr vollendet haben;
b) sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz des ausländischen oder liechtensteinischen Führerausweises sind und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
c) sie nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten;
d) eine ärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung ihre Eignung bestätigt;
e) ihnen, sofern sie nicht liechtensteinische Landesbürger sind, die Arbeitsbewilligung für die Ausübung des Fahrlehrerberufes im Fürstentum Liechtenstein erteilt worden ist.
Art. 47
Ausbildung
1) Der Bewerber hat eine von der Regierung anerkannte Berufsschule zu besuchen. Er kann durch die Regierung vom Schulbesuch befreit werden, wenn er nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.
2) Die Ausbildung muss dem Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I und II die auf einen zweckmässigen Unterricht erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Anhang 6 vermitteln und ihn befähigen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und die Leistungen der Schüler zu beurteilen. Die Ausbildung zum Fahrlehrer der Kategorien I und II kann gleichzeitig oder stufenweise von der Kategorie I zur Kategorie II erfolgen.
3) Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I und II erteilt im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem in der Berufsschule als Instruktor tätigen Fahrlehrer. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 44) darf er bis zur Erlangung des Fahrlehrerausweises nicht erteilen.
4) Die Ausbildung hat den Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie III zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht und zur Beurteilung der Schüler zu befähigen. Sie erstreckt sich auf die Kenntnis des Strassenverkehrsrechts, die Verkehrskunde, die grundlegenden Elemente der Fahrzeugtechnik sowie auf Pädagogik, Methodik und Psychologie.
Art. 48
Berufsschulen
1) Die Berufsschulen für Fahrlehrer bedürfen der Anerkennung durch die Regierung.
2) Die Berufsschulen haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt.
Art. 49
Fahrlehrerausweis
Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den liechtensteinischen Fahrlehrerausweis der entsprechenden Kategorie, wenn der Bewerber den erfolgreichen Abschluss einer von der Regierung anerkannten Berufsschule nachweist.
Art. 50
Wiederholung der Prüfungen
1) Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziff. 21 bis 24 nicht bestanden hat, kann sie am nächsten Prüfungstermin wiederholen und kann sich, wenn er sie das zweite Mal nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben. Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziff. 25 nicht bestanden hat, kann sie innert 14 Tagen wiederholen; besteht er sie das zweite Mal nicht, so wird er am nächsten Prüfungstermin zu einer dritten Prüfung zugelassen und kann sich, wenn er auch diese nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben.
2) Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht, so wird er frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der ersten Wiederholung und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.
Art. 51
Gewerbebewilligung
1) Ein Fahrlehrer, der eine Fahrschule eröffnen will, hat bei der Regierung um eine Gewerbebewilligung anzusuchen.
2) Wer eine Fahrschule eröffnen will, hat bei der Regierung um eine Gewerbebewilligung anzusuchen. Der Geschäftsführer muss Inhaber eines Fahrlehrerausweises sein.
3) Der Fahrlehrerausweis Kategorie I oder II gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für den betreffenden Gewerbebereich.
4) Als Fahrschule gilt auch die Erteilung von Unterricht mit Hilfe von Simulatoren. Die Ausbildung mit Simulatoren bedarf für jedes System einer gesonderten Bewilligung. Diese wird von der Regierung erteilt, wenn die mit Hilfsmitteln, wie Filmen u. a., vermittelte Ausbildung auf das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten ist und der Unterricht eine Förderung des Fahrschülers bewirkt.
Art. 52
Tätigkeit
1) In jeder Fahrschule muss eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen Grundsätzen geboten werden. Ausgenommen ist die Erteilung von Vorkursen auf Simulatoren.
2) Der Inhaber der Fahrschule und die angestellten Fahrlehrer dürfen Fahrunterricht nur in jenen Bereichen erteilen, für die sie aufgrund des Fahrlehrerausweises berechtigt sind. Wer lediglich den Fahrlehrerausweis für theoretischen Fahrunterricht besitzt, kann seine Tätigkeit nur in Verbindung mit einem Fahrlehrer ausüben, der auch zur Erteilung praktischer Fahrstunden berechtigt ist.
3) Der Fahrlehrer kann von der Motorfahrzeugkontrolle zugelassen oder sogar verpflichtet werden, beobachtend an der praktischen Führerprüfung teilzunehmen. Versucht er, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann er für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.
4) Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.
Art. 53
Einrichtungen der Fahrschule
Die Fahrschule muss über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen. Die Regierung legt die Einzelheiten fest.
Art. 54
Arbeitszeit; Alkoholverbot
1) Die berufsmässige Erteilung von theoretischem und praktischem Fahrunterricht ist an den Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen untersagt.
2) Die Fahrlehrer dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten. Für unselbständigerwerbende Fahrlehrer beträgt die Arbeitszeit (Erteilung von theoretischem und praktischem Fahrunterricht) höchstens 55 Stunden in der Woche. Beim Fahrlehrer im Nebenberuf ist jede andere Tätigkeit voll anzurechnen.
3) Jeder Fahrlehrer hat folgende Kontrollmittel zu führen:
a) eine Ausbildungskarte für jeden Fahrschüler, welche die erteilten praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen enthält;
b) ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei unselbständigerwerbenden Fahrlehrern auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
Der Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern hat eine Gesamtarbeitszeitkontrolle zu führen.
4) Die Ausbildungskarten, Wochenblätter, Einlageblätter von Fahrtschreibern und Gesamtarbeitszeitkontrollen sind während zweier Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule vorzulegen oder einzusenden.
5) Den Fahrlehrern ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
Art. 55
Berufliche Weiterbildung
1) Die Fahrlehrer haben innerhalb von fünf Jahren Weiterbildungskurse zu besuchen, die sich mindestens auf folgende Gebiete beziehen müssen:
a) psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
b) Unterrichtsmethodik;
c) rechtliche und technische Kenntnisse;
d) Fahrtechnik.
Die Regierung legt die Anforderungen an die Weiterbildungskurse fest. Die Organisatoren haben die vorgeschriebene Weiterbildung vollumfänglich zu gewährleisten.
2) Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Fahrlehrern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
Art. 56
Aufsicht
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Verzeichnis über die eröffneten Fahrschulen und überwacht die Tätigkeit sowie die Einrichtungen der Fahrlehrer durch Inspektionen.
2) Eine Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit ist von der Motorfahrzeugkontrolle vorzunehmen, wenn der Prüfungserfolg der Fahrschüler ungenügend ist. Zeigt sich, dass die erteilte Ausbildung Mängel aufweist, so stellt die Motorfahrzeugkontrolle der Regierung Antrag auf Durchführung einer Kontrollprüfung oder einer neuen Fahrlehrerprüfung.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle führt die Aufsicht über den Besuch und die Durchführung der Weiterbildungskurse.
Art. 57
Massnahmen
1) Wird dem Fahrlehrer der Führerausweis entzogen, so darf er während der Entzugsdauer auf Lernfahrten nicht mitwirken.
2) Der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen:
a) wenn der Gesundheitszustand oder das vorgerückte Alter des Fahrlehrers die sichere Durchführung der Lernfahrten nicht mehr gewährleisten; je nach dem ärztlichen Befund kann der Fahrlehrerausweis auf die Erteilung theoretischen Fahrunterrichts beschränkt werden;
b) wenn der Fahrlehrer seine Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine Lehrtätigkeit den Schülern nicht mehr zugemutet werden kann;
c) wenn sich der Fahrlehrer aufgrund einer nach Art. 56 Abs. 2 angeordneten Prüfung als ungenügend erweist.
3) Weigert sich der Fahrlehrer, die Vorschriften über die Berufsausübung zu beachten, so ist ihm der Fahrlehrerausweis auf angemessene Dauer zu entziehen. Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis dauernd zu entziehen.
4) Der Fahrlehrer, der den Beruf während mehr als drei Jahren nicht mehr ausgeübt hat, muss vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit eine Kontrollprüfung ablegen, wenn er in der Zwischenzeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse nicht besucht hat.
5) Die nach Art. 51 erteilte Gewerbeberechtigung ist nach erfolgloser Verwarnung zu entziehen, wenn Missstände vorliegen, die eine zweckmässige Ausbildung oder eine einwandfreie Geschäftsführung in Frage stellen.
6) Die Art. 16 Abs. 3 und 22 SVG gelten sinngemäss.
d) Besondere Bestimmungen
Art. 58
Erfahrungsaustausch
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von sich aus oder auf Antrag der Fahrlehrer Aussprachetagungen durchführen.
2) Die Aussprachen dienen der Orientierung der Fahrlehrer über Probleme, die im Unterricht besonders zu berücksichtigen sind, und dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
6. Abschnitt
Vermieter von Motorfahrzeugen
Art. 59
Vermieter von Motorfahrzeugen
1) Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
2) Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
II. Teil
1. Abschnitt
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Art. 60
Grundsätze
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
2) Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 21 bis 27 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
3) Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Art. 17 bis 20 VVV.
4) Fahrzeugausweise sind - unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats - stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald nicht mitgeführt werden.
Art. 61
Ausnahmen
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
a) Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
b) Motorhandwagen;
c) landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger;
d) Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
e) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
f) Abschlepprollis.
2) Für die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Art. 39 VVV erforderlich.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bei Hinterlegung des entsprechenden Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.
Art. 62
Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:
a) den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
b) den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
c) den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger;
d) den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes;
e) den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.
Art. 63
Erteilung
1) Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser folgende Unterlagen beibringt:
a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis, bei nicht typengeprüften und nicht generell von der Typenprüfung befreiten Fahrzeugen zudem den Nachweis der Befreiung von der Typenprüfung;
b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis, bei nicht typengeprüften und nicht generell von der Typenprüfung befreiten Fahrzeugen zudem den Nachweis der Befreiung von der Typenprüfung;
c) bei Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Halterwechsel den alten Fahrzeugausweis und den entsprechenden Versicherungsnachweis. Beim Halterwechsel unverzollter Fahrzeuge ist zudem eine auf den neuen Halter lautende Zollbewilligung beizubringen.
2) Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.
3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird von der Motorfahrzeugkontrolle, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Sicherheitskorps erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.
5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben der Motorfahrzeugkontrolle die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.
Art. 64
Prüfungsbericht
1) Der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen.
2) Abs. 1 gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Sachverständige den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus.
3) Für die Meldungen technischer Änderungen (Art. 83 Abs. 3 und 4 BAV) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
Art. 65
Verzollungskontrolle
1) Als Nachweis der Verzollung gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Die zuständigen Zollorgane geben den Zulassungsbehörden die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.
Art. 66
Standort
1) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
2) Der Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein gilt als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb Liechtensteins verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende am Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein untergebracht werden.
Art. 67
Halter
1) Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Art. 68
Gültigkeit
1) Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv-Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.
2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV massgebend.
3) Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Art. 18 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 69
Eintragungen
1) Als Auflagen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 SVG gelten:
a) die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b) die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c) die Eintragungen über die Platzzahl, bei Motorwagen - mit Ausnahme der Kleinbusse und Gesellschaftswagen - jedoch nur hinsichtlich der Vordersitze.
2) Bei Transportanhängern an leichten Motorwagen und Motorrädern werden im Fahrzeugausweis die Marke und die Fahrgestellnummer des Zugfahrzeugs eingetragen. Im Fahrzeugausweis von Arbeitsanhängern werden die Zugfahrzeuge nach Mindestleergewicht und Mindestbreite bezeichnet.
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle im Fahrzeugausweis vermerkt.
Art. 70
Annullierung
Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Motorfahrzeugkontrolle annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.
Art. 71
Arten von Kontrollschildern
1) Es werden abgegeben:
a) Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder und Anhänger;
b) Kontrollschilder für Arbeitsfahrzeuge;
c) Kontrollschilder für Ausnahmefahrzeuge;
d) Kontrollschilder für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge;
e) Kontrollschilder für Kleinmotorräder;
f) Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten.
2) Besonders gekennzeichnet werden:
a) die Schilder für die provisorische Zulassung nach Art. 19 VVV;
b) die Schilder für Mietwagen mit dem Buchstaben "V";
c) die Händlerschilder mit dem Buchstaben "U".
3) Wechselt ein Fahrzeug seine Einteilung für mehr als drei zusammenhängende Monate in eine Fahrzeugart, für die eine andere Schilderart bestimmt ist, so ist ein Schilderwechsel vorzunehmen. Für Fahrzeuge, die weniger als drei zusammenhängende Monate Ausnahmefahrzeuge sind, genügt eine Sonderbewilligung.
4) Die Regierung legt die Grund- und Schriftfarbe der Kontrollschilder fest.
Art. 72
Material; Ausführung
Die Regierung bestimmt Format, Material und Ausführung der Kontrollschilder sowie die Gestaltung des Wappens.
Art. 73
Numerierung
1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Kennzeichen die Buchstaben FL.
2) Die Numerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder andererseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl 1. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.
Art. 74
Anordnung; Schriftart
Die Regierung bestimmt die Anordnung von Wappen, Buchstaben, Zahlen und Nummern sowie das Schriftbild und die Masse für Buchstaben und Zahlen.
Art. 75
CD- und CC-Zeichen
Die Regierung entscheidet über die Ausführung der Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten.
Art. 76
Schilderabgabe
1) Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Art. 70.
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich dem Sicherheitskorps zu melden, das die vermissten Schilder ausschreiben kann. Die Motorfahrzeugkontrolle teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.
3) Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
4) Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten werden im Einvernehmen mit der Regierung abgegeben.
5) Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum des Staates.
2. Abschnitt
Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge
Art. 77
Prüfungsfahrzeuge
1) An Führerprüfungen sind folgende Fahrzeuge zu verwenden:
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a) für Kategorie A
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ein zwei- oder dreirädriges Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3;
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b) für Kategorie A1
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ein Kleinmotorrad oder ein Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3;
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c) für Kategorie B und B1
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ein leichter Motorwagen (ausgenommen Kleinbus) mit einem Leergewicht von mindestens 700 kg;
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d) für Kategorie C
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ein karossierter Last- oder Gesellschaftswagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 8 t;
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e) für Kategorie C1
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ein schwerer Feuerwehrmotorwagen mit Arbeitsgerät;
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f) für Kategorie D
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ein Gesellschaftswagen mit mindestens 28 Sitzplätzen (einschliesslich des Führersitzes) oder ein Gesellschaftswagen mit mindestens 20 Sitzplätzen (einschliesslich des Führersitzes) und mindestens zehn Stehplätzen oder ein Lastwagen mit Blachenverdeck oder Kastenaufbau und einem Betriebsgewicht von mehr als 8 t sowie einem Achsabstand von mindestens 4 m;
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g) für Kategorie D1
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ein Kleinbus;
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h) für Kategorie E
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ein Prüfungsfahrzeug der Kategorie B oder D und ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (Kat. B/E oder D/E); ein Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und ein zweiachsiger Anhänger oder ein schweres Sattelmotorfahrzeug (Kat. C/E).
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2) Die Führerprüfung kann für alle Führerausweis-Kategorien auf Fahrzeugen mit Schalterleichterungen oder mit elektrischem Batterieantrieb, für die Kategorie B zudem auf leichten Motorwagen, die in anderer Hinsicht den Anforderungen nicht entsprechen, abgelegt werden. In diesen Fällen ist eine Beschränkung im Führerausweis einzutragen (Art. 25 Abs. 2 Bst. d).
3) Der nach Abs. 2 auf Kleinfahrzeuge beschränkte Führerausweis der Kategorie B berechtigt zum Führen von leichten Motorwagen mit einem Leergewicht bis 800 kg; unbeachtlich sind Gewichtsüberschreitungen, die nur wegen des automatischen Getriebes entstehen.
4) Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen, wie Trottoirfühlern, versehen sein.
Art. 78
Fahrschulfahrzeuge
1) Als Fahrschulfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von Fahrlehrern oder von Dritten Fahrlehrern für berufsmässige Fahrstunden zur Verfügung gestellt werden.
2) Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge (Art. 77) entsprechen. Sie sind - mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge - für die Kategorien B und C mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel für den Fahrlehrer auszurüsten.
3. Abschnitt
Art. 79
Rechtsstellung; Zulassung
1) Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über die Fahrräder.
2) Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis und dem im Fahrzeugausweis genannten, gültigen Kontrollschild versehen sind.
Art. 80
Fahrzeugausweis
1) Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn
a) der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist;
b) das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht;
c) das Motorfahrrad, das weder im Fürstentum Liechtenstein noch in der Schweiz hergestellt wurde, nachgewiesenermassen verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch die Motorfahrzeugkontrolle geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.
3) Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
Art. 81
Kontrollschild
1) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden von der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.
3) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden ab 1. Januar des Jahres erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
4) Die Nummer des Schildes ist durch die Motorfahrzeugkontrolle in den Fahrzeugausweis einzutragen. Das Kontrollschild ist - unter Vorbehalt von Abs. 5 - nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar.
5) Ohne dass eine neue Versicherung abzuschliessen ist, darf
a) das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads (Art. 10 Abs. 2 VVV) ohne behördliche Bewilligung während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden;
b) beim Fahrzeugwechsel das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.
6) Die Regierung legt Format, Material, Ausführung sowie Schriftbild und die Masse für Buchstaben und Zahlen für die Kontrollschilder der Motorfahrräder fest.
Art. 82
Kontrollen
1) Wird der Standort eines Motorfahrrades mit schweizerischem Kennzeichen nach Liechtenstein verlegt, ist ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein und sorgt für die notwendigen Änderungen.
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden, ohne dass die Haftpflichtversicherungs-Prämie nochmals zu entrichten ist. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt das neue Schild im Fahrzeugausweis ein.
Art. 83
Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild oder ein Versicherungskennzeichen.
4. Abschnitt
Art. 84
Einzelprüfung
1) Als Einzelprüfung gelten die Prüfungen vor der ersten Zulassung und die Nachprüfungen.
2) Die Einzelprüfung von Fahrzeugen erfolgt durch die Motorfahrzeugkontrolle. Für Nachprüfungen bleibt Art. 83 Abs. 1 BAV vorbehalten.
3) Die Durchführung der Einzelprüfung durch eine ausländische Amtsstelle ist nur mit Zustimmung der Motorfahrzeugkontrolle gestattet.
4) Durch ausländische Amtsstellen durchgeführte Einzelprüfungen können von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt werden. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten werden anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.
5. Abschnitt
Art. 85
Entzugsgründe
1) Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen des SVG oder der Durchführungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
2) Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn
a) die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 69) missachtet wurden;
b) Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet wurden.
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 84 Abs. 4 BAV.
Art. 86
Dauer und Vollzug
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben.
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch das Sicherheitskorps einzuziehen.
Art. 87
Verfahren
1) Der Leiter der Motorfahrzeugkontrolle hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
b) Fahrzeuge ohne Ausweis
Art. 88
Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Art. 61 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann der Leiter der Motorfahrzeugkontrolle deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Art. 84 Abs. 4 BAV.
Art. 89
Verfahren
1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung eingereicht werden.
c) Befugnisse des Sicherheitskorps
Art. 90
Abnahme des Fahrzeugausweises
1) Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt.
2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
3) Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Art. 91
Verhinderung der Weiterfahrt
Das Sicherheitskorps verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn es Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Es kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.
Art. 92
Verfahren
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind vom Sicherheitskorps innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport dem Leiter der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln. Dieser entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.
2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
6. Abschnitt
Art. 93
Anerkennung der Zulassung
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und
a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, LGBl. 1931 Nr. 9, sowie
b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3 und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweis und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.
3) Für ausländische Motorwagen aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
Art. 94
Liechtensteinische Zulassung
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden, wenn
a) ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Fürstentum Liechtenstein befindet;
b) der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Fürstentum Liechtenstein aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Sachen (Binnentransporte) verwendet werden;
e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Der Wochenaufenthalter mit ausländischem Wohnsitz (Art. 2 Abs. 1) muss sein Fahrzeug im Fürstentum Liechtenstein immatrikulieren, wenn er es hier nicht zum privaten Gebrauch verwendet.
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem im Fürstentum Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.
5) Bei der Erteilung des liechtensteinischen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für verzollte Fahrzeuge sind die ausländischen Ausweise und Schilder einzuziehen und der Zulassungsbehörde zurückzusenden oder, mit Einwilligung des Halters, zu vernichten. Die Motorfahrzeugkontrolle hat dem Halter die Vernichtung von Ausweis und Kontrollschildern auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Bei der Zulassung unverzollter Fahrzeuge ist der ausländische Fahrzeugausweis zu annullieren und dem Halter zurückzugeben.
Art. 95
Massnahmen
1) Die Abnahme und Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 84 Abs. 4 BAV.
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Leiter der Motorfahrzeugkontrolle angeordnet werden, sobald er von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.
Art. 96
Besteuerung
Die ausländischen Fahrzeuge sind von der Motorfahrzeugkontrolle von dem Tag an zu besteuern, da sie mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.
III. Teil
Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen
1. Abschnitt
Art. 97
Allgemeines
1) Die von der Motorfahrzeugkontrolle und dem Sicherheitskorps zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen.
3) Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.
4) Über die Auskunftserteilung aus dem Strafregister gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46.
Art. 98
Auskünfte über Fahrzeugzulassungen
1) Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann bekanntgegeben werden.
2) Über die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer ist bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft zu erteilen.
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
2. Abschnitt
Art. 99
Fahrzeugstatistik
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Volkswirtschaft erstellt.
2) Die Fahrzeugstatistik umfasst:
a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie landwirtschaftliche Traktoren;
b) die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Bst. a;
c) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger;
d) den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder.
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Volkswirtschaft von der Motorfahrzeugkontrolle zur Verfügung gestellt.
Art. 100
Unfallstatistik
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird vom Sicherheitskorps geführt.
2) Die Unfallstatistik umfasst:
a) die registrierten Unfälle mit Personenschaden;
b) die registrierten Unfälle mit Sachschaden.
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
Art. 101
Statistik über Verwaltungsmassnahmen
Das Sicherheitskorps und die Motorfahrzeugkontrolle führen eine Statistik über die Verwaltungsmassnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3. Abschnitt
a) Kontrolle durch das Sicherheitskorps
Art. 102
Grundsätze
1) Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt - vorbehalten der Befugnisse der Gemeindepolizei - dem Sicherheitskorps.
2) Das Sicherheitskorps wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen und verzeigt Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Gesetz vom 27. September 1972 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, LGBl. 1972 Nr. 52, bleibt vorbehalten.
3) Das Sicherheitskorps führt regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
Art. 103
Ausweiskontrollen
1) Die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen ist im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig.
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Art. 104
Gewichtskontrollen
Das Sicherheitskorps kann Motorwagen und Anhänger zum Wägen auf amtlich zugelassenen Waagen umleiten. Bei Gewichtsüberschreitungen ist das Entladen des Fahrzeugs auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen; die Fehlbaren sind zu verzeigen. Die Waaggebühren können dem Führer, dem Halter oder dem für die Überladung Verantwortlichen nur bei einer Widerhandlung gegen die Gewichtsvorschriften auferlegt werden.
Art. 105
Geschwindigkeitskontrollen
Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung der Geschwindigkeitskontrollen und über die Messverfahren. Sie regelt die Verwendung automatischer Geschwindigkeitsmessgeräte.
Art. 106
Kontrolle von Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut
1) Begehen Führer mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben die Ausweise vorzuweisen.
2) Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe des Sicherheitskorps verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.
Art. 107
Tatbestandsaufnahme
Das Sicherheitskorps nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 47 SVG und den Art. 52 bis 54 VRV zu melden sind. In anderen Fällen hat es den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt; Art. 102 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
b) Kontrolle durch die Zollämter
Art. 108
Zuständigkeit der Zollämter
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Das Sicherheitskorps unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Es trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.
Art. 109
Verfahren
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten das Sicherheitskorps auf.
c) Feststellung der Angetrunkenheit
Art. 110
Grundsätze
1) Die geeignete Untersuchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 51 SVG zu unterziehen haben, ist die Blutprobe.
2) Die Blutprobe ist vorzunehmen, wenn Anzeichen von Angetrunkenheit bestehen oder wenn jemand sie an sich selbst zu seiner Entlastung verlangt. Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle zur Blutprobe verhalten werden.
3) Zur Vorprobe kann ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromille ergibt.
4) Verweigert ein Verdächtiger die Blutentnahme oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung, so ist er auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 86 Abs. 3 SVG).
5) Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe gegen den Widerstand des Verdächtigen durchgeführt werden. Wichtige Gründe liegen vor:
- wenn ein Verdächtiger für einen schweren Unfall mit Toten oder Schwerverletzten oder für eine entsprechend schwere Verkehrsgefährdung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint;
- wenn ein Verdächtiger innert fünf Jahren schon einmal wegen Führens in angetrunkenem Zustand bestraft wurde oder die Blutprobe verweigerte und dann mangels Beweisen nicht des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt werden konnte;
- wenn bei Kollisionen mehrere Beteiligte unter Alkoholverdacht stehen und einer oder mehrere Beteiligte die Blutentnahme verweigern, nachdem sie bei anderen durchgeführt wurde;
- wenn ein Verdächtiger als Unfallopfer für einen erheblichen Schaden möglicherweise selbst die Verantwortung trägt.
6) Vorbehalten bleibt die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen, namentlich wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann.
Art. 111
Blutentnahme
1) Die Blutentnahme muss durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson erfolgen. Der Verdächtige kann zusätzlich einen Arzt nach eigener Wahl beiziehen, wenn dadurch keine Verzögerung entsteht.
2) Der Auftrag zur Blutentnahme wird schriftlich erteilt oder wenigstens schriftlich bestätigt. Der beauftragte Arzt entscheidet, ob ausnahmsweise wegen des Gesundheitszustandes des Verdächtigen von der Blutentnahme abzusehen ist.
3) Das Blut muss mit Instrumenten entnommen werden, die durch Auskochen oder mit Heissluft, durch Gammastrahlen, Ultraschall oder andere physikalische Methoden sterilisiert sind; es ist alles zu vermeiden, was das Ergebnis der Analyse verfälschen könnte.
4) Behauptet der Verdächtige, eine halbe bis dreiviertel Stunde vor der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen zu haben, so ist er nach frühestens einer Viertelstunde einer zweiten Blutentnahme zu unterziehen.
5) Das Gefäss mit dem Blut ist anzuschreiben, transportsicher zu verpacken und auf dem schnellsten Weg an ein anerkanntes Institut zur Auswertung zu senden. Solange keine Versandmöglichkeit besteht, ist das Blut in einem Kühlraum aufzubewahren. Den Versand besorgt in der Regel das Sicherheitskorps, das in einem Bericht die Umstände anzugeben hat, die die Anordnung der Blutprobe veranlasst haben.
Art. 112
Ärztliche Untersuchung
Der mit der Blutentnahme beauftragte Arzt hat den Verdächtigen zusätzlich auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Angetrunkenheit zu untersuchen.
Art. 113
Blutanalyse; Begutachtung
1) Die Blutanalyse muss von einem Institut vorgenommen werden, das die erforderlichen Einrichtungen besitzt und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bietet. Die Regierung bezeichnet auf Antrag des Sicherheitskorps die Institute, die diese Voraussetzungen erfüllen; sie kann ihre Tätigkeit überprüfen lassen.
2) Die Analyse hat nach zwei grundlegend verschiedenen Methoden zu erfolgen. Weichen die Resultate wesentlich voneinander ab, so ist die Analyse zu wiederholen. Über die einzelnen Stadien der Analyse ist ein Protokoll zu führen. Die Alkoholkonzentration ist in Gewichtspromillen anzugeben.
3) Zum Ergebnis der Blutanalyse ist auf Verlangen des Verdächtigten und in Zweifelsfällen das Gutachten eines gerichtlich-medizinischen Sachverständigen einzuholen.
4) Der gerichtlich-medizinische Sachverständige hat den ärztlichen Untersuchungsbefund und den Bericht des Sicherheitskorps mitzuberücksichtigen und seine Schlussfolgerungen zu begründen. Nötigenfalls sind die Zuverlässigkeit der Blutanalyse und die Möglichkeit von Fehlerquellen durch einen Fachmann (Chemiker) zu begutachten.
Art. 114
Formulare
1) Die schriftliche Bestätigung des Auftrages zur Blutentnahme und der Bericht des Sicherheitskorps (Art. 111 Abs. 2 und 5) erfolgen mit Formular nach Anhang 7.
2) Die zusätzliche ärztliche Untersuchung (Art. 112) erstreckt sich auf die im Formular nach Anhang 8 genannten Befunde.
IV. Teil
Art. 115
Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
1) Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbots führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
3) Der Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung, der die Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern,
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
4) Wer am Fahrzeug ohne Bewilligung separate Zeichen "CD" oder
"CC" verwendet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
Art. 116
Lastwagenführer-Lehre
Der Lehrmeister, der den Abbruch der Berufslehre eines Lastwagenführer-Lehrlings nicht meldet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
Art. 117
Motorfahrradfahrer
1) Wer ein Motorfahrrad führt, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein,
wer ein Motorrad einer Person überlässt, die ein solches Fahrzeug nicht führen darf,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
2) Wer ein Motorfahrrad führt, obwohl ihm der Führerausweis für Motorfahrräder verweigert oder entzogen oder das Führen solcher Fahrzeuge untersagt wurde, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,
wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt,
wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halterwechsel nicht fristgemäss meldet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
Art. 118
Führer aus dem Ausland
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
2) Bei ausländischen Fahrzeugen fehlt die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und Art. 91 Abs. 2 und 3 SVG ist anwendbar, wenn sich der Standort des ausländischen Fahrzeugs länger als ein Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in Liechtenstein befindet und weder eine gültige Internationale Versicherungskarte noch eine Versicherung einer im Fürstentum Liechtenstein anerkannten Versicherungsgesellschaft vorliegt.
Art. 119
Fahrlehrer
1) Der Fahrlehrer oder Inhaber einer Fahrschule,
der die Bestimmungen über die Arbeitszeit oder das Alkoholverbot missachtet,
der die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen hindert,
der die Fahrschulfahrzeuge nicht mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal und mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel ausrüsten lässt,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
2) Der Fahrlehrer, der trotz Entzugs des Fahrlehrerausweises Fahrunterricht erteilt oder während der Dauer des Führerausweisentzugs auf Lernfahrten mitwirkt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
3) Wer nur den Fahrlehrerausweis für theoretischen Fahrunterricht besitzt und seine Tätigkeit selbständig ausübt,
wer auf Simulatoren ausbildet, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen,
wer ohne Fahrlehrerausweis und ohne Bewilligung eine Fahrschule führt,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
Art. 120
Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis 1 000 Franken bestraft.
V. Teil
Durchführungsbestimmungen
Art. 121
Vollzugsbehörden
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die Motorfahrzeugkontrolle und das Sicherheitskorps beauftragt.
2) Der Chef des Sicherheitskorps wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15 und 16 SVG und Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, Art. 30 bis 36, Art. 42 und 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 dieser Verordnung im Verwaltungsbotsverfahren (Art. 48 ff LVG) den Entzug von Lernfahrausweisen, Führerausweisen und Fahrlehrerausweisen, Fahrverboten sowie die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise und den Besuch vom Verkehrsunterricht zu verfügen.
3) Der Leiter der Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15 SVG und von Art. 85 bis 89 sowie von Art. 95 und 96 dieser Verordnung im Verwaltungsbotsverfahren (Art. 48 ff LVG) den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern, Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen und die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und der Kontrollschilder zu verfügen.
4) Gegen die vom Chef des Sicherheitskorps und vom Leiter der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen gemäss Abs. 2 und 3 dieses Artikels ist binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch wegen Wegfalls der Parteienverhandlung an die Regierung zulässig. Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde (Art. 23 LVG), die Vorstellung (Art. 89 LVG) und die Verwaltungsbeschwerde (Art. 90 LVG).
Art. 122
Eintragungen in Ausweise; Duplikate
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von der Motorfahrzeugkontrolle vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der Motorfahrzeugkontrolle zu versehen.
2) Ein Duplikat des Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises darf an Personen in Liechtenstein nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben. An Personen im Ausland wird in der Regel nur eine Bestätigung darüber abgegeben, dass ein liechtensteinischer Ausweis erteilt worden ist.
VI. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 123
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen nach Art. 124, nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) Verordnung betreffend Sicherheitsvorschriften für das Mitführen von Sensen durch Radfahrer und Fussgänger, LGBl. 1913 Nr. 2;
b) Verordnung vom 14. August 1952 betreffend das Verbot von Lautsprecherwagen und das Auswerfen von Süssigkeiten auf öffentlichen Strassen, LGBl. 1952 Nr. 19;
c) Verordnung vom 11. Februar 1965 betreffend den Entzug von Führer-, Fahrzeug- und Lernfahrausweisen, LGBl. 1965 Nr. 21;
d) Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 23. März 1966 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1966 Nr. 8;
e) Art. 1 Bst. c der Verordnung vom 23. März 1966 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1966 Nr. 8;
f) Verordnung vom 28. März 1967 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1967 Nr. 15;
g) Verordnung vom 30. Januar 1968 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1968 Nr. 8;
h) Verordnung vom 27. März 1968 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern, LGBl. 1968 Nr. 13;
i) Verordnung vom 10. März 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1969 Nr. 22;
k) Verordnung vom 12. August 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1969 Nr. 43;
l) Verordnung vom 6. Oktober 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1970 Nr. 1;
m) Verordnung vom 22. Juni 1971 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1971 Nr. 35;
n) Verordnung vom 14. November 1972 zum Gesetz über den Strassenverkehr (Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr), LGBl. 1972 Nr. 66.
Art. 124
Übergangsbestimmungen
1) Die Lernfahr- und Führerausweise im Sinne dieser Verordnung werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben. Die altrechtlichen Ausweise berechtigen zur Führung von Fahrzeugen in bisherigem Umfang; sie sind bis 1. Mai 1987 und - unter Vorbehalt von Bst. e - ohne Prüfung gegen Führerausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung auszutauschen. Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
a) Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach den Bestimmungen dieser Verordnung für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
b) Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
c) Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
e) Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden.
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
Art. 125
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Medizinische Mindestanforderungen
(Art. 6 und 46 VZV)
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1. Gruppe
|
2. Gruppe
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3. Gruppe
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Führerausweis-Kategorie D
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a) Führerausweis-Kategorie B 1
b) Führerausweis-Kategorie C
c) Führerausweis-Kategorie D 1
d) Fahrlehrer (Kategorien I u. II)
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a) Führerausweis-Kategorien A. A 1. B, C 1. F und G
b) Fahrlehrer (Kat. III)
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1 Grösse
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160 cm
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Buchstabe b: 155cm
| |
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2 Nervensystem
|
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
|
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinströrungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
|
Keine schweren Nervenkrankheiten. Keine Geisteskrankheiten von Bedeutung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
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|
3 Gesicht
|
Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert ein Auge minimal 1.0 das andere minimal 0.8. Korrigierende Gläser konkav maximal 4. konvex maximal 3 Dioptrien. Astigmatismus maximal 2 Dioptrien. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Kein Schielen (paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus. Keine Ptosis höheren Grades. Keine Pupillenstarre, auch einseitig nicht.
Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen. sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen
|
Sehschärfe korrigiert beidseitig minimal 0.8 oder ein Auge korrigiert 1.0. das andere korrigiert minimal 0.6. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Aphakie. ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen.
Bewerber. welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen der Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
|
Ein Auge korrigiert minimal 0.6, das andere korrigiert minimal 0.1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal. Kein Doppelsehen.
Einäugige oder einseitig Erblindete: korrigiert oder unkorrigiert minimal 0.8. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine Wartefrist von minimal vier Monaten nach Zustandekommen der Einäugigkeit und eine Prüfung durch den Sachverständigen unter Vorweisung eines augenärztlichen Zeugnisses. Nach Staroperation ist für Einäugige eine Wartefrist von vier Monaten festzusetzen.
Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen der Brille bzw. der Kontaktschalen wahrend der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Glasern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen.
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4 Gehör
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Hörweite für Konversationssprache beidseitig 8 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
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Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m. bei einseitiger Taubheit 6 m (ohne Hörapparat)
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Gehörlose Einäugige sind vom Fahren ausgeschlossen.
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|
5 Brustkorb und Wirbelsäule
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Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen
|
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.
|
Keine Missbildungen. welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen
|
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6 Atmungsorgane
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Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung. Kein Pneumothorax.
|
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung.
| |
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7 Herz und Gefässe
|
Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.
|
Keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.
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Keine hochgradigen Kreislaufstörungen.
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|
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
|
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.
|
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.
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Keine schweren Stoffwechselkrankheiten.
|
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9 Gliedmassen
|
Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Keine Verkrümmungen, Verkürzungen, Verstümmelungen Versteifungen oder Lähmungen, welche die Führung erschweren.
|
Für das sichere Führen genügende funktionelle Leistungsfähigkeit.
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Keine schweren Verstümmelungen Versteifungen oder Lähmungen die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.
|
Anhang 2
(Art. 7 und 46 VZV)
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
über die Eignung des
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Name:
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Vorname:
|
|
Geburtsdatum:
|
|
Beruf:
|
|
Heimatgemeinde:
|
|
(Für Ausländer: Heimatland)
|
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Wohnort:
|
Strasse:
|
Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
- als Motorfahrzeugführer der Gruppe
- als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist
1
als Fahrlehrer* - Theoriefahrlehrer*
Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
A. Wichtige anamnestische Angaben
B. Befunde
|
1
|
Allgemeine Körperbeschaffenheit (Konstitutionstyp)
|
|
11
|
Grösse (ohne Schuhe):
|
Gewicht (ohne Kleider):
|
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12
|
Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden 2 /kranken* Menschen
|
|
2
|
Nervensysstem
|
| |
Reflexe:
|
Athetose:
|
| |
Lage- und Gleichgewichtssinn:
|
| |
Geistig psychische Veränderungen:
|
|
3
|
Gesicht
|
|
31
|
Sehschärfe:
|
rechts
|
unkorr.:
|
korr.:
|
| | |
links
|
unkorr.:
|
korr.:
|
|
32
|
Farbensinn:
|
|
33
|
Gesichtsfeld:
|
rechts:
|
links:
|
|
34
|
Augenkrankheiten oder Anomalien:
|
|
35
|
Einäugigkeit:
|
angeboren
|
unfallbedingt
|
| | |
krankheitsbedingt
|
|
4
|
Gehör
|
|
41
|
Konversationssprache rechts:
|
links:
|
|
42
|
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
|
| | |
|
5
|
Brustkorb und Wirbelsäule
|
| |
Missbildungen, Deformitäten, Versteifungen:
|
| | |
|
6
|
Atmungsorgane
|
|
61
|
Obere und untere Luftwege:
|
|
62
|
Lungen:
|
|
7
|
Herz und Gefässe
|
|
71
|
Herzgrenzen (rel. Dämpfung, Spitzenstoss):
|
|
72
|
Herztöne, evtl. Geräusche:
|
|
73
|
Herzfrequenz in Ruhe:
|
| |
nach zehn Kniebeugen:
|
| |
Erholungszeit:
|
|
74
|
Blutdruck (systolisch und diastolisch):
|
|
8
|
Bauch und Stoffwechselorgane
|
|
81
|
Verdauungsorgane:
|
|
82
|
Urogenitalorgane inkl. Urinuntersuchung auf Eiweiss und Zucker:
|
|
83
|
Endokrines System:
|
|
84
|
Hernien, Prolaps:
|
|
9
|
Gliedmassen
|
|
91
|
Defekte, Verstümmelungen:
|
|
92
|
Funktionsstörungen:
|
|
10
|
Überweisung an spezialärztliche Untersuchung
|
| |
|
|
Ort und Datum:
|
Unterschrift des Arztes:
|
| | |
Anhang 3
(Art. 7 und 46 VZV)
Für den Motorfahrzeugkontrolle bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
der Eignung des
|
Name:
|
|
Vorname:
|
|
Geburtsdatum:
|
|
Beruf:
|
|
Heimatgemeinde:
|
|
(Für Ausländer: Heimatland)
|
|
Wohnort:
|
Strasse:
|
Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
- als Motorfahrzeugführer der Gruppe ...............................
- als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist
4
als Fahrlehrer* - Theoriefahrlehrer*
Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
1 Der Bewerber ist tauglich zur Führung von:
11 Fahrzeugen der 3. Gruppe (Kat. A, A1, B, C1, F, G) Ja/Nein
5
12 Fahrzeugen der 2. Gruppe (Kat. B1, C, D1) Ja/Nein*
13 Fahrzeugen der 1. Gruppe (Kat. D) Ja/Nein*
14 Motorfahrrädern oder Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist Ja/Nein*
2 Der Bewerber ist tauglich als:
21 Fahrlehrer (Kat. I, II und IV) Ja/Nein*
22 Theoriefahrlehrer (Kat. III) Ja/Nein*
3 Der Bewerber ist tauglich nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen:
4 Wiederholung der Untersuchung alle ............ Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt*
5 Weitere Bemerkungen:
|
Ort und Datum:
|
Unterschrift des Arztes:
|
| | |
Anhang 4
Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
(Art. 12 VZV)
1
Personalien(Frauen haben auch den Mädchennamen anzugeben)
Name: Vorname:
Namen der Eltern:
Beruf: Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):
Wohnort: Plz: Genaue Adresse:
Heimatgemeinde: (Ausländer: Heimatstaat)
Früherer Wohnort: bis:
2 Krankheiten und Gebrechen (Mit Ja oder Nein zu beantworten)
201 Benötigen Sie eine Brille oder tragen Sie Kontaktschalen?
202 Leiden Sie an einer nicht folgenlos ausgeheilten:
|
- Krankheit der Atmungsorgane?
|
- Nervenkrankheit?
|
|
- Krankheit des Herzens oder der Blutgefässe?
|
- Krankheit der Bauchorgane?
|
|
- Nierenkrankheit?
|
- Unfallverletzung (Schädelbruch u.a.)?
|
203 Leiden oder litten Sie jemals an:
|
- Ohnmachtsanfällen?
|
- Geisteskrankheiten?
|
|
- Schwächezuständen?
|
- Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen?
|
|
- Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?
| |
204 Ist ihres Wissens Ihr Blutdruck normal?
Wenn nein: zu hoch? zu niedrig?
205 Waren Sie je in einer Trinkerheilanstalt interniert?
206 Haben Sie eine Entziehungskur für Rauschgift durchgemacht?
207 Waren Sie je in einer Anstalt für Geistes- oder Gemütskranke interniert?
208 Beziehen Sie wegen Krankheit oder Unfalles eine Rente?
209 Haben Sie andere Krankheiten oder Gebrechen, die Sie am Führen eines Fahrzeuges hindern könnten?
Bemerkungen (Einzelheiten zu den obigen Fragen):
3 Vorstrafen
31 Sind Sie schon bestraft worden (Freiheitsstrafe, Busse)?
32 Ist zurzeit ein Strafverfahren gegen Sie hängig?
33 Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten?
4 Bisherige Ausweise
41 Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis?
Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie?
42 Von welchem Staat wurde er ausgestellt?
5 Sind Sie unter Vormundschaft? Name und Adresse des Vormundes:
|
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 2 000.- bestraft (Art. 92 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 15 SVG)
|
Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird für folgende Kategorien abgegeben:
|
A
|
Motorräder mit einem Hubraum vom mehr als 125 cm3
|
|
A1
|
Kleinmotorräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3
|
|
B
|
Motorwagen mit einem Gesamtgewichtbis 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
|
|
B1
|
Motorwagen der Kategorie B zum gewerbsmässigen Personentransport
|
|
C
|
Motorwagen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg
|
|
C1
|
Schwere Feuerwehrmotorwagen mit Arbeitsgeräten
|
|
D
|
Schwere Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
|
|
D1
|
Kleinbusse zum gewerbsmässigen Personentransport
|
|
E
|
Anhänger an Motorwagen der Kategorie B, C oder D, für die nicht schon der Führerausweis dieser Kategorien berechtigt
|
|
F
|
Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte
|
|
G
|
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
|
Ort und Datum:
Unterschrift des (der) Gesuchstellers(in):
Für Minderjährige oder Bevormundete:
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters:
Beilagen:
Passphotos (Format 35 x 45 mm)
Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis (für Ausländer)
Anhang 5
Vorprüfung für Fahrlehrer
(Art. 46 VZV)
1
Zweck
An der Vorprüfung wird das allgemeine Bildungsniveau, die geistige Beweglichkeit und die Ausbildungsfähigkeit des Bewerbers festgestellt.
2
Fächer
Die Vorprüfung umfasst:
21 ein Prüfungsgespräch über allgemeine Fragen verschiedener Wissensgebiete (z. B. Geographie, elementare Staats- und Wirtschaftskunde, aktuelle Probleme) unter Berücksichtigung der besonderen Interessengebiete des Bewerbers; es wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, worunter einem Psychologen oder Pädagogen, geleitet;
22 allgemeine Rechnungsaufgaben anhand praktischer Beispiele (schriftlich);
23 die Abfassung eines Schreibens;
24 einen Aufsatz nach freier Wahl des Bewerbers aus drei gestellten Themen;
25 eine praktische Führerprüfung mit einem Motorwagen, der für den Erwerb des Fahrlehrerausweises der Kategorien I und III den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Führerausweis-Kategorie B (Art. 77) und für den Erwerb des Fahrlehrerausweises der Kategorie II den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Führerausweis-Kategorie C/E (Art. 77) entspricht.
3
Besondere Bestimmung
Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I oder III, der sich um den Fahrleherausweis der Kategorie II bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziff. 25 abzulegen.
Anhang 6
Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen
(Art. 47)
1 Für die Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV
1. Fachgruppe: Psychologie, Pädagogik, Methodik
Kenntnisse, soweit sie für die berufsmässige Erteilung von Fahrunterricht erforderlich sind.
2. Fachgruppe: Strassenverkehrsrecht
Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; Ausweise; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts; Vorschriften über die Verzollung eingeführter Motorfahrzeuge und Bestandteile; Vorschriften über Fahrlehrer; Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; Vorschriften über internationalen Verkehr.
3. Fachgruppe: Verkehrskunde
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Verhalten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten.
4. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Statik, Dynamik, Bewegungslehre; Kenntnisse über die Ausrüstung, den Aufbau und die Funktion der Bremsen, der Lichter, der Verbrennungsmotoren, der elektrischen Ausrüstung und der Kraftübertragung, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft erforderlich sind; praktische Motorfahrzeugkunde, soweit sie der Betriebs- und Fahrbereitschaft dient.
5. Fachgruppe: Geschäftskunde
Buchführungspflicht; doppelt Buchhhaltung
2 Zusätzlich für den Fahrlehrerausweis-Kategorie II
Fachgruppe Strassenverkehrsrecht:
Nach Anhang zum Handbuch der Verkehrsregeln: Vorschriften für den Fahrverkehr; Verwendung der Fahrzeuge; Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte; Sonntags- und Nachtfahrverbot
Fachgruppe Motorfahrzeugtechnik und Physik:
Aufbau und Funktion der Bremsanlagen bei schweren Motorwagen und ihren Anhängern, der Kraftübertragung und der Kippmechanik; Arten und Arbeitsweise der Motoren in schweren Motorwagen; Anhängerbetrieb; Bereifung und Felgen; Fahrtschreiber.
Anhang 7
Auftragsbestätigung zur Blutentnahme
Bericht des Sicherheitskorps
(Art. 114 VZV)
Herr Dr. med
wurde vom Sicherheitskorps nach Artikel 111 VZV mündlich (telefonisch) beauftragt, bei
Name: . Heimatort:
Vorname: . . Wohnort: ...
Geburtsdatum: Beruf:
eine Blutprobe zu entnehmen.
Der Explorand war Motorwagenfahrer, Motorradfahrer, Radfahrer, Fussgänger
6.
Das
(Adresse des GMI bzw. Labors für Blutproben)
wird ersucht, die beiliegende Blutprobe unter Berücksichtigung nachstehender Angaben nach Artikel 113 VZV zu analysieren und den Bericht an das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein zu überweisen.
Datum und Zeit des Ereignisses:
Datum und Zeit der Blutentnahme:
Art, Menge und Zeit der letzten Nahrungsaufnahme:
Art, Menge und Zeit des vor dem kritischen Ereignis genossenen Alkohols:
Art und Menge des zwischen kritischem Ereignis und Blutentnahme genossenen Alkohols:
Durch Zeugen festgestellte Alkoholsymptome: Durch die Polizei festgestellte Alkoholsymptome (Atemlufttest und andere):
Kurzer Tatbestand:
, den
Chef der F. L. Sicherheitskorps
Geht an:
- den beauftragten Arzt im Original
- das GMI bzw. Labor für Blutproben in Kopie
Anhang 8
(Art. 114 VZV)
1 Name: Vorname:
Geboren: Adresse:
Gewicht: kg
2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:
3 Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme: : .
durch:
(Desinfektion der Haut und Instrumente ohne Alkohol)
4 Anamnestische Angaben:
41 Angaben über Alkoholgenuss
vor dem Ereignis:
Von wann bis wann: ............. Was: ................ Wieviel:
Angaben über Alkoholgenuss nach dem Ereignis:
Von wann bis wann: ............. Was: ................ Wieviel:
Letzter Konsum wann: .......... Was: ................. Wieviel:
42 Angaben über letzte Nahrungsaufnahme:
Wann: ...................................... Was:
5 Objektiver Befund:
51 Allgemeines Verhalten und Aussehen:
ruhig - aufgeregt - aggressiv - grob - ablehnend - übermüdet -
verschlafen - gedunsen - motorische Unruhe - Brechreiz - Glucksen - Foetor aethylicus
7
52 Körperliche Symptome:
Gesichtsfarbe: blass - gerötet - zyanotisch
8
Konjunktiva: gerötet - nicht gerötet*
Pupillen: normal - eng - weit*
Gleichgewicht: Romberg: . Gehversuch:
Finger-Finger-Probe:
Eventuelle Verletzungen:
53 Psychische Symptome:
Stimmung: normal - Euphorie - Apathie - Depression*
Amnesie: Ja/Nein*
Zeitliche und örtliche Orientierung: normal - unklar - fehlend*
Urteilsvermögen (Einstellung zur Situation): gut - mangelhaft - fehlend*
6
Mitbeteiligung von Medikamenten: (Sedativa, Antineuralgika, Neuroplegika - Antibiotika, Narkotika, Antihistaminika)
Was:............................................. Wann:.............. Dosis:
7
Beurteilung des Arztes:
Der Explorand scheint nicht merkbar - leicht - mittel - hochgradig* unter Alkoholwirkung zu sein.
8 Eventueller kurzer gutachtlicher Bericht und besondere Beobachtungen:
9 Name und Adresse:
91 des untersuchenden Arztes:
92 der allfällig mit der Blutentnahme betrauten Hilfsperson:
Der unterzeichnete Arzt bestätigt, dass die Blutentnahme mit absolut alkoholfreien Instrumenten (Spritze - Venüle) entnommen wurde und dass die Hautdesinfektion ohne Alkohol erfolgte. Verwendetes Hautdesinfektionsmittel:
Datum:. Unterschrift:
1
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2
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3
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4
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5
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6
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8
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