451.101.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1978 Nr. 32 ausgegeben am 14. November 1978
Verordnung
vom 17. Oktober 1978
zum Schutze des "Ruggeller Rietes"
Aufgrund von Art. 11bis des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 56, verordnet die Regierung:
Art. 1
Das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet des "Ruggeller Rietes" wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in dem der Verordnung beigegebenen Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
Art. 3
1) Im Naturschutzgebiet sind alle Vorkehrungen, die den Naturhaushalt gefährden und die Beschaffenheit des Bodens verändern können, verboten.
2) Es ist insbesondere verboten
a) bauliche Massnahmen ausser der Instandstellung von Torf- und Heuhütten vorzukehren,
b) die Riedflächen zu düngen,
c) Mauern und Einfriedungen, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen zu errichten,
d) die Mahd während der Zeit vom 1. März bis 30. September vorzunehmen,
e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere anzueignen oder zu zerstören; die Ausübung der Jagd ist hiervon unberührt.
f) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen,
g) das bestehende Entwässerungssystem während der Vegetationszeit zu reinigen,
h) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern, den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern,
i) das Wasser zu verunreinigen,
k) die Fischerei auszuüben,
l) zu baden und die Wasserpartien zu betreten oder zu befahren,
m) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen,
n) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern,
o) Aufforstungen vorzunehmen.
Art. 4
1) Die anfallende Streue ist alljährlich ab 1. Oktober bis Ende Februar des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen.
2) Unterbleibt diese Nutzung während zweier Jahre, so hat der Staat in geeigneter Weise für die Pflege zu sorgen. Der Eigentümer oder Nutzniesser hat diese Pflegemassnahme zu dulden.
Art. 5
1) Im übrigen bleibt die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, unter Vorbehalt von Art. 3 gestattet.
2) Die Durchführung von Pflege und Gestaltungsmassnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes bleibt von den Vorschriften des Art. 3 unberührt.
Art. 6
Das Betreten des Naturschutzgebietes ist Unbefugten nur auf den hierfür freigegebenen und besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Art. 7
Die Aufsicht über das Schutzgebiet und dessen treuhänderische Verwaltung obliegt der Naturwacht und den dafür nach Naturschutzgesetz vorgesehenen Organen, welche alle die Einhaltung dieser Verordnung überwachen und eine Übertretung der Regierung zur Anzeige bringen.
Art. 8
Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef