Art. 3
1) Im Naturschutzgebiet sind alle Vorkehrungen, die den Naturhaushalt gefährden und die Beschaffenheit des Bodens verändern können, verboten.
2) Es ist insbesondere verboten
a) bauliche Massnahmen ausser der Instandstellung von Torf- und Heuhütten vorzukehren,
b) die Riedflächen zu düngen,
c) Mauern und Einfriedungen, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen zu errichten,
d) die Mahd während der Zeit vom 1. März bis 30. September vorzunehmen,
e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere anzueignen oder zu zerstören; die Ausübung der Jagd ist hiervon unberührt.
f) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen,
g) das bestehende Entwässerungssystem während der Vegetationszeit zu reinigen,
h) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern, den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern,
i) das Wasser zu verunreinigen,
k) die Fischerei auszuüben,
l) zu baden und die Wasserpartien zu betreten oder zu befahren,
m) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen,
n) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern,
o) Aufforstungen vorzunehmen.