413.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1979 Nr. 45 ausgegeben am 23. August 1979
Gesetz
vom 5. Juli 1979
über die Förderung der Erwachsenenbildung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz
Der Staat fördert die Erwachsenenbildung.
Art. 2
Ziele der Erwachsenenbildung
Die Erwachsenenbildung bietet die Möglichkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und zu vermehren. Sie trägt bei zur geistigen Entfaltung des einzelnen, insbesondere zur Persönlichkeitsentwicklung und zu vermehrter Anteilnahme der Bevölkerung an den Zeitproblemen.
Art. 3
Bereiche
Als Bereiche der Erwachsenenbildung gelten insbesondere:
a) Persönlichkeitsbildung
b) Sittliche und religiöse Bildung
c) Elternbildung
d) Betagtenbildung
e) Staatsbürgerliche und soziale Bildung
f) Musische Bildung
g) Umwelterziehung
h) Medienerziehung
Art. 4
Abgrenzung
Die Erwachsenenbildung erfolgt ausserhalb der schulischen und beruflichen Bildung.
II. Träger der Erwachsenenbildung
Art. 5
Träger
Träger der Erwachsenenbildung sind die römisch-katholische Kirche und andere christliche Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und gemeinnützige private Institutionen und Vereinigungen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden.
Art. 6
Voraussetzungen für die Förderung
1) Die Träger der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 5 haben, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen, folgende Voraussetzungen zu erfüllen und für ihre Veranstaltungen zu gewährleisten und nachzuweisen:
a) die Öffentlichkeit der Bildungsarbeit;
b) die Planmässigkeit der Bildungsarbeit;
c) eine der Erwachsenenbildung entsprechende Didaktik und Methodik;
d) die qualifizierte Leitung oder Betreuung der Veranstaltungen;
e) die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen.
2) Die Träger der Erwachsenenbildung haben der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Verwendung der vom Staat gewährten Mittel zu erstatten.
III. Organisation
Art. 7
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über die vom Staat geförderte Erwachsenenbildung aus. Sie überwacht die Geschäftsführung der Erwachsenenbildungskommission und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Die Regierung fördert die Tätigkeit von Trägern der Erwachsenenbildung durch:
a) Gewährung finanzieller Beiträge;
b) fachliche Unterstützung und Beratung;
c) Bereitstellung von Räumlichkeiten und Anlagen.
3) Werden keine Träger im Sinne von Art. 5 für bestimmte Bereiche der Erwachsenenbildung tätig, kann die Regierung die Erwachsenenbildungskommission beauftragen, vom Staat getragene Bildungsmöglichkeiten zu schaffen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Art. 8
Erwachsenenbildungskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Die Regierung bestellt für jeweils vier Jahre eine aus sieben Mitgliedern bestehende Erwachsenenbildungskommission.
2) Bei der Bestellung der Erwachsenenbildungskommission holt die Regierung bei den Trägern der Erwachsenenbildung und bei den an der Erwachsenenbildung interessierten Kreisen Vorschläge für die Besetzung der Kommission ein.
Art. 9
b) Konstituierung, Beschlussfassung
1) Die Erwachsenenbildungskommission konstituiert sich selbst.
2) Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 10
c) Aufgaben und Zuständigkeiten
1) Die Erwachsenenbildungskommission bereitet die Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. Sie stellt der Regierung Antrag über die Förderung der Erwachsenenbildung im allgemeinen und der einzelnen Veranstaltungen im besonderen.
2) Die Erwachsenenbildungskommission bietet die vom Staat getragenen Bildungsmöglichkeiten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 an.
3) Die Erwachsenenbildungskommission hat insbesonders folgende Aufgaben:
a) sie koordiniert die Bestrebungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung;
b) sie fördert das Zusammenwirken der Träger und Institutionen der Erwachsenenbildung;
c) sie prüft die Förderungswürdigkeit von Trägern der Erwachsenenbildung;
d) sie berät die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Träger und Institutionen;
e) sie erarbeitet mittel- und langfristige Planungen im Bereich der Erwachsenenbildung;
f) sie fördert die Entwicklung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere die Ausbildung von Erwachsenenbildnern.
Art. 11
Beitrag der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die Erwachsenenbildung insbesondere dadurch, dass sie verfügbare und geeignete Räumlichkeiten bei Bedarf für die Erwachsenenbildung zur Verfügung stellen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef