| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980
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Nr. 7
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ausgegeben am 9. Februar 1980
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Gesetz
vom 19. Dezember 1979
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 14. Dezember 1952, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1976, LGBl. 1977 Nr. 5, wird geändert und ergänzt wie folgt:
1. Einfache Altersrente
1) Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 440 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
2) Die einfache Altersrente beträgt mindestens 550 Franken und höchstens 1100 Franken im Monat.
D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel
Hilfsmittel
1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen in Liechtenstein wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
2) Sie bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.
3) Sie bezeichnet durch Verordnung die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; sie regelt die Abgabe sowie das Verfahren. Die Art. 35 und 46 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
Der bisherige Art. 77ter wird neu zu Art. 77quater.
Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1980
Die am 1. Januar 1980 laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung werden um 4,76 % erhöht.
Die Monatsrenten sind so zu runden, dass Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten Franken erhöht und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten Franken herabgesetzt werden.
Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen bei den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.
Mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1980 gilt die Teuerung bis zu einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise von 175,5 Punkten (September 1966 = 100) bzw. 104,1 Punkten (September 1977 = 100) als ausgeglichen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef