| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 12. Februar 1980 |
Gesetz
vom 19. Dezember 1979
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1976, LGBl. 1977 Nr. 4, wird wie folgt geändert:
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
für Alleinstehende 8 400 Franken
für Ehepaare 12 600 Franken
für Waisen 4 200 Franken
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef