| 852.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980 |
Nr. 38 |
ausgegeben am 24. Mai 1980 |
Jugendgesetz
vom 19. Dezember 1979
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Art. 1
Zielsetzung
1) Kinder und Jugendliche werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer körperlichen, charakterlichen, sozialen, kulturellen und religiösen Entwicklung gefördert (Jugendpflege) und vor Gefahren, welche geeignet sind, diese Entwicklung zu beeinträchtigen, geschützt (Jugendschutz). Kindern und Jugendlichen wird Hilfe gewährt (Jugendhilfe).
2) Die Förderung, der Schutz und die Hilfegewährung nach diesem Gesetz ergänzen die Erziehungsaufgaben der Familie, der Schule und des Berufes.
II. Hauptstück
Art. 2
Zweck der Jugendpflege, Abgrenzung
1) Die Jugendpflege ermöglicht Kindern und Jugendlichen soziales Lernen und fördert ihre körperliche, charakterliche, soziale, kulturelle und religiöse Entwicklung in der Gesamtheit.
2) Die Jugendpflege im Sinne dieses Gesetzes erfolgt ausserhalb des schulischen und beruflichen Bereiches.
Art. 3
Träger der Jugendpflege
In den Genuss staatlicher Förderung im Rahmen der Jugendpflege kommen insbesondere:
a) die römisch-katholische Kirche,
b) christliche Religionsgemeinschaften,
c) Gemeinden,
d) private und öffentliche Institutionen und Vereinigungen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, die in der Jugendpflege tätig werden.
Art. 4
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere:
a) die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Führung von Kinderhorten, Jugendzentren, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Jugendberatungsstellen, Lokalen von Jugendvereinen, Jugendwarteräumen, Spielplätzen und dergleichen,
b) die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Geräten und Arbeitsbehelfen,
c) die Abhaltung von Kursen und Veranstaltungen,
d) die Ausbildung und Fortbildung von Jugendleitern,
e) die Film- und Medienerziehung,
f) die Gesundheitspflege und Lebenskunde mit besonderer Berücksichtigung der Suchtgefahren.
Art. 5
Arten der Förderung
Die staatliche Förderung geschieht durch:
a) Gewährung finanzieller Beiträge oder zinsloser Darlehen,
b) fachliche Unterstützung und Beratung,
c) Bereitstellung von Räumlichkeiten und Anlagen.
Art. 6
Voraussetzungen für die Förderung
1) Die Träger der Jugendpflege im Sinne von Art. 3 haben, um in den Genuss staatlicher Förderung zu gelangen, folgende Voraussetzungen zu erfüllen und für ihre Veranstaltungen zu gewährleisten und nachzuweisen:
a) die Öffentlichkeit, Gemeinnützigkeit, Planmässigkeit und Kontinuität der Jugendpflege,
b) die qualifizierte Leitung und Betreuung der Veranstaltungen,
c) eine der Jugendpflege entsprechende Didaktik und Methodik.
2) Die Träger der Jugendpflege haben der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Verwendung der vom Staat gewährten Förderungsmittel zu erstatten.
Art. 7
Unterstützung durch die Gemeinden
1) Die Gemeinden unterstützen die Jugendpflege.
2) Die Gemeinden sind insbesondere verpflichtet, verfügbare und geeignete Räumlichkeiten und Anlagen bei Bedarf für die Jugendpflege kostenlos zur Verfügung zu stellen.
III. Hauptstück
Art. 8
Zweck
Kinder und Jugendliche sind nach den folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes und der dazu erlassenen Verordnungen vor Gefahren zu schützen, die geeignet sind, sie in ihrer körperlichen, charakterlichen, sozialen, kulturellen und religiösen Entwicklung zu beeinträchtigen.
Art. 9
Geltungsbereich
1) Als Kinder im Sinne dieses Hauptstückes gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als jugendliche Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2) Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sind Personen gleichgestellt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3) Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine Ausnahme nach Abs. 2 behauptet, den Bestimmungen dieses Hauptstückes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Art. 10
Aufsichtspersonen
1) Aufsichtspersonen sind Erziehungsberechtigte und Personen über 18 Jahren, denen die Erziehungsberechtigten die ihnen unterstellten Kinder oder Jugendlichen anvertraut haben.
2) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Hauptstückes und der dazu erlassenen Verordnungen einhalten.
Art. 11
Unternehmer und Veranstalter
1) Unternehmer und Veranstalter haben die Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach diesem Hauptstück oder nach den dazu erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar bekanntzumachen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihrem Betrieb oder im Rahmen der Veranstaltungen die Bestimmungen dieses Hauptstückes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
2) Die Regierung bestimmt Inhalt und Form des von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweises.
Art. 12
Überwachungs- und Mitteilungspflicht
1) Die örtlichen Polizeiorgane, das Sicherheitskorps und das Jugendamt haben die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen insbesondere in Betrieben und bei Veranstaltungen zu überwachen und nötigenfalls Anzeige zu erstatten.
2) Wer von groben Missständen Kenntnis erhält, die ein behördliches Einschreiten zum Schutze von Kindern und Jugendlichen erfordern, ist verpflichtet, dem Jugendamt oder einer anderen Landes- oder Gemeindebehörde unverzüglich davon Mitteilung zu machen.
Art. 13
Allgemeine Ausgangsregelung
1) In der Öffentlichkeit dürfen sich Kinder zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr, Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr und Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht ohne triftigen Grund aufhalten.
2) Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 haben keine Geltung, wenn sich das Kind oder der Jugendliche in Begleitung eines Elternteils oder eines sonstigen Erziehungsberechtigten befindet.
3) Kinder und Jugendliche haben öffentliche Lokale und Veranstaltungen so zeitlich zu verlassen, dass die Bestimmungen nach Abs. 1 eingehalten werden.
Art. 14
Öffentliche Filmvorführungen
1) Öffentliche Filmvorführungen, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gemäss Art. 8 zu gefährden, dürfen nicht zur Vorführung vor diesen freigegeben werden.
2) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen unter Beachtung der allgemeinen Ausgangsregelung (Art. 13) nur besuchen, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben wurde. Die Freigabe des Films und die Bestimmungen der Altersstufe sind Sache der Regierung oder einer von ihr bezeichneten Dienststelle.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Filmvorschauen, Filmreklame, Beiprogramme und Filmpublikationen.
4) Der Veranstalter hat Filmprogramme, zu denen er Kinder oder Jugendliche aller oder bestimmter Altersklassen öffentlich zulassen will, unter Angabe des offiziellen Filmtitels und der betreffenden Altersstufe spätestens vier Wochen vor der Filmaufführung der Regierung oder einer von ihr bezeichneten Dienststelle zur Freigabe vorzulegen und ihr auf Verlangen Filmmaterial und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5) Die Veranstalter haben den Beginn von öffentlichen Filmvorführungen für Kinder und Jugendliche zeitlich so anzusetzen, dass die allgemeine Ausgangsregelung (Art. 13) eingehalten werden kann.
Art. 15
Öffentliche Theater-, Variété-, Kabarett-, Revue- und ähnliche Veranstaltungen
Für öffentliche Theater-, Variété-, Kabarett-, Revue- und ähnliche Veranstaltungen gelten die Bestimmungen des Art. 14 sinngemäss.
Art. 16
Fernsehvorführungen
1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Fernsehvorführungen in öffentlichen Lokalen und Gaststätten nur gestattet, wenn diese Vorführungen für die betreffenden Altersstufen freigegeben wurden.
2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 14 sinngemäss.
Art. 17
Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben usw.
1) Kinder und Jugendliche dürfen sich nur unter Beachtung von Art. 13 Abs. 1 und 2 (Allgemeine Ausgangsregelung) in Gastgewerbebetrieben und anderen der Abgabe von Speisen und Getränken dienenden Lokalitäten aufhalten.
2) Die Regierung kann Kindern und Jugendlichen den Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben und anderen der Abgabe von Speisen und Getränken dienenden Lokalitäten ganz oder teilweise untersagen, wenn der Aufenthalt aufgrund der Art, der Lage oder des voraussichtlichen Besucherkreises eines Betriebes eine besondere Gefahr für Kinder und Jugendliche bildet.
Art. 18
Übernachten
1) Kinder und Jugendliche dürfen nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten ausser Haus übernachten.
2) Das Übernachten in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, Jugendlichen auch mit ausdrücklicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.
Art. 19
Hausordnung
1) Für den Betrieb von Jugendherbergen, Jugendzentren und ähnlichen der Freizeitgestaltung der Jugend gewidmete Einrichtungen ist eine Hausordnung zu erlassen, die der Genehmigung der Regierung bedarf.
2) Für die Einhaltung der Hausordnung ist die für den betreffenden Betrieb bestellte Aufsichtsperson verantwortlich.
Art. 20
Alkohol, Tabakwaren
1) Der Genuss von gebrannten alkoholischen Getränken (Spirituosen) ist Kindern und Jugendlichen untersagt.
2) Der Genuss von nichtgebrannten alkoholischen Getränken und Tabakwaren ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt.
3) An Kinder und Jugendliche dürfen, vorbehaltlich des Abs. 2, alkoholische Getränke und Tabakwaren auch dann nicht abgegeben werden, wenn die alkoholischen Getränke und Tabakwaren für andere Personen bestimmt sind.
4) Kinder und Jugendliche dürfen zur Übertretung der Verbote nach den Abs. 1 und 2 nicht verleitet werden.
Art. 21
Betäubungsmittel
Auf die Herstellung, die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von Betäubungsmitteln finden die Straf- und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über die Betäubungsmittel Anwendung.
Art. 22
Sittlichkeitsgefährdende oder verrohend wirkende Dokumente und Gegenstände
Bücher, Schriften, Abbildungen, Plakate, Filme, Tonbänder, Schallplatten, Fernsehkassetten oder andere Gegenstände, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche sittlichkeitsgefährdend oder verrohend zu wirken, dürfen diesen nicht angeboten, überlassen oder vorgeführt werden. Ebenso dürfen solche Gegenstände an Orten, wo sie auch Kindern und Jugendlichen zugänglich sind, nicht aufgelegt, ausgestellt, ausgehängt oder angeschlagen werden.
Art. 23
Andere Gefährdungen
1) Die Regierung kann mit Verordnung die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aller oder bestimmter Altersklassen an öffentlichen Glücksspielen, den Betrieb von Spielgeräten, den Zutritt zu Spiellokalen, die Aufstellung bestimmter Automaten und dergleichen aus Gründen des Jugendschutzes ganz oder teilweise verbieten.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Abgabe von gefährlichen Gegenständen, wie Feuerwerkskörper, an Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersklassen ganz oder teilweise verbieten.
IV. Hauptstück
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 24
Zweck, Grundsätze
1) Die öffentliche Jugendhilfe tritt insbesondere dort ein, wo die Tätigkeit der Erziehungsträger der Ergänzung und Förderung bedarf.
2) Die öffentliche Jugendhilfe ist grundsätzlich freiwillig. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten wird sie nur geleistet, wenn das Landgericht die Hilfe oder ihre Fortsetzung anordnet.
Art. 25
Persönlicher Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen über die Jugendhilfe gelten für Personen bis zur Erreichung der Mündigkeit.
2) Personen, denen im Zeitpunkt des Erreichens der Mündigkeit Hilfe zuteil wird, kann diese bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin gewährt werden, sofern die Weiterführung der Hilfeleistung freiwillig und gerechtfertigt ist.
Art. 26
Sachlicher Geltungsbereich
Jugendhilfe im Sinne dieses Gesetzes wird geleistet durch:
a) Förderungshilfe: sie bezweckt die Förderung oder Ergänzung nichtstaatlicher Träger, welche Jugendhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel im Sinne dieses Gesetzes leisten,
b) Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen: sie bezweckt die Erbringung von Leistungen für gefährdete oder geschädigte Kinder und Jugendliche.
Art. 27
Erziehungsträger, Erziehungsberechtigte
1) Als Erziehungsträger im Sinne dieses Gesetzes gelten zunächst die Eltern oder deren Vertreter sowie Schule und Kirche.
2) Als Erziehungsberechtigter gilt, wer unmittelbar das Recht und die Pflicht hat, für das Kind oder den Jugendlichen zu sorgen.
Art. 28
Zusammenarbeit und Mitwirkung
1) Die Jugendhilfe strebt eine sinnvolle Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie den altersgerechten aktiven Einbezug des Kindes oder Jugendlichen an.
2) Die Wünsche der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Jugendhilfe im Einzelfall werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
Art. 29
Förderungshilfe
Die Förderungshilfe erfolgt durch:
a) einmalige oder laufende Zuschüsse an Institutionen der Jugendhilfe,
b) sachliche und personelle Ergänzung der Institutionen der Jugendhilfe,
c) fachliche Unterstützung durch private und öffentliche Stellen der Jugendhilfe.
Art. 30
Hilfe in besonderen Lebenslagen
1) Die Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen umfasst:
a) freiwillige Einzelhilfe: sie besteht in der persönlichen Beratung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen und allenfalls der Erziehungsberechtigten und Bezugspersonen durch entsprechende Fachkräfte,
b) gesetzliche Einzelhilfe: sie besteht in einzelnen helfenden Massnahmen für gefährdete und geschädigte Kinder und Jugendliche,
c) Sonderhilfen: sie gewähren über die persönliche Hilfe hinausgehende besondere Hilfeleistungen wie
- Hilfe für Säuglinge und Kleinkinder,
- Hilfe für körperlich oder geistig behinderte oder verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche,
- Hilfe für körperlich oder psychisch kranke Kinder und Jugendliche,
- Pflegekinderhilfe,
- Adoptionshilfe,
- Hilfe für Kinder und Jugendliche in Heimen und Tagesstätten,
- Hilfe für suchtgefährdete Kinder und Jugendliche,
- Hilfe für arbeitslose Jugendliche und Jugendliche am Arbeitsplatz,
- Jugendgerichtshilfe.
2) Auf die Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen besteht ein Rechtsanspruch.
Art. 31
Platzsicherung
Die Regierung sorgt für die Platzsicherung in Einrichtungen, Kliniken und Heimen zur Gewährleistung der Jugendhilfe und schliesst nötigenfalls mit auswärtigen Institutionen und Behörden die hiefür erforderlichen Vereinbarungen ab.
3. Abschnitt: Massnahmen der freiwilligen und gesetzlichen Einzelhilfe
Art. 32
Mitteilungs- und Anzeigepflicht
1) Erhält das Jugendamt Kenntnis von Umständen, die geeignet sind, die körperliche, charakterliche, soziale, kulturelle oder religiöse Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu gefährden oder zu beeinträchtigen, so sucht es durch Aussprachen mit den Erziehungsberechtigten oder Arbeitgebern eine Besserung der Verhältnisse herbeizuführen.
2) Bleiben diese Aussprachen des Jugendamtes erfolglos, so macht es dem Jugendrat davon Mitteilung.
3) In Fällen grober Vernachlässigung der Erziehungspflicht, Missbrauchs der väterlichen Gewalt, der Verwahrlosung oder ernster Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen leitet der Jugendrat unverzüglich geeignete Massnahmen ein.
4) Wer von der Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen gemäss Abs. 3 Kenntnis erhält, ist verpflichtet, dem Jugendamt oder einer anderen Landes- oder Gemeindebehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
5) Erhält das Jugendamt oder der Jugendrat Kenntnis von strafbaren Handlungen von Jugendlichen oder von Erwachsenen gegenüber Kindern und Jugendlichen, so ist bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten.
Art. 33
Massnahmen
1) Die Massnahmen der freiwilligen und gesetzlichen Einzelhilfe bestehen in der Erziehungshilfe, Pflegeerziehung und Fürsorgeerziehung.
2) Die Massnahmen werden im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und unter Anhörung des Hilfebedürftigen vom Jugendrat angeordnet. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten können sie nur über Antrag des Jugendrates vom Landgericht angeordnet werden.
3) Die Massnahmen dürfen nicht mehr angeordnet werden, wenn der Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4) Mit dem Vollzug der angeordneten Massnahmen wird das Jugendamt betraut.
5) Die jeweilige Massnahme endet, wenn ihr Zweck erreicht ist, wenn dessen Erreichung auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn dessen Erreichung sich als nicht möglich erweist, jedenfalls aber mit der Mündigkeit des Hilfebedürftigen. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 2.
6) Alle Entscheidungen über Massnahmen der gesetzlichen Jugendhilfe sind dem Jugendrat zuzustellen, der dagegen Rechtsmittel ergreifen kann. In Strafsachen steht ihm ein solches Rechtsmittel nicht zu. Es ist ihm auf Begehren Einsicht in die Akten zu gewähren. Der Jugendrat ist berechtigt, das Recht der Beschwerdeführung an das Jugendamt zu delegieren.
Art. 34
Erziehungshilfe
1) Die Erziehungshilfe besteht in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen unter Belassung in ihrer bisherigen Umgebung und dient einer sachgemässen und verantwortungsbewussten Erziehung.
2) Die Erziehungshilfe geschieht insbesondere durch:
a) regelmässige Beratungsgespräche mit dem Hilfebedürftigen, dessen Erziehungsberechtigten und Bezugspersonen,
b) Mithilfe bei der Suche nach geeigneten Ausbildungs- und Arbeitsstätten,
c) Vorbereitung von Unterbringungen ausserhalb des Elternhauses.
Art. 35
Pflegeerziehung
1) Die Pflegeerziehung besteht in der Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses und dient einer sachgemässen und verantwortungsbewussten Erziehung.
2) Das Jugendamt hat die für die Pflege verantwortlichen Personen zu beraten und den Pflegeplatz und die Pflegeerziehung regelmässig zu überwachen.
Art. 36
Fürsorgeerziehung
1) Die Fürsorgeerziehung besteht in der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die verwahrlost sind oder zu verwahrlosen drohen, in Erziehungseinrichtungen mit therapeutischem Charakter.
2) Zur Feststellung einer eventuellen Verwahrlosung ist ein fachspezifisches und amtsärztliches Gutachten einzuholen.
3) Das Jugendamt hat den Fürsorgeplatz und die Fürsorgeerziehung regelmässig zu überwachen. Es bereitet die unter Fürsorgeerziehung stehenden Personen auf die Entlassung vor und führt sie einer Nachbetreuung zu.
V. Hauptstück
Art. 37
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende Organe betraut:
a) die Jugendpflegekommission der Gemeinde,
b) das Jugendamt,
c) der Jugendrat,
d) die Regierung,
e) das Landgericht.
Art. 38
Jugendpflegekommission der Gemeinde
1) Jede Gemeinde kann für ihren Bereich eine Jugendpflegekommission bestellen.
2) Die Kommission arbeitet in Fragen der Jugendpflege mit dem Jugendamt zusammen.
3) Die Organisation der Kommission ist Angelegenheit der Gemeinde. Den Jugendlichen ist in der Kommission eine angemessene Vertretung zu sichern.
Art. 39
Jugendamt
1) Der Leiter des Jugendamtes wird von der Regierung bestellt.
2) Dem Jugendamt obliegen insbesondere:
a) die kostenlose Beratung der Bevölkerung in Jugendfragen,
b) die Beratung der Regierung und Antragstellung betreffend die Förderungen nach dem II. Hauptstück (Jugendpflege),
c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach dem III. Hauptstück (Jugendschutz),
d) die Durchführung der freiwilligen und gesetzlichen Einzelhilfe und der Sonderhilfen, soweit nicht bestimmte Aufgaben von anderen Behörden oder Institutionen wahrgenommen werden,
e) die Übernahme von Amtsvormundschaften,
f) die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die in der Jugendarbeit tätig sind,
g) die Vorbereitung und Ausführung von Geschäften, für welche der Jugendrat zuständig ist.
Art. 40
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Der Jugendrat besteht aus dem Leiter des Jugendamtes als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, für die Ersatzmitglieder zu bestellen sind. Eines der Mitglieder ist zum Stellvertreter des Vorsitzenden zu benennen.
2) Die Mitglieder des Jugendrates werden, soweit sie nicht von Amtes wegen bestellt sind, von der Regierung gewählt.
3) Der Jugendrat kann zu seinen Beratungen Vertreter der in der Jugendarbeit tätigen Kreise beiziehen.
Art. 41
b) Aufgaben
1) Der Jugendrat berät die Regierung in allen Grundsatzfragen der Jugendpflege, des Jugendschutzes und der Jugendhilfe.
2) Dem Jugendrat obliegen:
a) die Anordnung von Massnahmen der freiwilligen Einzelhilfe,
b) die Antragstellung an das Landgericht betreffend die Anordnung von Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe.
Art. 42
Einberufung, Beschlussfassung, Rechenschaftsbericht
1) Der Jugendrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen oder wenn zwei Mitglieder die Einberufung verlangen.
2) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3) Der Jugendrat erstellt über seine Tätigkeit jährlich zuhanden der Regierung einen Rechenschaftsbericht.
Art. 43
Regierung, Zuständigkeit
1) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist, insbesondere für:
a) die Gewährung von Förderungsmitteln nach dem II. Hauptstück (Jugendpflege),
b) die Freigabe von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 14 bis 16,
c) die Beschränkung des Aufenthaltes von Kindern und Jugendlichen in Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 17 Abs. 2,
d) die Genehmigung der Hausordnungen von Jugendherbergen, Jugendzentren und ähnlichen Einrichtungen gemäss Art. 19 Abs. 1,
e) die Gewährung der Förderungshilfe gemäss Art. 29.
2) Die Regierung kann mit Verordnung einzelne dieser Geschäfte an ihr unterstellte Organe übertragen. Das Beschwerderecht an die Regierung bleibt vorbehalten.
Art. 44
Rechtsmittel, Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Jugendamtes gemäss Art. 33 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 3 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
2) Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des 4. Abschnittes des II. Hauptstückes des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 45
Landgericht
1) Das Landgericht ist Strafbehörde bei Übertretungen gemäss dem VII. Hauptstück oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
2) Die Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe gemäss Art. 33 bis 36 werden vom Landgericht über Antrag des Jugendrates angeordnet.
3) Im Strafverfahren können die Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe gemäss Art. 33 bis 36 vom Landgericht von Amts wegen angeordnet werden.
VI. Hauptstück
1. Abschnitt: Finanzierung der Jugendpflege
Art. 46
a) volle Kostenübernahme
Das Land trägt die vollen Kosten
a) der Lebenskunde mit besonderer Berücksichtigung der Suchtgefahren gemäss Art. 4 Bst. f,
b) der Gesundheitspflege für Kinder und Jugendliche gemäss Art. 4 Bst. f, soweit nicht die Krankenversicherungen zur Kostentragung verpflichtet sind,
c) der fachlichen Unterstützung und Beratung gemäss Art. 5 Bst. b,
d) der Bereitstellung von Räumlichkeiten und Anlagen gemäss Art. 5 Bst. c, soweit diese nicht durch die Gemeinden gemäss Art. 7 Abs. 2 erfolgt.
Art. 47
b) Beiträge
1) Das Land leistet nach Massgabe des Bedürfnisses Beiträge
a) an die Abhaltung von Kursen und Veranstaltungen gemäss Art. 4 Bst. c,
b) an die Film- und Medienerziehung gemäss Art. 4 Bst. e.
2) Die Regierung entscheidet in jedem Falle über die Förderungswürdigkeit und die Höhe der Beiträge.
Art. 48
c) Subventionen
1) Das Land leistet Subventionen
a) an die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Führung von Kinderhorten, Jugendzentren, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Jugendberatungsstellen, Lokalen von Jugendvereinen, Jugendwarteräumen, Spielplätzen und dergleichen gemäss Art. 4 Bst. a, sofern nicht Subventionsbeiträge aufgrund des Subventionsreglementes ausgerichtet werden,
b) an die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Geräten und Arbeitsbehelfen gemäss Art. 4 Bst. b.
2) Die Regierung entscheidet in jedem Falle über die Förderungswürdigkeit und über die Höhe der Subvention.
Art. 49
d) Ausbildungsbeihilfen
Das Land fördert die Ausbildung und Fortbildung von Jugendleitern gemäss Art. 4 Bst. d.
2. Abschnitt: Finanzierung der Jugendhilfe
Art. 50
Ausgaben für Förderungshilfen
1) Die Kosten der Förderungshilfe gemäss Art. 29 unterliegen einer Lastenverteilung.
2) Die Hälfte der Gesamtauslagen trägt das Land, die andere Hälfte die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen.
Art. 51
Kosten der freiwilligen und gesetzlichen Einzelhilfe, Zuständigkeit
1) Die Kosten der Massnahmen der freiwilligen und gesetzlichen Einzelhilfe sowie der Sonderhilfen haben, soweit der Hilfebedürftige sie zu bezahlen ausserstande ist, dessen unterhaltspflichtige Angehörige zu tragen.
2) Die Kosten, die nach Abs. 1 nicht gedeckt sind, unterliegen der Lastenverteilung gemäss Art. 50.
3) Das Jugendamt entscheidet erstinstanzlich über die Tragung der Kosten.
VII. Hauptstück
Art. 52
Übertretungen
1) Wer den Bestimmungen des III. Hauptstückes (Jugendschutz) oder der dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird wegen Übertretung vom Landgericht bestraft.
2) Die Bestimmungen des Strafgesetzes sowie der strafrechtlichen Nebenerlasse finden ergänzend Anwendung.
3) Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen des Art. 22 aufgelegt, ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen oder Kindern oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder vorgeführt werden, können für verfallen erklärt werden.
Art. 53
Strafen für Erwachsene
Übertretungen der Bestimmungen des III. Hauptstückes (Jugendschutz) oder der dazu erlassenen Verordnungen durch Erwachsene sind vom Landgericht mit Geldstrafen bis zu 1 000 Franken, bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall oder wenn der Täter in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat, mit Geldstrafen bis zu 5000 Franken oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu ahnden.
Art. 54
Massnahmen und Strafen für Jugendliche
1) Sofern nicht wegen eines geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen einer Übertretung der Bestimmungen des III. Hauptstückes (Jugendschutz) oder der dazu erlassenen Verordnungen von einer Strafe abgesehen wird, ist dem Jugendlichen aufzutragen an Aussprachen mit einem Jugendberater teilzunehmen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten und der Begehung von Übertretungen durch andere entgegenzuwirken.
2) Wenn nicht auf Massnahmen gemäss Abs. 1 erkannt wird und es den Zielsetzungen des Art. 8 besser entspricht, können über Jugendliche anstelle von Geldstrafen folgende Strafen verhängt werden:
a) das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit bestimmten Personen zusammenzutreffen,
b) der Auftrag, in der Freizeit bestimmte erzieherisch wirksame Leistungen, wie Mithilfe beim Betrieb gemeinnütziger Einrichtungen oder bei gemeinnützigen oder anderen Aktionen, unentgeltlich zu erbringen; die Dauer der aufgetragenen Leistungen darf sechs Stunden je Tag und 36 Stunden insgesamt nicht übersteigen.
3) Jugendliche dürfen nur zu solchen Leistungen herangezogen werden, deren Erbringung ihnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres Alters und ihrer Gesundheit, zumutbar ist.
4) Wird auf Massnahmen gemäss Abs. 1 oder 2 erkannt, so ist im Straferkenntnis zugleich für den Fall, dass der Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder das Verbot nicht eingehalten wird, eine angemessene, an deren Stelle tretende Geldstrafe festzusetzen.
5) Wenn weder ein Absehen von Strafe noch ein Auftrag zu Aussprachen oder eine Massnahme nach Abs. 2 in Betracht kommt, sind Übertretungen Jugendlicher mit Geldstrafen bis zu 100 Franken, bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, mit Geldstrafen bis zu 500 Franken zu ahnden.
6) Die Erziehungsberechtigten und das Jugendamt sind von den nach den Abs. 1, 2 oder 5 getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
7) Das Land hat Jugendliche für den Fall der Erbringung von Leistungen gemäss Abs. 2 Bst. b gegen Krankheit und Unfall zu versichern.
VIII. Hauptstück
Art. 55
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 56
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Art. 1 bis 24 und 37 bis 39 des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend (Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl. 1959 Nr. 8, aufgehoben. Das Jugendwohlfahrtsgesetz erhält folgenden neuen Titel: "Gesetz über das Verfahren in Jugendstrafsachen".
Art. 57
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef