531.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 47 ausgegeben am 8. Juli 1980
Gesetz
vom 29. April 1980
über das Aussonderungsrecht an Pflichtlagern in Konkurs- und Nachlassverfahren
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
1) Kommt ein Eigentümer eines Pflichtlagers in Konkurs oder begehrt er einen Nachlassvertrag, so ist das Aussonderungsrecht im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Landesversorgung nach den Vorschriften des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45, geltend zu machen.
2) Wird über den Eigentümer eines Pflichtlagers der Konkurs eröffnet oder wird ihm eine Nachlassstundung bewilligt, so hat das Landgericht die für die Landesversorgung zuständige Stelle über die Eröffnung des Konkurses bzw. die Bewilligung der Nachlassstundung zu benachrichtigen.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef