| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980 |
Nr. 49 |
ausgegeben am 10. Juli 1980 |
Verordnung
vom 27. Dezember 1979
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, wird wie folgt geändert:
6) Die Inhaber haben unter Vorlage des Führerausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
Mitführen des Ausweises
Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.
5) Der Führerausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef