741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 50 ausgegeben am 12. Juli 1980
Verordnung
vom 27. Dezember 1979
über die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 6
6) Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen am Rande der Fahrbahn, die durch besondere Markierung gekennzeichnet sind.
Art. 2
Zustand des Führers
1) Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.
3) Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4) Den Führern von Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
Art. 4bis
Tragen von Schutzhelmen
Der Führer eines Motorrades und seine Beifahrer sowie eines Kleinmotorrades müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Davon ausgenommen sind von Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn sie nicht schneller als 30 km/h fahren, und Führer von Motorfahrrädern.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Ortschaften gilt in der ganzen Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 60" (2.30), das bei oder nach dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.27, 4.29) steht, und endet beim entsprechenden Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) am Ausgang der Ortschaft. Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald der Ortschaftscharakter (z. B. wegen dichter Überbauung) ersichtlich ist.
3) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausserhalb von Ortschaften gilt ab dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53).
Art. 16 Abs. 1
1) Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
Art. 17 Abs. 3
3) Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 37 Abs. 3
3) Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.
Art. 39 Abs. 2 bis 4
2) Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
3) Wenn der Fahrradverkehr dadurch nicht behindert wird, dürfen die Führer anderer Fahrzeuge auf dem Radstreifen fahren.
4) Ausserhalb von Verzweigungen, z. B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt gewähren. Bei Verzweigungen gelten die allgemeinen Vortrittsregeln.
Art. 78 Abs. 1
1) Im grenzüberschreitenden Verkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle Ausnahmen bis zu den im Ausland zulässigen Massen und Gewichten bewilligen für Fahrten zwischen der Grenze und einer Umlade- oder Lagerstelle innerhalb eines grenznahen Gebietes, das von der Regierung umschrieben wird. Eine genügende polizeiliche Überwachung muss gewährleistet sein.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung vom 19. Juni 1979 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, LGBl. 1979 Nr. 36, wird aufgehoben.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef