| 935.101.8 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1980 |
Nr. 55 |
ausgegeben am 20. September 1980 |
Verordnung
vom 26. August 1980
über die Polizeistunde in Gaststätten und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung
Aufgrund von Art. 37 des Gewerbegesetzes vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21, und von Art. 50 und 88 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1974, LGBl. 1974 Nr. 66, verordnet die Regierung:
Art. 1
Kontrolle
1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Polizeistunde und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung in einer Gemeinde obliegt dem Gemeindevorsteher bzw. den vom Gemeinderat bestellten Gemeindepolizisten.
2) Sie sind befugt, bei der Durchführung der Kontrolle in dringenden Fällen die Hilfeleistung des F. L. Sicherheitskorps anzufordern.
3) Die Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu allen Räumen, die mit dem Gaststättenbetrieb in Verbindung stehen.
Art. 2
Öffnungszeiten der Gaststätten
1) Die Gaststätten dürfen nicht vor 6.00 Uhr geöffnet werden.
2) An Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag sind die Gaststätten bis 10.00 Uhr geschlossen zu halten.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Getränke- und Speiseautomaten keine Anwendung; Abs. 2 gilt nicht für beherbergte Gäste.
Art. 3
Polizeistunde
1) Die Gaststätten sind am Freitag und Samstag spätestens um 24.00 Uhr, an den anderen Tagen spätestens um 23.00 Uhr zu schliessen.
2) Der Gastwirt ist verpflichtet, eine Viertelstunde vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt Polizeistunde zu gebieten und die Gäste bei Eintritt der Polizeistunde zum Verlassen der Gaststätte aufzufordern.
3) Vom Eintritt der Polizeistunde an beträgt die Toleranzzeit 30 Minuten. Während dieser Zeit dürfen keine Gäste mehr bewirtet werden. Wenn Gäste nach Ablauf der Toleranzzeit in der Gaststätte angetroffen werden, machen sich Wirt und Gäste nach Massgabe von Art. 7 und 8 strafbar, auch wenn keine Aufforderung zum Verlassen der Wirtschaft erfolgte.
4) Wenn die Aufforderung und weitere Bemühungen die Gäste zum Verlassen der Gaststätte zu veranlassen, erfolglos bleiben, ist der Gastwirt berechtigt, den mit der Kontrolle über die Polizeistunde Beauftragten anzurufen.
5) Gäste, welche die Polizeistunde übertreten haben, sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf Verlangen ihre Personalien anzugeben. Der Gastwirt ist verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Feststellung der Personalien der Gäste behilflich zu sein.
6) Der Gastwirt ist verpflichtet, den Kontrollorganen die Gaststätte auf Verlangen sofort zu öffnen.
7) Von den Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sind beherbergte Gäste ausgenommen. Sie haben aber nach Eintritt der Polizeistunde die allgemein zugänglichen Gastlokale ebenfalls zu verlassen.
Schliessungszeit für Getränke- und Speiseautomaten
Art. 4
Kantinen und Zeltplätze
1) Der Verkauf über die Gasse von Speisen, Getränken und Waren, die gemäss Gewerbebewilligung in den Gaststätten abgegeben werden, darf bis zur Schliessungszeit erfolgen.
2) Gasträume, die von einem Verkaufsladen räumlich nicht getrennt sind oder nur durch das Ladenlokal erreicht werden können, dürfen nur wie Ladengeschäfte offengehalten werden.
3) Getränke- und Speiseautomaten unterliegen den Bestimmungen über die Schliessungszeiten nicht.
4) Die Schliessungszeit für Kantinen, Zeltplätze, Jugendherbergen und ähnliche Betriebe wird von der Regierung je nach den betrieblichen Bedürfnissen fallweise festgelegt.
Art. 5
Freinächte
1) Die Polizeistunde ist aufgehoben:
a) am Silvester
b) am Schmutzigen Donnerstag, Fastnachtssonntag und Fastnachtsmontag
c) am Vorabend der Landeskilbe
d) an besonderen Anlässen mit Bewilligung der Regierung.
2) Der Gemeinderat ist unter Mitteilung an die Regierung befugt, für die Gemeinde an drei weiteren Tagen des Jahres für allgemein zugängliche Veranstaltungen die Aufhebung der Polizeistunde zu gestatten.
Art. 6
Polizeistundenverlängerung
1) Die Regierung oder die von ihr damit betraute Amtsstelle kann auf rechtzeitiges Ansuchen Verlängerungen der Polizeistunde erteilen.
2) An Freitagen, Samstagen und Vorabenden von Feiertagen können in Einzelfällen für Volks- oder Vereinsfeste, für Veranstaltungen von geschlossenen Gesellschaften und für anerkannte Bar- oder Dancingbetriebe Polizeistundenverlängerungen einschliesslich Tanz bis 2.00 Uhr, für die übrigen Gaststätten bis 1.00 Uhr bewilligt werden. Als Feiertage im Sinne dieses Absatzes gelten Hl. Drei Könige, Maria Lichtmess, St. Josefstag, Maria Verkündigung, 1. Mai, Auffahrt, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis.
3) Dauerbewilligungen können jeweils für einen Monat für anerkannte Bar- oder Dancingbetriebe bis 2.00 Uhr, für die übrigen Gaststätten bis 1.00 Uhr unter Anhörung des betreffenden Gemeinderates erteilt werden.
4) Als Bar- oder Dancingbetrieb im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels können von der Regierung auf Antrag Betriebe anerkannt werden, welche die dazu erforderlichen besonderen räumlichen, baulichen und feuerpolizeilichen Voraussetzungen erfüllen, die tägliche Offenhaltung des Betriebes während der Betriebszeit bis 1.00 Uhr zusichern und an allen Tagen während des ganzen Jahres oder der ganzen Saison, vorbehalten Abs. 5 dieses Artikels, Tanzgelegenheit bieten.
5) Am Vorabend von Sperrzeiten, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und am ersten Weihnachtstag (25. Dezember) kann keine Polizeistundenverlängerung erteilt werden. Sperrzeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
a) die drei letzten Tage der Karwoche;
b) Oster- und Pfingssonntag;
c) Allerheiligen und Allerseelen;
d) Weihnachtstag (25. Dezember);
e) Tage, an denen die Regierung Landestrauer anordnet.
6) In begründeten Fällen kann die Regierung oder die von ihr damit betraute Amtsstelle Ausnahmen von Abs. 2 und 5 bewilligen.
7) Für die Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt bei Einzelverlängerungen 15 Franken pro Stunde, bei Dauerverlängerungen 400 Franken bis 1.00 Uhr, 700 Franken bis 2.00 Uhr monatlich.
Art. 7
Übertretung seitens der Gäste
1) Wer sich als Gast nach Eintritt der Polizeistunde in einer Gaststätte aufhält, hat eine Busse von 10 Franken zu bezahlen. Wer in der gleichen Nacht neuerdings als Gast in einer Gaststätte festgestellt wird, hat die Busse abermals zu entrichten.
2) Die Bezahlung der Busse berechtigt nicht zum Verbleiben in der Gaststätte.
3) Die Kontrollorgane haben die Busse sofort gegen Quittung einzuziehen. Wer die Busse nicht sofort bezahlt, wird von der Regierung bzw. Amtsstelle mittels Verwaltungsstrafbot mit 20 Franken gebüsst.
4) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gastwirt, seine Familienangehörigen und die in der Gaststätte beschäftigten Personen.
Art. 8
Wirten nach der Polizeistunde
1) Unterlässt es der Gastwirt, rechtzeitig Polizeistunde zu bieten oder durch eine in der Gaststätte tätige Person bieten zu lassen, so wird er mit einer Busse von 20 Franken bestraft.
2) Der Gastwirt, der über die Polizeistunde hinaus Gäste bewirtet oder in dessen Gaststätte sich eine Stunde nach Eintritt der Polizeistunde noch Gäste befinden oder der den Kontrollorganen die Anwesenheit von Gästen verheimlicht oder zu verheimlichen sucht, wird mit einer Busse von 100 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 1000 Franken bestraft. Von einer Strafe ist abzusehen, wenn der Gastwirt im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Meldung erstattet hat.
3) Gastwirten, die wiederholt die Polizeistunde übertreten, sind zudem für längere Zeit keine Polizeistundenverlängerungen mehr zu erteilen. Der Entzug der gewerberechtlichen Bewilligung bleibt vorbehalten.
4) Die Bussengelder fallen der betreffenden Gemeinde zu.
Ruhe, Ordnung, Sitte und Anstand
Art. 9
Pflichten des Gastwirtes, Wegweisung
1) Der Gastwirt ist für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Sitte und Anstand in seiner Gaststätte verpflichtet und in dieser Hinsicht für seine Familienangehörigen und das in seiner Gaststätte tätige Personal verantwortlich.
2) Personen, welche der Aufforderung des Gastwirtes oder seines Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sitte und Anstand nicht Folge leisten, können aus den Gaststätten weggewiesen werden.
3) Wenn der Gastwirt oder sein Personal ausserstande ist, eine Wegweisung durchzusetzen, sind sie berechtigt, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.
Art. 10
Sonntags- und Nachtruhe, Lärmverhütung
1) Jede lärmende Unterhaltung in Gaststätten, in den dazu gehörenden Anlagen oder sonst im Freien, durch welche die Nachbarschaft in der Sonntagsruhe und nach 22.00 Uhr in der Nachtruhe gestört oder sonst in erheblichem Masse belästigt wird, ist bei Strafe untersagt. Diese Bestimmung gilt auch an Freinächten.
2) Wenn es im Interesse von Ruhe und Ordnung notwendig erscheint, kann der Gemeindevorsteher oder das kontrollierende Polizeiorgan die sofortige Schliessung einer Veranstaltung anordnen.
Art. 11
Schlichtung von Streit
Entsteht in einer Gaststätte Streit, so ist der Gastwirt oder das Personal verpflichtet, sofort die Ruhe wieder herzustellen und wenn dies nicht gelingt, die Polizei herbeizurufen.
Art. 12
Verbot des Animierens und der Duldung von Unsittlichkeiten sowie von unzulässigen Glücksspielen
1) Dem Gastwirt und andern in der Gaststätte tätigen Personen ist untersagt, die Gäste in unschicklicher Weise zur Konsumation anzuhalten.
2) Der Gastwirt darf in seinem Betrieb Unsittlichkeiten, verbotene Spiele und Wetten oder andere an und für sich erlaubte Spiele, wenn der Einsatz bzw. die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten unverhältnismässig hoch sind, nicht dulden.
3) Der Gastwirt hat Dritte, die in seinen Räumen Veranstaltungen durchführen, auf allfällig notwendige Bewilligungen aufmerksam zu machen.
Art. 13
Übertretungen
Übertretungen dieser Verordnung werden durch die Regierung nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und nach dem Gewerbegesetz bestraft, soweit diese Verordnung nicht selbst Strafbestimmungen enthält und sofern die Widerhandlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Bestrafung wegen Nachtlärm erfolgt durch das Landgericht.
Art. 14
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) §§ 5 bis 12 der Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11;
b) § 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1950 über die Änderung der Polizeistundenvorschriften, LGBl. 1950 Nr. 33;
c) Verordnung vom 31. März 1964 über die Abänderung der Vorschriften zur Einhaltung der Polizeistunde in den Gasthäusern, LGBl. 1964 Nr. 18;
d) Verordnung vom 6. Mai 1969 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Polizeistunde in den Gasthäusern, LGBl. 1969 Nr. 26.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef