741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 65 ausgegeben am 21. Oktober 1980
Verordnung
vom 27. Dezember 1979
über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
1. Kapitel
Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1
Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
1) Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.
2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18;
b) VRV für die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln, LGBl. 1978 Nr. 19;
c) BAV für die Verordnung vom 1. August 1978 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, LGBl. 1978 Nr. 23;
d) SDR für die Verordnung vom 1. August 1978 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1978 Nr. 25.
3) Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 1.
4) Der Bereich "innerorts" beginnt beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) und endet beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.28) oder "Ortsende auf Nebenstrassen" (4.30). Der Bereich "ausserorts" beginnt beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen" und endet beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
5) Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 62).
6) Hauptstrassen sind die mit dem Signal "Hauptstrasse" (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
7) Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders kennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten: (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 34 Abs. 2 SVG).
8) Für die Begriffe "Motorfahrzeug", "Motorwagen", "Motorrad", "Motorfahrrad", "Fahrrad", "Gesellschaftswagen", "Lastwagen", "Sattelmotorfahrzeug" und "Anhänger" gelten die Definitionen in den Art. 2 bis 5 BAV.
9) Im übrigen werden die in Art. 1 VRV aufgeführten Begriffe verwendet.
Art. 2
Geltung für die Strassenbenützer
1) Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2) Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Fahrverkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten.
2. Kapitel
Gefahrensignale
1. Abschnitt
Grundsätze
Art. 3
1) Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund.
2) Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
3) Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:
a) innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" (5.01) vermerkt;
b) ausserorts 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" vermerkt.
4) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.
2. Abschnitt
Gefährliche Strassenanlage
Art. 4
Kurven
1) Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2) Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Signale "Rechtskurve" (1.01), "Linkskurve" (1.02), "Doppelkurve nach rechts beginnend" (1.03) oder "Doppelkurve nach links beginnend" (1.04) angebracht.
3) Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angebracht.
4) Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5
Schleudergefahr
1) Das Signal "Schleudergefahr" (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
2) Steht das Signal "Schleudergefahr" zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel "vereiste Fahrbahn" (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.
Art. 6
Unebenheiten der Fahrbahn
1) Das Signal "Unebene Fahrbahn" (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
2) Das Signal steht auch vor Bahnübergängen, die eine solche Gefahr aufweisen, jedoch nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
Art. 7
Verengung der Fahrbahn
1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) und "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 81 gekennzeichnet.
3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt.
4) Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) angegeben.
Art. 8
Gefälle und Steigung Rollsplitt, Steinschlag
1) Die Signale "Gefährliches Gefälle" (1.10) und "Starke Steigung" (1.11 ) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 %; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
2) Das Signal "Rollsplitt" (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.
Art. 9
Baustelle
Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Art. 79. Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10
Bahnübergänge
1) Die Signale "Schranken" (1.15), "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) sowie "Distanzbaken" (1.17) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Art. 85 und 86 gekennzeichnet sind.
2) Die Distanzbake mit drei Streifen steht unter den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken", jene mit zwei Streifen nach einem Drittel und jene mit einem Streifen nach zwei Dritteln der Strecke zwischen den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken" und dem Bahnübergang.
3. Abschnitt
Übrige Gefahren
Art. 11
Fussgängerstreifen, Kinder
1) Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 76) an, die der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z. B. wegen Kurven oder Kuppen) oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen gilt Art. 46 Abs. 1.
2) Das Signal "Kinder" (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt. Liegt in diesem Bereich ein Fussgängerstreifen, wird er mit dem Signal "Fussgängerstreifen" angezeigt.
Art. 12
Tiere
1) Das Signal "Wildwechsel" (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
2) Das Signal "Tiere" (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidgebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
3) Bei der Alpauffahrt und der Alpabfahrt lässt die Verkehrspolizei das Signal wenn nötig auch aufstellen, solange sich Herden auf der Strasse bewegen.
4) Die Regierung kann weitere Tiersymbole bewilligen.
Art. 13
Gegenverkehr
1) Das Signal "Gegenverkehr" (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
2) Das Signal "Gegenverkehr" steht:
a) beim Beginn von Einbahnstrassen (Art. 45 Abs. 1), auf denen nach Art. 18 Abs. 5 ein beschränkter Gegenverkehr gestattet ist; die Art des Gegenverkehrs wird auf beigefügter Zusatztafel angegeben;
b) am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
Art. 14
Lichtsignal, Seitenwind
1) Das Signal "Lichtsignal" (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts sowie vor Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 68 Abs. 3); innerorts steht es nur auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist.
2) Das Signal "Seitenwind" (1.29) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt. Das Symbol kann entsprechend den Windverhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Nötigenfalls wird ein Windsack aufgestellt, er Richtung und Stärke des Windes anzeigt.
Art. 15
Andere Gefahren
1) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel angegeben.
2) Das Signal "Andere Gefahren" wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.
3. Kapitel
Vorschriftssignale
1. Abschnitt
Allgemeines
Art. 16
Grundsätze
1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund, Gebotssignale eine schmale weisse Umfassung und ein weisses Symbol auf blauem Grund.
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen erboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), das den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3), gilt in der ganzen Ortschaft (Art. 6 Abs. 2 VRV).
3) Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an wird die "Distanztafel" (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die "Wiederholungstafel" (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4) Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) ergänzt.
Art. 17
Ausnahmen
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften werden auf einer Zusatztafel vermerkt. Bewilligungen der Behörde im Einzelfall bleiben vorbehalten.
2) Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3) Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
2. Abschnitt
Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen
Art. 18
Allgemeine Fahrverbote
1) Das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
2) Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z. B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) entzogen.
3) Das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Zugang aus der Gegenrichtung jedoch zulässig ist. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08).
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle im Schrittempo, geschobene Fahrräder, geschobene Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder bei abgestelltem Motor.
5) Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" sind nur aus zwingenden Gründen zulässig (namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr) und auf beigefügter Zusatztafel durch entsprechende Fahrzeugsymbole oder Aufschriften anzuzeigen. Für die Signalisation der Ausnahmen bei der Einfahrt in die Einbahnstrasse gilt Art. 45 Abs. 1.
6) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
7) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung (Abs. 6) darf der Führer beim Signal "Einfahrt verboten" nur weiterfahren, wenn er die ganze Strecke innerhalb der verbleibenden Einfahrtszeit zurücklegen kann. Verzögert sich die Fahrt nach Einfahrt in die Strecke, muss er so lange warten, bis der Verkehr in seiner Fahrtrichtung wieder gestattet ist.
Art. 19
Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
a) Das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle Motorwagen;
b) das "Verbot für Motorräder" (2.04) gilt für alle zwei- und dreirädrigen Motorräder, jedoch nicht für Motorfahrräder sowie Invalidenfahrstühle, auch wenn diese mehr als zwei Räder aufweisen (Art. 75 Abs. 2 BAV);
c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor.
d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle Motorwagen und Sattelmotorfahrzeuge, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3, 5 t übersteigt; ausgenommen sind Gesellschaftswagen;
e) das "Verbot für Gesellschaftswagen" (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen;
f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorwagen mit Anhänger, ausgenommen einrädrige Anhänger und landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10) verbietet die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Strassenstrecken. Sind nur bestimmte gefährliche Güter verboten, wird dies auf beigefügter Zusatztafel angegeben (z. B. "nur leicht entzündbare Flüssigkeiten"). Die Regierung muss die Aufstellung der Signale weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 97 Abs. 3);
h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) verbietet die Beförderung wassergefährdender Güter auf bestimmten Strassenstrecken. Sind nur bestimmte Mengen wassergefährdender Güter oder bestimmte Arten von Fahrzeugen verboten, wird dies auf beigefügter Zusatztafel angegeben (z. B. "nur über 1000 l", "nur Tankfahrzeuge"). Die Regierung muss die Aufstellung der Signale weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 97 Abs. 3);
i) das "Verbot für Tiere" (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
2) In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z. B. "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (2.13), "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (2.14).
3) Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) verbietet den Fussgängern den Zutritt.
Art. 20
Höchstgewicht, Achsdruck
1) Das Signal "Höchstgewicht" (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 8 Abs. 2 BAV).
2) Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
3) Das Signal "Achsdruck" (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
Art. 21
Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
1) Das Signal "Höchstbreite" (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Die Höchstbreite ist stets anzuzeigen beim Beginn von Hauptstrassen, die abweichend von Art. 62 Abs. 1 VRV nicht für Fahrzeuge bis 2, 50 m Breite geöffnet sind.
2) Das Signal "Höchsthöhe" (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Die Regierung muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 97 Abs. 3).
3) Das Signal "Höchstlänge" (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.
3. Abschnitt
Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
Art. 22
Höchstgeschwindigkeit
1) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht übersteigen dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) aufgehoben.
2) Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 98), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts (Art. 6 Abs. 2 VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) angezeigt, sobald die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt; es darf nicht vor dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) bzw. "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) stehen, das den Eingang der Ortschaft ankündigt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) angezeigt; es steht am Ausgang der Ortschaft, sobald die dichte Überbauung auf beiden Strassenseiten endet.
4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV).
Art. 23
Mindestgeschwindigkeit
1) Das Signal "Mindestgeschwindigkeit" (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht schnell fahren können oder dürfen, (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeugs oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54) aufgehoben.
2) Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Art. 24
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
1) Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:
a) "Fahrtrichtung rechts" (2.32), "Fahrtrichtung links" (2.33):
Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;
b) "Hindernis rechts umfahren" (2.34), "Hindernis links umfahren" (2.35):
Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;
c) "Geradeausfahren" (2.36):
Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
2) Die Signale "Rechtsabbiegen" (2.37) und "Linksabbiegen" (2.38) verpflichten den Führer, in der folgenden Verzweigung rechts bzw. links abzubiegen.
3) Die Signale "Rechts- oder Linksabbiegen" (2.39), "Geradeaus oder Rechtsabbiegen" (2.40) sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" (2.41) verpflichten den Führer, in der folgenden Verzweigung in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
Art. 25
Abbiegen verboten
1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) und "Abbiegen nach links verboten" (2.43) zeigen bei Verzweigungen und Ausfahrten an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.
2) Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen "Rechtsabbiegen" (2.37) oder "Linksabbiegen" (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
Art. 26
Überholverbot
1) Das Signal "Überholen verboten" (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige Motorfahrzeuge zu überholen.
2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5 t übersteigt, mehrspurige Motorfahrzeuge zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.
3) Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 2, 3 und 48 BAV).
4) Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) aufgehoben.
Art. 27
Wenden verboten
1) Das Signal "Wenden verboten" (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.
2) Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
Art. 28
Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
1) Das Signal "Mindestabstand" (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand zuhalten.
2) Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.
3) Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) beigefügt.
Art. 29
Schneeketten obligatorisch
1) Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (2.48) bedeutet, dass Motorwagen, ausgenommen Motorwagen, bei denen alle Räder angetrieben sind, die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder mit Schneeketten aus Metall versehen sind; zulässig sind auch ähnliche, von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.
2) Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
3) Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) aufgehoben.
Art. 30
Halte- und Parkierungsverbot
1) Das Signal "Halten verboten" (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal "Parkieren verboten" (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 21 Abs. 1 VRV).
2) Stehen die Signale im Bereich des Fahrbahnrandes, gelten die Verbote auch für das angrenzende Trottoir.
3) Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die "Anfangstafel" (5.05), "Wiederholungstafel" (5.04) und "Endetafel" (5.06) zeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die "Richtungstafel" (5.07) angezeigt werden.
4) Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt (Art. 64 Abs. 2).
Art. 31
Zollhaltestelle, Polizei
1) Das Signal "Zollhaltestelle" (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
2) Das Signal "Polizei" (2.52 mit der Aufschrift "Polizei" statt "Zoll/ Douane") verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal "Andere Gefahren" (1.30) gilt Art. 15 Abs. 2.
3) Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden. (Art. 97 Abs. 3).
Art. 32
Ende-Signale
1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53), "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54), "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
2) Das Signal "Freie Fahrt" (2.58) zeigt an, dass die Höchst- oder Mindestgeschwindigkeit und das Überholverbot, die zuvor signalisiert waren, aufgehoben sind.
3) Das Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
4. Abschnitt
Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen
Art. 33
Radweg, Fussweg, Reitweg
1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, statt der Fahrbahn den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gilt Art. 39 VRV.
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, das Signal "Reitweg" (2.62) die Reiter, statt der Fahrbahn den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf diesen Wegen nicht zugelassen. Auf Fusswegen dürfen Führer von Invalidenfahrstühlen im Schrittempo fahren (Art. 40 Abs. 4 VRV); auf Reitwegen dürfen Pferde an der Hand geführt werden.
3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden "Richtungstafel" (5.07) angebracht.
4) Ist ein Weg für Radfahrer und Fussgänger oder für Reiter und Fussgänger bestimmt, werden die entsprechenden Signale angebracht; zwei Symbole können auch in einem Signal dargestellt werden (z. B. "Rad- und Fussweg"; 2.63).
Art. 34
Busfahrbahn, Bus-Streifen
1) Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2) Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 73 Abs. 4), können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:
a) über dem Bus-Streifen das Signal "Busfahrbahn" nach Art. 91 Abs. 4 oder
b) am Fahrbahnrand das Signal "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen" (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Art. 58 (das Signal "Busfahrbahn" in der Mitte des Pfeiles, der den Bus-Streifen darstellt).
4. Kapitel
Vortrittssignale
Art. 35
Grundsätze
1) Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.
2) Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 36
Signal "Stop" und "Kein Vortritt"
1) Das Signal "Stop" (3.01; 3.011) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Art. 74 Abs. 1, 2 und 5.
2) Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Art. 74 Abs. 3 bis 5.
3) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.
4) Die Signale stehen wie folgt kurz vor Verzweigungen:
a) am rechten und linken Fahrbahnrand auf Hauptstrassen, deren Vortritt nach Art. 99 Abs. 3 zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird;
b) wenigstens am rechten Fahrbahnrand auf Nebenstrassen, die in eine Hauptstrasse einmünden, sowie auf Nebenstrassen, deren Vortritt nach Art. 99 Abs. 4 zugunsten einer anderen Nebenstrasse aufgehoben wird.
5) Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der "Distanztafel" (5.01) vermerkt.
6) Die Signale können vom Landesbauamt auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 17 Abs. 3 VRV) geboten ist.
7) Das Signal "Stop" darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung der Regierung erforderlich.
8) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird. Erforderlich ist je ein Vorsignal mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) am rechten und linken Rand der Fahrbahn, ausserorts 150-250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Nebenstrassen, die in eine Hauptstrasse einmünden, wird nötigenfalls ein Vorsignal am rechten Fahrbahnrand angeordnet, ausserorts 150-250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.
Art. 37
Hauptstrasse
1) Das Signal "Hauptstrasse" (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z. B. Art. 17 VRV).
2) Das Signal "Hauptstrasse" steht auf Strassen mit Vortritt bei deren Beginn sowie kurz vor und nach Verzweigungen. Es kann fehlen bei unbedeutenden Verzweigungen, die sich in kurzen Abständen folgen.
3) Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Art. 64 Abs 1.
Art. 38
Ende der Hauptstrasse
1) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
2) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" steht am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit "Distanztafel" (5.01 ) aufgestellt, ausserorts 150-250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Innerorts darf das Signal, abweichend von Art. 92 Abs. 2, nicht im Kleinformat angebracht werden.
Art. 39
Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
1) Das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben werden.
2) Innerorts kann das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale "Stop" (3.01; 3.011) oder "Kein Vortritt" (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).
Art. 40
Verzweigung mit Rechtsvortritt
1) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
2) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" wird nur aufgestellt:
a) wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
b) wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41
Vortritt bei Fahrbahnverengungen
1) Das Signal "Dem Gegenverkehr Vortritt lassen" (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am anderen Ende der Verengung steht das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10).
2) Das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
Art. 42
Wohnstrassen
1) Das Signal "Wohnstrasse" (3.11) kennzeichnet besonders hergerichtete Verkehrsflächen, die in erster Linie für Fussgänger bestimmt sind und wo folgende besondere Verkehrsregeln gelten:
a) Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge beträgt 20 km/h; die Führer müssen den Fussgängern den Vortritt gewähren. Fahrzeuge dürfen nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen parkiert werden;
b) die Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen, wobei Spiel und Sport gestattet sind. Sie dürfen die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
2) Das Signal "Ende der Wohnstrasse" (3.12) zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
3) Die Regierung erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und Signalisation von Wohnstrassen.
5. Kapitel
Hinweissignale
1. Abschnitt
Verhaltenshinweise
Art. 43
Grundsätze
1) Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
2) Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
a) innerorts mindestens 50 m;
b) ausserorts mindestens 150 m.
Art. 44
Kennzeichnung besonderer Strassen
1) Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) weisen auf die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen Strassen hin.
2) Das Signal "Bergpoststrasse" (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 37 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal "Ende der Bergpoststrasse" (4.06). Für die Bezeichnung der Bergpoststrassen und die Aufstellung der Signale gilt Art. 101.
3) Das Signal "Tunnel" (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 38 VRV). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 43 Abs. 3).
Art. 45
Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
1) Das Signal "Einbahnstrasse" (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 36 VRV). Hat der Führer mit einem beschränkten Gegenverkehr zu rechnen (Art. 18 Abs. 5), wird dies nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a angegeben. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal "Einfahrt verboten" (2.02).
2) Dem nach Abs. 1 aus einer mit dem Signal "Einbahnstrasse" gekennzeichneten Strasse in eine Verzweigung einfahrenden beschränkten Gegenverkehr wird der Vortritt durch die Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) entzogen.
3) Das Signal "Sackgasse" (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist.
4) Das Signal "Wasserschutzgebiet" (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Stecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
Art. 46
Weitere Verhaltenhinweise
1) Das Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) steht unmittellbar an Fussgängerstreifen (Art. 76), bei denen der Verkehr gewönhnlich nicht durch Lichtsignale (Art. 67) geregelt wird. Es ist unerlässlich, an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen, ferner ausserorts an Fussgängerstreifen ausserhalb von Verzweigungen. Für die Vorankündigung mit dem Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) gilt Art. 11.
2) Die Signale "Fussgänger-Unterführung" (4.12) und "Fussgänger- Überführung" (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 45 Abs. 1 VRV) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
3) Das Signal "Spital" (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
4) Das Signal "Ausstellplatz" (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 12 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.
Art. 47
Parkieren
1) Das Signal "Parkieren gestattet" (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Dient eine solche Fläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol unter dem Symbol P im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen. Parkfelder werden nach Art. 78 Abs. 1 markiert.
2) Die Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Ende des Parkierens mit Parkscheibe" (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende eines Gebietes, in dem Motorwagen an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit und gemäss der am Fahrzeug anzubringenden Parkscheibe für die "Blaue Zone" abgestellt werden dürfen. Gilt die "Blaue Zone" auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Beginn und Ende der "Blauen Zone" sowie die in dieser Zone liegenden Parkfelder werden nach Art. 78 Abs. 1 und 2 markiert.
3) Steht unter dem Signal "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) der Zusatz "max. 15 Std.", dürfen Motorwagen höchstens 15 Stunden gemäss der am Fahrzeug anzubringenden Parkscheibe für die "Rote Zone" abgestellt werden. Beginn und Ende der "Roten Zone" sowie die in dieser Zone liegenden Parkfelder werden nach Art. 78 Abs. 1 und 2 markiert.
4) Sobald der Führer den Motorwagen in der "Blauen Zone" oder "Roten Zone" abgestellt hat, muss er die Ankunftszeit auf der für die Zone vorgesehenen Parkscheibe zutreffend einstellen und diese gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
5) Die Parkscheiben für beide Zonen müssen so gestaltet sein, dass nach dem Einstellen der Ankunftszeit gleichzeitig das Ende der zulässigen Parkdauer ersichtlich ist. Die Regierung regelt die Einzelheiten. Es dürfen nur Parkscheiben hergestellt, abgegeben und verwendet werden, die den Vorschriften entsprechen.
6) Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Parkfelder werden nach Art. 78 Abs. 1 markiert.
7) Die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht; die Parkuhr enthält ebenfalls die Angabe "Zentrale Parkuhr". Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.
8) Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.
9) Das Signal "Parkhaus" (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen. Die Symbole der Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie "Entfernung und Richtung eines Parkplatzes" (4.22) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal "Parkhaus" ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.
2. Abschnitt
Wegweisung
Art. 48
Grundsätze
1) Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Art. 53 Abs. 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Art. 53 Abs. 9.
2) Auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln werden als Fernziele die Namen der Nachbarländer oder Ortschaften angegeben, die von der Regierung festgelegt werden.
Art. 49
Ortschaftstafeln
1) Auf Hauptstrassen stehen blau- weisse (4.27, 4.28), auf Nebenstrassen weiss- schwarze Ortschaftstafeln (4.29, 4.30).
2) Die Vorderseite zeigt das Signal "Ortsbeginn" (4.27, 4.29) mit dem Namen der Ortschaft, über dem in der Mitte das kleine Staatswappen steht.
3) Die Rückseite zeigt das Signal "Ortsende" (4.28, 4.30) und trägt in der unteren Hälfte den diagonal von unten links nach oben rechts rot durchstrichenen Ortschaftsnamen, in der oberen Hälfte den Namen der nächsten signalisierten Ortschaft. Im Grenzbereich wird der nächste Ortschaftsname durch den Namen des entsprechenden Landes ersetzt.
4) Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn" (4.27, 4.29).
5) Passhöhen können durch eine Tafel bezeichnet werden, die auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn" (4.27, 4.29) aufweist.
Art. 50
Wegweiser
1) Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an (Wegweiser zu "Autobahnen" oder "Autostrassen"; 4.31), Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Hauptstrassen"; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Nebenstrassen"; 4.33).
2) Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
3) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der "Wegweiser in Tabellenform" (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Abs. 1.
4) Für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen auf Wegweisern gilt Art. 55.
Art. 51
Vorwegweiser
1) Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden ("Vorwegweiser auf Hauptstrassen"; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grunde stehen auf wichtigen Nebenstrassen ("Vorwegweiser auf Nebenstrassen"; 4.37).
Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauen Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
2) Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3) Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4) Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen.
5) "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen" (4.38) oder "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen" (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Abs. 1.
6) Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z. B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden ("Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen"; 4.40).
7) Für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen auf Vorwegweisern gilt Art. 55.
Art. 52
Einspurtafeln
1) Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen "Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen"; 4.41 und "Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen"; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 51 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Art. 55.
2) Einspurtafeln neben der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen ("Einspurtafel"; 4.43). Das oberste Feld mit Pfeil nach links bezieht sich auf den äussersten Fahrstreifen links, das unterste Feld mit Pfeil nach rechts auf den äussersten Fahrstreifen rechts, ein Mittelfeld mit Pfeil nach oben auf einem allfälligen Streifen in der Mitte. Schrift und Pfeile sind schwarz, der Grund weiss.
Art. 53
Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
1) Der Wegweiser "Schwerverkehr" (4.45) zeigt in die Richtung, die Motorwagen und Sattelmotorfahrzeuge, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, zur Umfahrung von Ortschaften, Stadtzentren usw. einschlagen sollen. Als Vorsignal wird nötigenfalls die Tafel "Voranzeige für Umleitung des Schwerverkehrs" (4.23) angebracht.
2) Der Wegweiser "Parkplatz" (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
3) Die Wegweiser "Zeltplatz" (4.47) und "Wohnwagenplatz" (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.
4) Der "Betriebswegweiser" (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 100) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
5) Der "Wegweiser für Fahrrad-Rundstrecken" (4.50) kennzeichnet Rundstrecken für Radfahrer, die an den Ausgangspunkt zurückführen. Wo Wegweiser entbehrlich sind, kann an ihrer Stelle die "Bestätigungstafel für Fahrrad-Rundstrecken" (4.51 ) angebracht werden.
6) Die Tafel "Verkehrsführung" (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
7) Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen während Strassenbauten dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden ("Vorwegweiser für Umleitungen"; 4.53). Auf den Umleitungsstrecken werden gewöhnliche Wegweiser oder "Umleitungstafeln" (4.54) aufgestellt und bei jeder Verzweigung wiederholt; nachts oder wenn die Witterung es erfordert, werden sie mit einem gelben Licht beleuchtet.
8) Die Tafel "Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung" (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
9) Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt die Regierung Weisungen.
Art. 54
Wegweisung für grossräumige Umleitungen
1) Für grossräumige Umleitungen werden "Wegweiser bei Umleitungen" (4.34) verwendet, die das Ziel in schwarzer Schrift auf orangem Grund anzeigen.
2) Zur Anzeige grossräumiger Umleitungen können die entsprechenden Ziele auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
Art. 55
Numerierung der Strassen
1) Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen werden durch ein weisses "E" und eine weisse Zahl auf grünem Grund gekennzeichnet ("Nummerntafel für Europastrassen"; 4.56), die numerierten Hauptstrassen durch eine weisse Zahl auf blauem Grund ("Nummerntafel für Hauptstrassen"; 4.57). Für die Numerierung der Hauptstrassen gilt Art. 99 Abs. 1; für die Numerierung der europäischen Durchgangsstrassen erlässt die Regierung nach Massgabe der Internationalen Übereinkommen die nötigen Weisungen.
2) Nummerntafeln werden wie folgt angebracht:
a) auf dem "Wegweiser für Hauptstrassen" (4.32) in der Wurzel des Wegweisers;
b) auf dem "Wegweiser in Tabellenform" (4.35) auf der dem Richtungspfeil entgegengesetzten Seite;
c) auf Vorwegweisern (4.36; 4.37; 4.38; 4.39) beim entsprechenden Pfeil.
3) Die Nummerntafeln können auch anderen Signalen, namentlich den Signalen "Hauptstrasse" (3.03) und "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.28), beigefügt oder als selbständige Signale aufgestellt werden.
4) Haben zwei numerierte Strassenzüge eine gemeinsame Strecke, stehen beide Nummern übereinander. Auf Wegweisern und Vorwegweisern kann auf die Angabe beider Nummern verzichtet und pro Fahrziel nur die niedrigste Nummer angegeben werden.
3. Abschnitt
Informationshinweise
Art. 56
Grundsätze
1) Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
2) Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
a) innerorts mindestens 50 m;
b) ausserorts mindestens 150 m.
Art. 57
Anzeige des Strassenzustandes
1) Das Signal "Strassenzustand" (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" (4.76).
2) Das Signal "Strassenzustand" steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
3) Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
4) Auf den Signalen bedeuten:
a) rotes Feld: Strasse geschlossen;
b) grünes Feld: Strasse offen;
c) weisses Feld mit dem Symbol des Signals "Schneeketten obligatorisch" (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
d) weisses Feld mit den Symbolen des Signals "Schleudergefahr" (1.05) und der Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
5) Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
Art. 58
Anzeige der Fahrstreifen
1) Das Signal "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss.
2) Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Fahrstreifen, wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeiles abgebildet, der den entsprechenden Fahrstreifen darstellt ("Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen"; 4.77.1). Zeigt das Signal Vorschriften an, werden sie nach Art. 97 Abs. 1 verfügt und veröffentlicht.
Art. 59
Verkehrsführung für Rad- und Motorrad-Fahrer
1) Das Signal "Empfohlene Route für Rad- und Motorfahrrad-Fahrer" (4.78) zeigt eine für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern empfohlene Strecke an. Ergänzende Angaben (z. B. Richtung, Zielangabe) können unter dem Symbol stehen. Die Tafel ist weiss, das Innenfeld blau.
2) Das Signal steht beim Beginn der empfohlenen Strecke oder dort, wo eine solche in unmittelbarer Nähe verläuft.
3) Als Bestätigung genügt ein Signal, das das Innenfeld des Signals "Empfohlene Route für Rad- und Motorfahrrad-Fahrer" zeigt.
Art. 60
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Zur Orientierung der ausländischen Führer werden in der Nähe der Grenzübergänge die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 6 VRV) auf weisser Tafel mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und dem einschlägigen Symbol angezeigt. Die Regierung erlässt darüber Weisungen unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen.
Art. 61
Verschiedene Hinweise
1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" 4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Pannenhilfe" (4.83), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89) und "Gottesdienst" (4.91) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.
2) Die Symbole der Signale "Zeltplatz" und "Wohnwagenplatz" können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden.
3) Dem Signal "Telefon" werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt.
4) Die Signale "Hotel-Motel", "Restaurant" und "Erfrischungen" werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
6. Kapitel
Ergänzende Angaben zu Signalen
Art. 62
Grundsätze
1) Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 7.
2) Bei den Hinweissignalen (Kapitel 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.
3) Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale. Für Ausnahmen von signalisierten Vorschriften gilt Art. 17 Abs. 1.
Art. 63
Allgemein verwendbare Zusatztafeln
1) Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die "Distanztafel" (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel "Anzeige von Entfernung und Richtung" (5.02) angezeigt.
2) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
3) Wiederholungssignale werden mit der "Wiederholungstafel" (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der "Anfangstafel" (5.05) und der "Endetafel" (5.06) angezeigt.
4) Die "Richtungstafel" (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
a) bei den Signalen "Radweg" (2.60), "Fussweg" (2.61) und "Reitweg"(2.62), wenn ein solcher Weg auf der anderen Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
b) bei den Signalen "Parkieren verboten" (2.50) oder "Parkieren gestattet"(4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
5) Eine Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen zeigt an, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellten Fahrzeugarten gilt (z. B. "Schwere Motorwagen"; 5.08). Für die Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen beim Signal "Gegenverkehr" (1.26) gilt Art. 13 Abs. 2 Bst. a.
6) Die Angabe "Radfahrer" auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor.
Art. 64
Zusatztafeln zu bestimmten Signalen
1) Die den Signalen "Stop" (3.01; 3.011), "Kein Vortritt" (3.02) und "Hauptstrasse" (3.03) beigefügte Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen "Stop" und "Kein Vortritt" kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er nur den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.
2) Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10) und "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt.
3) Die den Signalen "Schranken" (1.15) und "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) beigefügte Zusatztafel "Blinklicht" (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blinklichtern.
4) Die Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal "Schleudergefahr" (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist.
5) Um einzelne Parkfelder für Gehbehinderte zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird diese Zusatztafel nötigenfalls auch dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) beigefügt.
6) Die dem Signal "Engpass" (1.07) beigefügte Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.
7. Kapitel
Zeichen und Weisungen der Polizei
Art. 65
Art und Bedeutung der Zeichen
1) Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
a) Hochhalten eines Armes:
Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen
b) Ausstrecken eines Armes:
Halt für den Verkehr von hinten;
c) seitliches Ausstrecken beider Arme:
Halt für den Verkehr von hinten und vorn;
d) Heranwinken:
freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;
e) Auf- und Abbewegen des Armes:
Verlangsamen der Fahrt.
2) Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
3) Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
4) Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z. B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen.
5) Das Gebot zum Halten wird im weiteren gegeben:
a) durch Schüler- und Werk-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01);
b) durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einem roten Licht;
c) durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale "Einfahrt verboten" (2.02) oder "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge. Für Drehkellen bei Baustellen gilt Art79 Abs. 4.
Art. 66
Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
a) der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei;
b) der Feuerwehr;
c) der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste
d) des Personals bei Strassenbaustellen;
e) der Zollorgane bei Zollämtern;
f) des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
g) der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 37 Abs. 3 VRV).
2) Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
3) Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung des Sicherheitskorps. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen.
8. Kapitel
Lichtsignale
Art. 67
Art und Bedeutung der Lichtsignale
1) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 86 Abs. 2).
2) Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).
3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).
4) Gelbes Licht bedeutet:
a) wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
b) wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
5) Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.
6) Gelbes Blinklicht (Art. 69 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.
7) Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, diese ohne Verzug verlassen.
8) Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern.
9) Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
Art. 68
Besondere Lichtsignale
1) Weisse Leuchtzahlen nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, bei deren Einhaltung an der folgenden Ampel grünes Licht anzutreffen ist.
2) Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
3) Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet ("Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" 2.65):
a) grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist;
b) gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss;
c) rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Führer muss den Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.
4) Zur Vorankündigung des "Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" kann das Signal "Lichtsignal" (1.27) verwendet werden.
Art. 69
Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
1) Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 67 Abs. 6) ist nur zulässig:
a) in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 67 Abs. 3);
b) bei Lichtsignalanlagen nach Ausschaltung der grünen und roten Lichter;
c) vor Baustellen nach Art. 79 Abs. 6;
d) vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;
e) bei Fussgängerstreifen (Art. 76), Inselpfosten und dergleichen;
f) in den Ausnahmefällen von Abs. 4.
2) Gelbes Drehlicht ist unzulässig.
3) Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 86 Abs. 2), Wechselblinker. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.
4) Ampeln mit gelbem und rotem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, vor und in Tunneln. Beim Einschalten der Anlage muss vor dem gelben Licht für kurze Zeit gelbes Blinklicht leuchten, ebenso beim Ausschalten nach dem roten Licht.
5) Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
6) Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
7) Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 67 Abs. 7). Lichter, die sich nur an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 67 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind.
8) Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 68 Abs. 2) verwendet werden.
9) Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.
Art. 70
Standort und technische Anforderungen
1) Ampeln stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Der untere Rand der Ampeln befindet sich wenigstens 2 m und höchstens 3.50 m über der Fahrbahn. Bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung können Ampeln für den linken Aussenstreifen auf seiner linken Seite stehen.
2) Ampeln können über den Fahrstreifen angebracht werden, für die sie bestimmt sind. Der untere Rand befindet sich wenigstens 4.50 m und höchstens 5.50 m über der Fahrbahn.
3) Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr verhindern. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 67 Abs. 3) freigegeben, muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.
4) Mit dem Geradeausverkehr darf ein von rechts einbiegender Verkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht.
5) Rotes und grünes Licht darf nicht zusammen leuchten. Das rote Licht darf erst erlöschen, wenn das grüne Licht aufleuchtet; dies gilt auch, wenn rotes Licht zusammen mit gelbem Zwischenlicht leuchtet (Art. 67 Abs. 4 Bst. b). Beim "Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" (2.65) müssen die grünen Pfeile über einem Fahrstreifen erlöschen, sobald dort rote gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen.
9. Kapitel
Markierungen
Art. 71
Grundsätze
1) Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen. Sie dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.
2) Müssen Markierungslinien vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren oder auf der Fahrbahn aufgeklebte, gelb-orange Bänder verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungslinien aufheben.
3) Auf der Fahrbahn werden keine Aufschriften angebracht; ausgenommen sind Richtungsangaben sowie in dieser Verordnung vorgesehene Aufschriften.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Markierungen.
Art. 72
Sicherheits-, Leit-, Doppel-und Vorwarnlinien
1) Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
2) Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.
3) Leitlinien, (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.
4) Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
5) Vorwarnlinien (Leitlinien in gedrängter Ausführung: kurze Striche, kurze Zwischenräume; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.
6) Die einzelnen Linien bedeuten:
a) Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
b) Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
c) Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
Art. 73
Fahrstreifen, Bus-Streifen, Radstreifen
1) Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 72) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Bus- und Radstreifen gelten die Abs. 4 und 5.
2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3) Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) künden an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4) Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z. B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene Linien abgegrenzt sind.
5) Radstreifen werden durch eine gelbe, unterbrochene Linie abgegrenzt (6.09). Für die Benützung der Radstreifen gilt Art. 39 VRV.
6) Zur Trennung von Radwegen und Fusswegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine gelbe, unterbrochene Linie nach Abs. 5 verwendet.
7) Auf Radwegen wird nötigenfalls das weisse Symbol eines Fahrrades aufgemalt.
Art. 74
Halte- und Wartelinien
1) Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01; 3.011) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 73 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.
2) Beim Signal "Stop" wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort "Stop" auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
3) Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
4) Beim Signal "Kein Vortritt" wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Wartelinie stets angebracht. Sie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt, die auf Einbahnstrassen fehlen kann. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen wird die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt (6.14)
5) Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Art. 75 Abs. 2 Bst. b.
Art. 75
Rand-und Führungslinien
1) Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2) Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a) sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Warte- oder Haltelinien (Art. 74) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b) sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c) sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 7 und Art. 17 Abs. 3 VRV).
3) Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
Art. 76
Fussgängerstreifen
1) Fussgängerstreifen (Reihe gelber Balken, parallel zum Fahrbahnrand; 6.17) kennzeichnen Übergänge für Fussgänger.
2) Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine - wenn möglich - 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50-100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. Die Halteverbotslinie wird auf Verzweigungsflächen weggelassen; in Einbahnstrassen wird sie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht.
3) Längsstreifen für Fussgänger (Art. 40 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19).
Art. 77
Sperrflächen
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
Art. 78
Markierungen für den ruhenden Verkehr
1) Parkfelder werden durch weisse, ununterbrochene Linien markiert; Felder, auf denen das Abstellen von Motorwagen nur mit Parkscheibe (Art. 47 Abs. 2 und 3) gestattet ist, werden in der "Blauen Zone" durch blaue, in der "Roten Zone" durch rote Linien markiert. Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder abgestellt werden.
2) Beginn und Ende eines Gebietes, in dem Motorwagen nur mit Parkscheiben abgestellt werden dürfen, können in der "Blauen Zone" durch eine doppelte Querlinie in weiss- blauer, in der "Roten Zone" in weiss- roter Farbe markiert werden; die blaue oder rote Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
3) Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen für Busse im öffentlichen Linienverkehr. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Busse im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 20 Abs. 3 VRV).
4) Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 Satz 2) an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z. B. "Taxi" oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
5) Auf dem Trottoir angebrachte Parkverbotskreuze (gelbe Kreuze im Abstand von 2-3 m; 6.24) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 Satz 2) auf dem Trottoir.
6) Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochenen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
10. Kapitel
Baustellen, Leiteinrichtungen, Schranken
Art. 79
Kennzeichnung der Baustellen
1) Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal "Baustelle" (1.14) angekündigt (Art. 3 Abs. 3); es wird bei der Baustelle selbst wiederholt.
2) Zusätzlich werden Hindernisse auf der Fahrbahn (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte) mit rot- weiss gestreiften Latten oder Rohrelementen abgeschrankt. Auf der Seite des Verkehrs wird der Abschrankung eine hochragende rot- weiss gestreifte Latte beigefügt. Für Abschrankungen in Längsrichtung der Strasse genügen Scherengitter oder andere feste Einrichtungen in rot- weisser Farbe. Der untere Rand des Warnanstriches darf höchstens 80 cm über der Fahrbahn liegen. Sind Hindernisse nicht breiter als 50 cm, genügt an Stelle der Abschrankung die Kennzeichnung mit dem Signal "Baustelle".
3) Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn können zur optischen Verkehrsführung rot- weiss gestreifte Einrichtungen wie Fässer, Plastikketten und Seile mit roten und weissen Wimpeln, Abweiskegel in rot- weisser oder oranger Farbe verwendet werden.
4) Zur Verkehrsregelung bei Engpässen können Drehkellen verwendet werden. Sie zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal "Einfahrt verboten" (2.02), auf der anderen Seite zur Freigabe der Fahrt ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem, 10-15 cm breitem Rand. Drehkellen müssen einen Durchmesser von 60-90 cm aufweisen.
5) Nachts oder wenn die Witterung es erfordert, werden Signale und Abschrankungen durch gelbe, nichtblendende Lichter beleuchtet. An Abschrankungen werden die Lichter in einer Höhe von 80-100 cm angebracht.
6) Gelbes Blinklicht (Art. 69 Abs. 1 Bst. c darf nur am Beginn einer Baustelle sowie zur Warnung vor einer aussergewöhnlichen, zusätzlichen Gefahr verwendet werden.
7) Die Regierung erlässt Weisungen über die Kennzeichnung und Beleuchtung der Baustellen.
Art. 80
Vorkehren der Bauunternehmer
1) Das Landesbauamt erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.
2) Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie das Landesbauamt dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 97 Abs. 1).
3) Für die Anzeige von Umleitungen gilt Art. 53 Abs. 7.
4) Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.
Art. 81
Leiteinrichtungen
1) Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeichnen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
2) Leiteinrichtungen werden wie folgt gekennzeichnet:
a) Stirnflächen von Hindernissen (z. B. vorspringende Hausecken, Tunneleingänge) tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;
b) Seitenflächen (z. B. Kurvenschranken, Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband; Kurvenschranken aus Elementen tragen weisse Pfeilspitzen auf schwarzem Grund oder schwarze Pfeilspitzen auf weissem Grund;
c) Pfosten, Masten, Bäume usw. tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;
d) Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.
3) Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, senkrechten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse runde, übereinanderangeordnete Rückstrahler (6.31).
4) Inselpfosten tragen schwarz-weisse, waagrechte oder senkrechte Streifen; sind sie von innen beleuchtet, wird gelbes Licht verwendet.
Art. 82
Schranken
1) Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z. B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 86 Abs. 1 ).
2) Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen.
3) Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.
11. Kapitel
Hinweise auf Autobahnen und Autostrassen
Art. 83
Grundsätze
Tafeln, die auf Autobahnen oder Autostrassen hinweisen, haben einen grünen Grund mit weisser Schrift.
Art. 84
Standort der Signale "Autobahn" und "Autostrasse"
Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen oder sind auf Vorwegweisern (4.38, 4.39) angebracht.
12. Kapitel
Bahnübergänge
Art. 85
Vorsignale
1) Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 86) dienen folgende Vorsignale:
a) das Signal "Schranken" (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken oder Halbschranken;
b) das Signal "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklicht oder Andreaskreuz;
c) "Distanzbaken" (1.17) nach Art. 10 Abs. 1 und 2.
2) Bei Bahnübergängen mit Blinklichtern wird den Signalen "Schranken" und "Bahnübergang ohne Schranken" die Zusatztafel "Blinklicht" (5.12) beigefügt.
3) Innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten können Vorsignale fehlen.
Art. 86
Signal am Bahnübergang
1) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen rot-weiss gestreifte Schranken oder Halbschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22-3.25), akustische Signale und Lichtsignale (Art. 67 bis 70). Ausgestaltung und Aufstellung der Signale, ausgenommen Lichtsignale, bestimmen sich nach Eisenbahnrecht.
2) Das Blinklichtsignal besteht aus einem schwarzen Dreieck mit rotem Rand und zwei wechselweise blinkenden roten Lichtern nebeneinander ("Wechselblinklicht"; 3.20) oder ausnahmsweise aus einem rot blinkenden Licht ("Einfaches Blinklicht"; 3.21).
3) Geschlossene oder sich schliessende Schranken oder Halbschranken, rotes Blinklicht sowie akustische Signale bedeuten "Halt".
4) Das "Einfache Andreaskreuz" (3.22) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Geleise, das "Doppelte Andreaskreuz" (3.23) einen Bahnübergang mit mehreren Geleisen. Andreaskreuze sind weiss mit rotem Rand; sie können auch hochkant stehen (3.24; 3.25).
5) Sind Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen ausgerüstet, muss sich der Strassenbenützer selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist.
6) Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 67 bis 70) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.
7) Ist eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Privatübergang" beigefügt, darf der Übergang nur vom Zubringerdienst oder von besonders ermächtigten Personen benützt werden (Art. 17).
13. Kapitel
Strassenreklamen
Art. 87
Begriffe
1) Strassenreklamen sind alle der Werbung in irgendeiner Art (z. B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse.
2) Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann.
3) Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen, oder Firmenanschriften sein.
4) Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
5) Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
6) Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Metzgerei", "Café", "Restaurant") und gegebenenfalls einem Firmensignet.
7) Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z. B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten).
Art. 88
Grundsätze
1) Untersagt sind Strassenreklamen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten (Art. 5 SVG). Unzulässig sind insbesondere Strassenreklamen:
a) im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen;
b) an oder auf Brücken, an oder in Tunneln und Unterführungen;
c) die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen oder die Fussgänger auf dem Trottoir behindern;
d) an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe; Fremdreklamen unter der Hinweistafel "Telefon" (4.81), die höchstens einen Drittel der Tafelfläche messen, sind auf Passstrassen zulässig;
e) die reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;
f) die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken;
g) die sich bewegen oder projiziert werden;
h) die durch ihre Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern in gefährlichem Masse beeinträchtigen.
2) Werbende Aufschriften auf der Fahrbahn und dem Trottoir sind unzulässig.
3) Strassenreklamen dürfen nicht über die Fahrbahn gespannt werden.
4) Strassenreklamen dürfen weder in dichter Folge aufgestellt noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel (Kettenreklame) wiederholt werden. Reklamen, die auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen oder Ziele vorankündigen, sind unzulässig.
5) Strassenreklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Freistehende Strassenreklamen dürfen höchstens 7 m2Reklamefläche aufweisen; ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie Baureklamen (Reklamen, die während der Bauzeit über Bau und am Bau beteiligte Unternehmungen orientieren) und Reklamen für Veranstaltungen. Grösse und Anordnung der Strassenreklamen (Schriften und Signete) an oder auf Gebäuden und baulichen Anlagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur Gestaltung der Fassade oder der baulichen Anlage stehen. Die Regierung legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlage sowie auf deren Abstand von der Strasse ab.
6) Um Anhäufungen von Strassenreklamen zu vermeiden, sollen diese bei Einkaufszentren, Hochhäusern und dergleichen in geeigneter Form zusammengefasst werden (z. B. durch Bezeichnung des Zentrums, mittels Signet oder Reklameaufbau abseits der Strasse).
7) Die Regierung erlässt Weisungen über Strassenreklamen bei Tankstellen.
8) Innerorts kann die Regierung Ausnahmen von Abs. 1 Bst. g sowie bei besonderen Anlässen Ausnahmen von den Abs. 3 und 4 gestatten.
Art. 89
Zusätzliche Regeln innerorts
1) Innerorts dürfen Strassenreklamen selbstleuchtend oder angeleuchtet sein.
2) Innerorts müssen freistehende Strassenreklamen mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein; für freistehende Firmenanschriften genügt ein Abstand von 0,5 m.
Art. 90
Zusätzliche Regeln ausserorts
1) Ausserorts sind Fremdreklamen unzulässig.
2) Ausserorts sind Eigenreklamen gestattet, wenn sie nicht selbstleuchtend oder angeleuchtet sind.
3) Ausserorts sind Firmenanschriften zulässig, auch wenn sie selbstleuchtend oder angeleuchtet sind.
4) Ausserorts ist an einer Fassade je Firma nur eine Eigenreklame oder eine Firmenanschrift zulässig.
5) Ausserorts müssen freistehende Eigenreklamen und Firmenanschriften mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.
14. Kapitel
Allgemeine Anforderung an die Strassensignalisation
Art. 91
Grundsätze
1) In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die von der Regierung bewilligten Signale und Markierungen (Art. 53 Abs. 9 und Art. 60).
2) Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn die Regierung dies angeordnet hat; Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter werden nach Art. 97 Abs. 1 verfügt und veröffentlicht.
3) Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
4) Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 58) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
5) Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden. Werden mehrere Signale übereinander angebracht, stehen Gefahrensignale oben, Vorschrifts- und Vortrittssignale in der Mitte und Hinweissignale unten.
7) Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a) wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b) innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c) ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind.
Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.
Art. 92
Ausgestaltung der Signale
1) Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 2.
2) Auf Hauptstrassen steht das Gross-, Zwischen- oder Normalformat, auf Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts und zur Wiederholung (Art. 63 Abs. 3) kann das Kleinformat verwendet werden; für die Grösse des Signals "Ende der Hauptstrasse" (3.04) gilt Art. 38 Abs. 2.
3) Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z.B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.
4) Die Signale müssen nachts beleuchtet sein oder reflektieren; ausgenommen sind Signale auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) und Signale für den ruhenden Verkehr.
Art. 93
Standort der Signale
1) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden.
2) Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 92 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
3) Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
4) Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0,30-2,00 m, ausserorts 0,50-2,00 m.
Art. 94
Zuständigkeit
1) Signale und Markierungen dürfen nur angebracht und entfernt werden, wenn die Regierung dies angeordnet hat. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und Art. 52 VRV).
2) Nach den Weisungen des Landesbauamtes dürfen Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 79 und 80) aufstellen.
3) Ferner dürfen nach den Weisungen der Regierung aufstellen:
a) Eigentümer privater Parkplätze das Signal "Parkieren gestattet" (4.17), das den Namen des Betriebes, jedoch keine Strassenreklamen enthalten darf (Art. 88 Abs. 1 Bst. d);
b) Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 102 Abs. 3).
Art. 95
Aufsicht
1) Die Regierung führt die Aufsicht über die Strassensignalisation.
2) Die Regierung lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
3) Die Signalisation auf den Durchgangsstrassen (Art. 100) wird durch eine periodische Besichtigung überprüft. Die Regierung legt das Vorgehen fest.
Art. 96
Beschwerde
Gegen die Aufstellung, Änderung oder Beseitigung von Signalen und Markierungen kann binnen 14 Tagen Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
15. Kapitel
Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen
Art. 97
Grundsätze
1) Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter dürfen unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 erst angebracht werden, wenn die Regierung die Verkehrsanordnung (Art. 2 Abs. 1 SVG) verfügt und veröffentlicht hat und die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Vor der Veröffentlichung dürfen sie ausnahmsweise und während höchstens 30 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert oder infolge besonderer Verhältnisse eine vorübergehende Signalisation zum Sammeln von Erfahrungen angezeigt ist.
2) Wenn Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 länger als 60 Tage dauern sollen oder sich periodisch wiederholen, wird die Verfügung mit dem Hinweis veröffentlicht, dass dagegen Beschwerde geführt werden kann und die Verfügung erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig wird. Die Anordnung von Lichtsignalen muss nicht veröffentlicht werden.
3) Die Aufstellung der Signale "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10), "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11), "Höchsthöhe" (2.19), "Zollhaltestelle" (2.51) und "Polizei" (2.52) muss weder verfügt noch veröffentlicht werden; es genügt die Anordnung durch die Regierung (Art. 91 Abs. 2).
4) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Anordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen einer örtlichen Verkehrsanordnung, muss die Regierung sie überprüfen und gegebenenfalls aufheben .
5) Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen. Sie werden der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge des Sicherheitskorps, für Busse im Einvernehmen mit ihm festgelegt.
Art. 98
Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
1) Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren, bei besonderen Schutzbedürfnissen oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Regierung (Art. 30 Abs. 2 SVG) für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 6 VRV) anordnen.
2) Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden:
a) wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b) wenn eine übermässige, durch andere Massnahmen nicht vermeidbare Lärmbelastung nachweisbar erheblich vermindert werden kann.
3) Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
Art. 99
Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
1) Die Hauptstrassen (Art. 53 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Art. 55 angebracht.
2) Die Regierung kann in grösseren Ortschaften
a) zusätzliche Hauptstrassen bestimmen;
b) den Vortritt der Hauptstrasse aufheben und den gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) anordnen.
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt die Regierung mit den Signalen "Stop" (3.01; 3.011) oder "Kein Vortritt" (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der anderen auf oder ordnet in besonderen Fällen mit dem Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.
4) Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Regierung mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Art. 39.
5) Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).
Art. 100
Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG) sind Hauptstrassen.
Art. 101
Bergpoststrassen
Die Bergpoststrassen (Art. 44 Abs. 1) werden von der Regierung bezeichnet.
Art. 102
Verkehrsflächen im privaten Eigentum
1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Regierung nach Anhören der Eigentümer die für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Anordnungen verfügen.
2) Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
3) Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat", "Privatweg" usw. nach den Weisungen der Regierung aufstellen.
4) Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke sind so anzubringen, dass sie sich nicht an die Benützer öffentlicher Strassen richten.
16. Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 103
Übergangsbestimmungen
1) Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt.
2) Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst. Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Art. 75 Abs. 2 Bst. c ersetzt.
3) Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.
4) Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.
Art. 104
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 29. August 1978 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1978 Nr. 22.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Abbildungen der Signale und Markierungen
(Art. 1 Abs. 3)
Anhang 2
Grösse der Signale und Markierungen
(Art. 92 Abs. 1)