741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1981 Nr. 2 ausgegeben am 10. Januar 1981
Gesetz
vom 3. Dezember 1980
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 72
Unbekannte oder nichtversicherte Schädiger
1) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer decken nach den Grundsätzen der Halterversicherung Personen und Sachschäden, die von unbekannten Motorfahrzeug- oder Radfahrern verursacht worden sind; die Regierung sieht für Sachschäden einen Selbstbehalt des Geschädigten vor.
2) Die Versicherer decken ebenso die von nichtversicherten Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursachten Schäden, für die nicht der Staat nach Art. 73 haftet.
3) Sie können Rückgriff nehmen auf
a) Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden oder ihre Versicherer (Abs. 1);
b) Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren (Abs. 2).
4) Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.
5) Der Geschädigte hat ein direktes Forderungsrecht gegen den von der Regierung zu bezeichnenden geschäftsführenden Versicherer.
Art. 72a
Finanzierung, Durchführung
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich einen Beitrag zur Deckung der Schäden nach Art. 72.
2) Die Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherer bestimmen diesen Beitrag, der von der Regierung zu genehmigen ist.
3) Sie erheben diesen Beitrag mit der Prämie.
4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung die Schadendeckung und den Selbstbehalt des Geschädigten sowie die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.
Art. 73
Nichtversicherte Fahrzeuge
1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 einzuziehen.
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.
§ 2
Die neuen Art. 72 und 72a gelten von ihrem Inkrafttreten an auch für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef